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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hat eine Faszination für Ententeiche. Den Traum eines eigenen Ententeichs möchte er verwirklichen. Zur Sicherung der Darlehensforderung zur Finanzierung des Teichs bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des Gläubigers G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerwartet geisteskrank. G verlangt von E die Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB.

Einordnung des Falls

Willensmangel beim Eigentümer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Entstehung der Hypothek ist eine wirksame Einigung gemäß §§ 1113 Abs. 1, 873 Abs. 1 BGB erforderlich.

Ja, in der Tat!

Der Sicherungsgeber (Grundstückseigentümer) und der Hypothekengläubiger müssen sich inhaltlich über die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück einigen ( §§ 1113 Abs. 1, 873 Abs. 1 BGB). G und E müssen sich wirksam über die Bestellung einer Hypothek geeinigt haben.

2. E hat eine wirksame Willenserklärung mit dem Inhalt des § 1113 Abs. 1 BGB abgegeben.

Nein!

Die Wirksamkeit einer Willenserklärung richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB. Danach ist eine Erklärung unwirksam, wenn der Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung unerkannt geisteskrank war (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB). Es erfolgte zwar eine Abgabe der Willenserklärung seitens des E. Er war zu diesem Zeitpunkt jedoch unerkannt geisteskrank. Damit ist die Erklärung entsprechend (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB unwirksam und es fehlt an den dinglichen Entstehungsvoraussetzungen der Hypothek.

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