Gebrauchsanmaßung
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T organisiert eine Party und beschließt, einen Einkaufswagen der E-GmbH für den Transport von Getränken zu einem einige Kilometer entfernten See zu gebrauchen. Am nächsten Morgen führt T den Einkaufswagen, wie von Beginn an geplant, zur E-GmbH zurück.
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Einordnung des Falls
Gebrauchsanmaßung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt.
Ja, in der Tat!
2. Scheitert die objektive Wegnahme bereits daran, dass T den Einkaufswagen von Anfang an zurückbringen wollte?
Nein!
3. Das Verhalten des T ist als bloße Gebrauchsanmaßung straflos.
Ja, in der Tat!
4. Ursprünglich hatte der Filialleiter F der E-GmbH Gewahrsam an dem Einkaufswagen.
Ja, in der Tat!
5. T wollte den Einkaufswagen von Anfang an zurückbringen. Handelte er mit Zueignungsabsicht?
Nein!
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