Willensmangel beim Eigentümer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat eine Faszination für Ententeiche. Den Traum eines eigenen Ententeichs möchte er verwirklichen. Zur Sicherung der Darlehensforderung zur Finanzierung des Teichs bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des Gläubigers G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerwartet geisteskrank. G verlangt von E die Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB.
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Einordnung des Falls
Willensmangel beim Eigentümer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Entstehung der Hypothek ist eine wirksame Einigung gemäß §§ 1113 Abs. 1, 873 Abs. 1 BGB erforderlich.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat eine wirksame Willenserklärung mit dem Inhalt des § 1113 Abs. 1 BGB abgegeben.
Nein!
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