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Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung I (Allgemeines Beispiel)
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Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Standardbeispiel
Rechtsstudent R nimmt an einer Vorlesung von Professors P teil. P beginnt jede Vorlesung mit einem Ave-Maria und erwartet von seinen Studierenden, dass diese das Gebet aktiv mitsprechen. R ist Atheist und verweigert sich des Betens, woraufhin P dem R in der Klausur null Punkte gibt.
Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
Die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ ruft dazu auf, alte Kleidung zu spenden, und verkauft diese an Großabnehmer. Den Erlös spendet sie an karitative Projekte. H, der gewerblich mit gebrauchter Kleidung handelt, fürchtet um sein Geschäft und klagt. Ein Gericht verbietet daraufhin die karitative Kleideraktion.