Recht auf Selbstbestimmung 6: Ehre und sozialer Achtungsanspruch

11. Juli 2025

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Jurafuchs

Journalist J bezeichnet Konzernchef K in einem Zeitungsartikel als eine "geldgierige, hochgradig kriminelle Person, die täglich über Leichen geht". K verdient zwar viel Geld, ist aber (zu Recht) stolz darauf, sich alles mit rein legalen Mitteln erarbeitet zu haben.

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Einordnung des Falls

Recht auf Selbstbestimmung 6: Ehre und sozialer Achtungsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Ehre des K ist durch das Grundgesetz geschützt.

Ja, in der Tat!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) enthält als speziellen Gewährleistungsgehalt einen Schutz der persönlichen Ehre. K ist Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Damit ist er durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch im Hinblick auf seine persönliche Ehre grundrechtlich geschützt.
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2. Durch die Äußerung des J ist der K in seinem Ehrenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG betroffen.

Ja!

Der Ehrenschutz schützt insbesondere den sozialen Geltungsanspruch (= äußere Ehre). Dieser kann durch Rufschädigung in Form der Behauptung unwahrer Tatsachen oder herabsetzender, wertender Äußerungen beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, ob die Äußerung geeignet ist, das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen und daraus folgend dessen Selbstwertgefühl zu schmälern. K ist in Wirklichkeit nicht kriminell, J behauptet also unwahre Tatsachen. Als Zeitungsartikel mit einer gewissen Reichweite ist die Behauptung des J geeignet, das Ansehen des K zu schmälern, und stellt somit eine Rufschädigung dar. K somit in seinem Ehrenschutz betroffen.

3. J ist als Privater mittelbar an Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG gebunden und hat deshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht des K zu achten.

Genau, so ist das!

Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern sind Ausdruck der objektiven Werteordnung des GG. Nach der mittelbaren Drittwirkung sind Grundrechte daher auch zwischen Privaten zu berücksichtigen. Konkret finden grundrechtliche Wertungen Eingang in Privatrechtsverhältnisse bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) und bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Als Privater ist J zwar nicht unmittelbar an das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht gebunden, da die Grundrechte nur den Staat binden (Art. 1 Abs. 3 GG). Allerdings folgt aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, dass J die grundrechtlichen Wertungen des APR in ihrem privatrechtlichen Verhältnis zu K berücksichtigen muss. Das Recht der persönlichen Ehre spielt oft eine Rolle in Auseinandersetzungen zwischen Privaten. Rechtlich kommt dabei auch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ins Spiel, oft in Kombination mit dem Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB).
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