Gebrauchsanmaßung
4. April 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T organisiert eine Party und beschließt, einen Einkaufswagen der E-GmbH für den Transport von Getränken zu einem einige Kilometer entfernten See zu gebrauchen. Am nächsten Morgen führt T den Einkaufswagen, wie von Beginn an geplant, zur E-GmbH zurück.
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Einordnung des Falls
Gebrauchsanmaßung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Scheitert die objektive Wegnahme bereits daran, dass T den Einkaufswagen von Anfang an zurückbringen wollte?
Nein!
3. Das Verhalten des T ist als bloße Gebrauchsanmaßung straflos.
Ja, in der Tat!
4. Ursprünglich hatte der Filialleiter F der E-GmbH Gewahrsam an dem Einkaufswagen.
Ja, in der Tat!
5. T wollte den Einkaufswagen von Anfang an zurückbringen. Handelte er mit Zueignungsabsicht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer
6.2.2023, 13:25:24
Käme hier eine Unterschlagung in Betracht?ü
Doli
10.3.2023, 18:53:55
Ich denke nicht, da es auch bei der Unterschlagung
Zueignungs
vorsatz(mindestens
dolus eventualis) braucht, der ebenfalls Ent- und Aneignungskomponente enthält. Insofern der Täter hier fest entschlossen ist den Wagen zurückzubringen, mangelt es am
Vorsatz
Doli
10.3.2023, 18:57:36
Insofern er für möglich halten würde, den wagen zu behalten, würde es nicht am
Vorsatzmangeln, aber es mangelt nach der engen Manifestationenstheorie auch schon am objektiven Tatbestand
Sternensilber
16.1.2024, 10:50:51
Eine Frage. Im Sachverhalt steht jetzt nicht ausdrücklich, dass er vorhatte den Waagen zurückzubringen. Meine Frage wäre, wenn er zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht vorgehabt hätte, den Waagen zurückzubringen, und es ihn dann später reut und ihn dann doch zurückbringen, dann liegt trotzdem Diebstahl vor, oder?

Skra8
5.2.2024, 10:48:35
Hi Sternsilber, die Antwort hierzu liegt meines Verständnisses nach in den Grundsätzen des Versuches und
Rücktritts im Rahmen der § 22 ff. StGB. Ein
versuchter Diebstahlgemäß §§ 242 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 StGB scheidet in der vorliegenden Konstellation aus, denn ein Versuch liegt vor, wenn es noch nicht zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gekommen ist (BeckOK StGB/Wittig, 59. Ed., 1.11.2023, StGB § 242 Rn. 44). Der Versuch des Diebstahls beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Gewahrsamsbruch (BeckOK StGB/Wittig, 59. Ed., 1.11.2023, StGB § 242 Rn. 44) und endet mit der Begründung neuen Gewahrsams, also mit dem Abschluss der Wegnahmehandlung (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., 2021, StGB § 242 Rn. 194). Wie immer bei Versuchsfragen ist dieses Ergebnis sicherlich umstritten, allerdings nur insoweit, als dass der Versuch noch nicht beendet wurde, was ich aus deiner Fallabwandlung gelesen habe. Ich habe direkt an einen
Rücktrittim Rahmen des § 24 StGB gedacht. Dem ist allerdings auch nicht so, denn der
Rücktrittist nach § 24 StGB auch nur vor Gewahrsamsbegründung möglich; ist der Gewahrsam einmal neu begründet, führt selbst die unmittelbare Rückgabe nicht mehr zu einer Strafbefreiung nach § 24 StGB, weil die Tat vollendet wurde (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., 2021, StGB § 242 Rn. 194; BeckOK StGB/Wittig, 59. Ed., 1.11.2023, StGB § 242 Rn. 46). Gegebenenfalls könnte man über eine Strafmilderung im Rahmen des § 46 StGB nachdenken. Soweit mein Verständnis, ich bin aber gespannt, auf andere Meinungen. Gruß
Geithombre
18.4.2024, 16:25:46
Im obigen Fall kommt es auf den Versuch und eventuellen
Rücktrittgar nicht (mehr) an, da sich der Täter wegen vollendeten Diebstahls strafbar gemacht hat. Aus dem Koinzidenz-/
Simultanitätsprinzip(Umkehrschluss aus § 16 I StGB) folgt, dass allein der
Vorsatzzum Zeitpunkt der Begehung der Tat maßgeblich für die Strafbarkeit ist. Auch wenn der
Vorsatzalso später entfällt, ist das für die Strafbarkeit irrelevant.
Joseph
5.3.2024, 16:10:33
Könnte man in dem Verschleiss des Einkaufwagens (ich weiß, nicht im SV angelegt; nehmen wir mal an die Kugellager sind danach merkbar verschlissen) einen
Enteignungsvorsatzund eine
Aneignungsabsichtsehen? Schließlich handelt es sich hier ja um einen in der Sache verkörperten (Gebrauchs-)wert, von dem die GmbH jetzt ausgeschlossen wäre ...
Shilaw
15.3.2024, 14:14:34
Wie in vorherigen Kapiteln ausgeführt, darf das Einverständnis nur dann bedingt werden, wenn die Bedingung äußerlich erkennbar ist. In dem Moment, indem der Täter den Einkaufswagen an sich nimmt und in im Supermarkt bewegt und mit Waren befüllt ist nicht erkennbar, dass er vor hat mit diesem zum See zu rollen. Auch beim Verlassen des Supermarktes mit dem Wagen ist nicht äußerlich erkennbar, ob der Täter den Wagen nur zum Auto rollen wird oder zum See. Daher liegt mM ein
tatbestandsausschließendes Einverständnisvor. Andere Ansicht: Man fügt dem Sachverhalt hinzu, dass der Supermarkt auf einem Gelände des selbigen Unternehmens steht und somit die Bedingung lautet, dass der Wagen nur auf dem Gelände genutzt werden darf. Denn in diesem Fall ist von außen zu sehen, ob der Täter mit dem Wagen das Gelände verlässt
P K
15.3.2024, 21:42:22
Es kommt doch aber auf die Bedingung an, die der
Gewahrsamsinhaber, also der Supermarktbetreiber, an die Nutzung stellt. Dass ich einen Einkaufswagen nicht für private Transporte nutzen darf, die in keiner Weise etwas mit dem Einkauf zu tun haben, ist evident und ergibt sich aus den Umständen. Unerheblich ist , ob die Absicht des Täters erkennbar ist.
Geithombre
18.4.2024, 16:35:36
Einen Einkaufswagen unter den Begriff "Fahrrad" zu subsumieren, dürfte arg überspannt sein. Da in der gegebenen Definition bereits die Fortbewegung mittels Betätigung einer Kurbel (egal, ob durch Arm- oder Beinbetätigung) genannt wird, würde ich es für grob falsch erachten, dies bei "strenger Subsumtion" (wann sollte man denn im Strafrecht nicht streng subsumieren? Das Analogieverbot wird ja erwähnt) zu Bejahen. Der Einkaufswagen wird lediglich mittels Muskelkraft bewegt, ohne dass hierbei eine Kurbel betätigt wird, so dass bereits durch sauberes Subsumieren kein taugliches Tatobjekt vorliegt – unabhängig von einer Auslegung mittels landläufiger Auffassung.

Sebastian Schmitt
23.1.2025, 17:27:48
Hallo @[Geithombre](138034), vielen Dank für Deinen Hinweis. Der Begriff des Fahrrads in § 248b StGB ist erstaunlich umstritten. Nach dem Minimalkonsens dürfte es ein radgebundenes Fortbewegungsmittel sein, das mit Händen und/oder Füßen bewegt wird. Manche verlangen darüber hinaus, dass die Körperkräfte über eine "Mechanik" (wie die bisher erwähnte Kurbel) vermittelt werden, das scheint mir aber (noch?) nicht der überwiegenden Auffassung zu entsprechen. Dementsprechend haben wir den Verweis auf die Kurbel für den Moment aus der Aufgabe entfernt. Vor dem Hintergrund dieser recht weiten Definition ist es dann gar nicht mehr so abwegig, auch an den Einkaufswagen zu denken. Natürlich würde man damit den Begriff wohl immer noch überspannen. Nach recht hM fallen unter den Fahrradbegriff des § 248b StGB aber selbst Dreiräder und vor allem Krankenfahrstühle (die man wohl nach allgemeinem Begriffsverständnis ebenfalls kaum als "Fahrrad" bezeichnen würde), nach LK-StGB/Vogel/Brodowski, 13. Aufl 2023, § 248b Rn 5 angeblich sogar Inlineskates und Bobbycars. Letzteres lehnt BeckOK-StGB/Wittig, 63. Ed, Stand 1.11.2024, § 248b StGB Rn 2 wiederum ab. Mir persönlich scheint ang
esichts dieser Diskussion eine Einschränkung auf einen "mechanisch übersetzten" Antrieb sinnvoll. Ich gehe allerdings auch davon aus, dass die praktische Relevanz dieses Streits eher gering ist und die mit Abstand meisten Fälle des § 248b StGB sich auf Kraftfahrzeuge beziehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Lealealealealea
20.11.2024, 23:09:32
Warum kann man hier von einer Wegnahme des Einkaufswagens ausgehen? Der Text schreibt, weil eine Bedingung gebrochen wird. Aber kann man nicht sagen, dass der "Täter"
konkludentdurch sein Verhalten getäuscht hat, da er sich wie ein normaler Einkäufer gegeben hat?