Akzessorietät

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schuldner S hat der Bank B zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück bestellt. S zahlt das Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt zurück. B hat es aber auf das Grundstück des S abgesehen und möchte nun die Zwangsvollstreckung hierin betreiben.

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Einordnung des Falls

Akzessorietät

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Hypothek ist ein akzessorisches Grundpfandrecht.

Genau, so ist das!

Die Hypothek ist in ihrem Bestand grundsätzlich streng vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig (Akzessorietät). Daher kann man die Hypothek als „Anhängsel“ der Forderung begreifen. Neben der Hypothek sind auch die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) und das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) als akzessorische Sicherungsrechte ausgestaltet.
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2. B hat gegen S einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.Hier steht schon die Hypothek B nicht mehr zu: Mit Rückzahlung des Darlehens ist die gesicherte Forderung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Da die Hypothek in ihrem Bestand streng vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig ist (Akzessorietät) führt das Erlöschen der gesicherten Forderung dazu, dass auch die Fremdhypothek nicht fortbesteht. Sie wandelt sich vielmehr in eine Eigentümergrundschuld um (§§ 1163 Abs. 1 S. 1, 2, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB).
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