Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)
Brogsitter: Unerlässlichkeit
Brogsitter: Unerlässlichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U ist Uhrenmacherin aus Deutschland. U und die Französin F schließen einen Vertrag, in welchem sich F verpflichtet, ausschließlich für U Uhrenwerke in Deutschland herzustellen. Parallel entwickelt und verkauft F Uhrwerke anderer Konstruktion in Frankreich weiter an andere Abnehmer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Brogsitter: Unerlässlichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. U könnte F bei ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Frankreich verklagen (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO).
Genau, so ist das!
3. Wenn der besondere Gerichtsstand des Vertrags gegeben ist, schließt dieser eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand aus (Art. 7 EuGVVO).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Für den Begriff der „unerlaubten Handlung“ kann man auf das nationale materielle Recht (§§ 823 ff. BGB) abstellen.
Nein!
5. Unter bestimmten Umständen können deliktische Ansprüche unter die vertraglichen Ansprüche i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO fallen.
Genau, so ist das!
6. Ist es unerlässlich, den Vertrag zwischen U und F auszulegen, um zu beurteilen, ob die Entwicklung und der Verkauf von Uhrwerken anderer Konstruktion an andere Abnehmer rechtswidrig war?
Ja, in der Tat!
7. U kann Ansprüche einheitlich am Vertragsgerichtsstand (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO) geltend machen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fabio_specter
3.11.2023, 10:37:13
wenn vertraglicher Gerichtsstand und Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung auseinander fallen und der Kläger am Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung klagt, kann der Beklagte geltend machen sein Verhalten sei vertraglich gerechtfertigt oder der Vertrag sei zumindest auslegungsbedürftig wo mit das Gericht int. unzuständig wäre und die Klage als unzulässig abzuweisen wäre.
Anastasia
29.11.2023, 23:48:38
Die internationale Zuständigkeit bedeutet, soweit ich das verstehe, dass das Land und seine Gerichte für alle streitentscheidende Fragen zuständig sind: Auch Vertrag kann daher als Beweis für deiktische Haftung herangezogen werden. Die Rechtsordnungen und die Gerichte werden grundsätzlich als gleich geeignet betrachtet. Die Zuständigkeitsregeln ausgleichen in erster Linie die entgegenstehende Parteiinteressen: Jeder möchte das Prozess in seinem Heimatland haben. Oder das Land wählen können.