Besondere Ausnahmen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO

15. August 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Gemeinde G weist in einem qualifizierten Bebauungsplan ein Kerngebiet (§ 7 BauNVO) aus und setzt fest, dass Vergnügungsstätten dort nur ausnahmsweise zulässig sind. Damit soll das Wohnen in der Innenstadt wieder interessant gemacht und die Attraktivität der Innenstadt gesichert werden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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