Akzessorietät
4. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (6.165 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Schuldner S hat der Bank B zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück bestellt. S zahlt das Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt zurück. B hat es aber auf das Grundstück des S abgesehen und möchte nun die Zwangsvollstreckung hierin betreiben.
Diesen Fall lösen 88,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Akzessorietät
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Hypothek ist ein akzessorisches Grundpfandrecht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat gegen S einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

julia_purpose
15.3.2025, 16:00:48
benjaminmeister
15.3.2025, 21:29:12
Ist die Verkehrshypothek (also nicht eine Sicherungshypothek) wirklich STRENG akzessorisch? Ja, die Verkehrshypothek ist unproblematisch akzessorisch. Aber die Abgrenzung zu der Sicherungshypothek erklärt JF in anderen Aufgaben damit, dass die Verkehrshypothek zwar akzessorisch ist, die Sicherungshypothek hingegen sogar streng akzessorisch. Begründet wird dies mit § 1184 Abs. 1 der den § 892 hinsichtlich der Forderung ausschließt (bzw. §§ 1185 Abs. 2, der §§ 1138, 892 ausschließt). Bei der Verkehrshypothek kann eine nicht bestehende Forderung hingegen wegen §§ 1138 Var. 1, 892 überwunden werden. Deshalb dürfte die Verkehrshypothek mMn. nicht als "streng" akzessorisch bezeichnet werden.