Willensmangel des Erwerbers, Rechtsfolge


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Jurafuchs

Rechtsanwaltsgehilfe Rudi möchte sich eine schöne Stadtwohnung in Hamburg kaufen. Zur Finanzierung möchte er ein Darlehen bei der B-Bank aufnehmen. Zur Absicherung der Darlehensforderung erklärt sich seine Freundin F gegenüber der B-Bank bereit, eine Hypothek an ihrem Grundstück zu bestellen. Die Willenserklärung seitens B ist jedoch nichtig.

Einordnung des Falls

Willensmangel des Erwerbers, Rechtsfolge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bestellung der Hypothek setzt eine Einigung voraus.

Ja, in der Tat!

Der Sicherungsgeber (Grundstückseigentümer) und der Hypothekengläubiger müssen sich inhaltlich über die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück einigen ( §§ 1113 Abs. 1, 873 Abs. 1 BGB). F und die Bank müssten sich inhaltlich über die Bestellung der Hypothek an dem Grundstück der F einigen. Die von der Bank abgegebene Willenserklärung ist jedoch nichtig.

2. Statt der Erklärung der Bestellung einer Hypothek könnte auch eine Eigentümergrundschuld (§ 1196 BGB) in Betracht kommen.

Ja!

Durch die Erklärung könnte F eine Willenserklärung gerichtet auf die Bestellung einer Eigentümergrundschuld abgegeben haben. Hintergrund ist, dass für die Grundschuld eine einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt ausreichend ist (§ 1196 Abs. 2 BGB). Folge wäre eine Rangsicherung zugunsten des Eigentümers.

3. Dies erfolgt über eine Umdeutung nach § 140 BGB.

Genau, so ist das!

Nach Ansicht der Rechtsprechung und Teilen der Literatur ist die Umdeutung durch die gesetzgeberische Entscheidung gedeckt. Argumentiert wird mit einer vergleichbaren Rechtslage zu § 1163 BGB. Die Eintragung scheitert auch nicht daran, dass gemäß § 1196 BGB die Eintragung auf den Namen des Eigentümers lautet. Die Willenserklärung der F bezüglich der Bestellung einer Hypothek wird in die Erklärung zur Bestellung einer Eigentümergrundschuld umgedeutet, § 140 BGB.

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omnimodo facturus

1.6.2022, 09:55:42

Rechtsanwaltsgehilfe und schöne Stadtwohnung in Hamburg kaufen – finde den Fehler :)

DI

divenir

26.6.2022, 14:04:19

1196 II BGB verlangt doch aber noch gerade die Abgabe gegenüber dem Grundbuchamt sowie eine Eintragung. Beides fehlt, auch wenn man die WE nach 140 BGB auf Bestellung einer EigentümerGS umdeutet. Wie wird das überwunden?

DI

divenir

26.6.2022, 14:05:38

Oder soll man hier den SV dahingehend auslegen, dass „erklärt sich bereit“ bedeutet, die Erklärungen ggü. dem GBA und die Eintragung sind danach erfolgt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.6.2022, 14:44:28

Hallo divenir, der Fokus der Aufgabe liegt hier zunächst nur auf der Frage, wie die Erklärung der F ausgelegt/umgedeutet werden kann. Noch nicht beantwortet ist damit die Frage, ob hier eine Eigentümergrundschuld wirksam bestelllt wurde. Wie Du richtig festgestellt hast, müsste die Erklärung hierzu dem Grundbuchamt zugehen und auch die Eintragung erfolgen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

23.9.2022, 15:50:12

Mir fällt hier immer wieder die Abgrenzung zwischen Eigentümergrundschuld und Eigentümerhypothek extrem schwer. Hier ist doch aufgrund der Nichtigkeit der WE der B keine Forderung entstanden. Warum handelt es sich dann nicht um eine ursprüngliche Eigentümerhypothek? Weil nicht in Aussicht gestellt ist, dass bald eine bestehen wird? Es wäre super nett, wenn ihr die Abgrenzung nochmal klar erklären könntet. 🤯

BL

Blotgrim

17.4.2024, 16:18:39

Wir haben hier eine Forderung nämlich die Darlehensforderung gegen R die die B über die Hypothek absichern will. Die "normale" Hypothek scheitert an der Einigung. Würde keine Forderung bestehen, würden wir eine Eigentümerhypothek bekommen (§ 1163), da wir diese aber haben bleibt uns nur die Eigentümergrundschuld (§ 1196)

BL

Blotgrim

17.4.2024, 16:19:10

So zumindest mein Verständnis

BASA

Barbara Salesch

22.12.2022, 14:21:03

Die Umdeutung der Erklärung der F eine Hypothek bestellen zu wollen in die Erklärung eine Eigentümergrundschuld herbeiführen zu wollen scheint mir hier widersprüchlich zu sein. Auf der einen Seite hält man die Erklärung aus dem nichtigen Vertrag aufrecht, sagt also sie sei wirksam, gleichzeitig soll sie aber nicht die Wirkung haben, auf die sich der erklärte Wille der F bezieht – übersehe ich hier was?

Juratiopharm

Juratiopharm

8.11.2023, 15:32:54

Nichtig ist nur die Erklärung der B und nicht die Erklärung der F und diese ist ja nach §§ 133, 157 BGB vor allem auf einen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet. Insoweit dieser auch auf einem anderen Wege als dem erdachten erlangt werden kann, erscheint mir eine Umdeutung nach § 140 BGB für gangbar.


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