Hi Sternsilber,
die Antwort hierzu liegt meines Verständnisses nach in den Grundsätzen des Versuches und Rücktritts im Rahmen der § 22 ff. StGB.
Ein versuchter Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1 und 2, 22, 23 Abs. 1 StGB scheidet in der vorliegenden Konstellation aus, denn ein Versuch liegt vor, wenn es noch nicht zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gekommen ist (BeckOK StGB/Wittig, 59. Ed., 1.11.2023, StGB § 242 Rn. 44). Der Versuch des Diebstahls beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Gewahrsamsbruch (BeckOK StGB/Wittig, 59. Ed., 1.11.2023, StGB § 242 Rn. 44) und endet mit der Begründung neuen Gewahrsams, also mit dem Abschluss der Wegnahmehandlung (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., 2021, StGB § 242 Rn. 194).
Wie immer bei Versuchsfragen ist dieses Ergebnis sicherlich umstritten, allerdings nur insoweit, als dass der Versuch noch nicht beendet wurde, was ich aus deiner Fallabwandlung gelesen habe.
Ich habe direkt an einen Rücktritt im Rahmen des § 24 StGB gedacht. Dem ist allerdings auch nicht so, denn der Rücktritt ist nach § 24 StGB auch nur vor Gewahrsamsbegründung möglich; ist der Gewahrsam einmal neu begründet, führt selbst die unmittelbare Rückgabe nicht mehr zu einer Strafbefreiung nach § 24 StGB, weil die Tat vollendet wurde (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., 2021, StGB § 242 Rn. 194; BeckOK StGB/Wittig, 59. Ed., 1.11.2023, StGB § 242 Rn. 46).
Gegebenenfalls könnte man über eine Strafmilderung im Rahmen des § 46 StGB nachdenken.
Soweit mein Verständnis, ich bin aber gespannt, auf andere Meinungen.
Gruß
Im obigen Fall kommt es auf den Versuch und eventuellen Rücktritt gar nicht (mehr) an, da sich der Täter wegen vollendeten Diebstahls strafbar gemacht hat.
Aus dem Koinzidenz-/Simultanitätsprinzip (Umkehrschluss aus § 16 I StGB) folgt, dass allein der Vorsatz zum Zeitpunkt der Begehung der Tat maßgeblich für die Strafbarkeit ist. Auch wenn der Vorsatz also später entfällt, ist das für die Strafbarkeit irrelevant.
Es kommt doch aber auf die Bedingung an, die der Gewahrsamsinhaber, also der Supermarktbetreiber, an die Nutzung stellt. Dass ich einen Einkaufswagen nicht für private Transporte nutzen darf, die in keiner Weise etwas mit dem Einkauf zu tun haben, ist evident und ergibt sich aus den Umständen. Unerheblich ist , ob die Absicht des Täters erkennbar ist.