Willensmangel des Erwerbers, Rechtsfolge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsanwaltsgehilfe Rudi möchte sich eine schöne Stadtwohnung in Hamburg kaufen. Zur Finanzierung möchte er ein Darlehen bei der B-Bank aufnehmen. Zur Absicherung der Darlehensforderung erklärt sich seine Freundin F gegenüber der B-Bank bereit, eine Hypothek an ihrem Grundstück zu bestellen. Die Willenserklärung seitens B ist jedoch nichtig.
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Einordnung des Falls
Willensmangel des Erwerbers, Rechtsfolge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bestellung der Hypothek setzt eine Einigung voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statt der Erklärung der Bestellung einer Hypothek könnte auch eine Eigentümergrundschuld (§ 1196 BGB) in Betracht kommen.
Ja!
3. Dies erfolgt über eine Umdeutung nach § 140 BGB.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
omnimodo facturus
1.6.2022, 09:55:42
Rechtsanwaltsgehilfe und schöne Stadtwohnung in Hamburg kaufen – finde den Fehler :)
divenir
26.6.2022, 14:04:19
1196 II BGB verlangt doch aber noch gerade die Abgabe gegenüber dem Grundbuchamt sowie eine Eintragung. Beides fehlt, auch wenn man die WE nach 140 BGB auf Bestellung einer EigentümerGS umdeutet. Wie wird das überwunden?
divenir
26.6.2022, 14:05:38
Oder soll man hier den SV dahingehend auslegen, dass „erklärt sich bereit“ bedeutet, die Erklärungen ggü. dem GBA und die Eintragung sind danach erfolgt?
Lukas_Mengestu
28.6.2022, 14:44:28
Hallo divenir, der Fokus der Aufgabe liegt hier zunächst nur auf der Frage, wie die Erklärung der F ausgelegt/umgedeutet werden kann. Noch nicht beantwortet ist damit die Frage, ob hier eine
Eigentümergrundschuldwirksam bestelllt wurde. Wie Du richtig festgestellt hast, müsste die Erklärung hierzu dem Grundbuchamt zugehen und auch die Eintragung erfolgen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Im🍑nderabilie
23.9.2022, 15:50:12
Mir fällt hier immer wieder die Abgrenzung zwischen
Eigentümergrundschuldund
Eigentümerhypothekextrem schwer. Hier ist doch aufgrund der Nichtigkeit der WE der B keine Forderung entstanden. Warum handelt es sich dann nicht um eine ursprüngliche
Eigentümerhypothek? Weil nicht in Aussicht gestellt ist, dass bald eine bestehen wird? Es wäre super nett, wenn ihr die Abgrenzung nochmal klar erklären könntet. 🤯
Blotgrim
17.4.2024, 16:18:39
Wir haben hier eine Forderung nämlich die Darlehensforderung gegen R die die B über die Hypothek absichern will. Die "normale" Hypothek scheitert an der Einigung. Würde keine Forderung bestehen, würden wir eine
Eigentümerhypothekbekommen (§ 1163), da wir diese aber haben bleibt uns nur die
Eigentümergrundschuld(§ 1196)
Blotgrim
17.4.2024, 16:19:10
So zumindest mein Verständnis
Barbara Salesch
22.12.2022, 14:21:03
Die Umdeutung der Erklärung der F eine Hypothek bestellen zu wollen in die Erklärung eine
Eigentümergrundschuldherbeiführen zu wollen scheint mir hier widersprüchlich zu sein. Auf der einen Seite hält man die Erklärung aus dem nichtigen Vertrag aufrecht, sagt also sie sei wirksam, gleichzeitig soll sie aber nicht die Wirkung haben, auf die sich der erklärte Wille der F bezieht – übersehe ich hier was?
Juratiopharm
8.11.2023, 15:32:54
Nichtig ist nur die Erklärung der B und nicht die Erklärung der F und diese ist ja nach §§ 133, 157 BGB vor allem auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet. Insoweit dieser auch auf einem anderen Wege als dem erdachten erlangt werden kann, erscheint mir eine Umdeutung nach § 140 BGB für gangbar.