Besondere Ausnahmen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G weist in einem qualifizierten Bebauungsplan ein Kerngebiet (§ 7 BauNVO) aus und setzt fest, dass Vergnügungsstätten dort nur ausnahmsweise zulässig sind. Damit soll das Wohnen in der Innenstadt wieder interessant gemacht und die Attraktivität der Innenstadt gesichert werden.

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Einordnung des Falls

Besondere Ausnahmen nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Welche Art der baulichen Nutzung in dem betroffenen Gemeindegebiet von G allgemein zulässig ist, richtet sich nach § 7 Abs. 2 BauNVO.

Ja!

Setzt die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung fest, indem sie ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO ausweist, beurteilt sich die Frage der Planwidrigkeit unmittelbar nach den §§ 2-14 BauNVO. Die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO sind dann gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.Die Gemeinde hat für das betreffende Gebiet ein Kerngebiet ausgewiesen und damit ein Baugebiet nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 9, 7 BauNVO festgesetzt.Die §§ 29 ff. BauGB sind hier kein Maßstab, weil kein konkretes Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB in Rede steht.
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2. Sind Vergnügungsstätten in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) als allgemein zulässige Art der Nutzung vorgesehen?

Genau, so ist das!

Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO). Vergnügungsstätten sind dort gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 4 BauNVO allgemein zulässig. Vergnügungsstätten sind gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und den erotischen/sexuellen Interessen des Menschen dienen (Schmidt-Bleker, in: BeckOK-BauNVO, 15.10.2021, § 7 RdNr. 85).

3. Eine Gemeinde kann im Bebauungsplan festsetzen, dass eine nach der BauNVO allgemein zulässige Art der baulichen Nutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist.

Ja, in der Tat!

Im Bebauungsplan kann gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2-9 BauNVO sowie §§ 13, 13a BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Gemeinde kann alle in einer Nummer der jeweiligen Baugebietsvorschrift zusammengefassten Nutzungen „en bloc” ausschließen. Ihr steht es aber auch zu, isoliert nur einzelne der in einer Nummer genannten, allgemein zulässigen Nutzungen auszuschließen.

4. Bedarf es für eine Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO, mit der allgemein zulässige Nutzungen nicht mehr oder nur noch ausnahmsweise zulässig sind, besonderer Gründe?

Ja!

Die Feinsteuerung der zulässigen Nutzungsarten setzt voraus, dass (1) die Eigenart des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleibt (§ 1 Abs. 5 Hs. 2 BauNVO) und (2) städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB dies rechtfertigen.Solche städtebauliche Gründe können sich vor allem aus der Notwendigkeit zur Behebung städtebaulicher Fehlentwicklungen ergeben, aber auch aus der städtebaulichen Zwecksetzung, die Attraktivität des Baugebiets zu steigern.

5. Durch die Festsetzung, dass Vergnügungsstätten im Kerngebiet von G nur ausnahmsweise zulässig sind, wird die Eigenart des Baugebiets gewahrt.

Genau, so ist das!

Die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO darf nicht dazu führen, dass das Baugebiet seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer Baugebietstyp geschaffen wird, der nicht in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgesehen ist. Denn § 1 Abs. 5 BauNVO ermächtigt die Gemeinde nicht, neue Baugebietstypen zu entwickeln.Die allgemeine Zweckbestimmung von Kerngebieten ist es, vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur zu dienen (§ 7 Abs. 1 BauNVO). Vergnügungsstätten sind eine auch dem Kerngebiet, aber nicht ausschließlich ihm zugewiesene Nutzungsart (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ihnen kommt deshalb keine prägende Bedeutungfür das Kerngebiet zu.

6. Die Festsetzung, dass Vergnügungsstätten im Kerngebiet von G nur ausnahmsweise zulässig sind, ist nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 3 BauNVO sind solche, wie sie beispielsweise in § 1 Abs. 5 BauGB bezeichnet sind. Als städtebauliche Gründe anerkannt sind insbesondere die Notwendigkeit zur Behebung städtebaulicher Fehlentwicklungen sowie die städtebaulichen Zwecksetzung, die Attraktivität des Baugebiets zu steigern.G begründet die Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO damit, das Wohnen in der Innenstadt von G wieder interessant zu machen und die Attraktivität der Innenstadt zu sichern. Sie will damit das aus der Dominanz von Vergnügungsstätten folgende städtebauliche Problem in zulässiger Weise einer städtebaulichen Lösung zuführen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lea_6.9

Lea_6.9

31.1.2024, 15:26:12

Müsste es nicht eher § 1 Abs. 7 BauNVO heißen? Dort ist die Rede von „besondere[n] städtebauliche[n] Gründe[n]“, im § 1 Abs. 3 BauNVO jedoch werden diese nicht erwähnt. Ich glaube bei der Frage zuvor, wurde sogar der § 1 Abs. 3 BauGB erwähnt. Ergibt für mich ebenfalls keinen Sinn. Ich bitte um Rückmeldung, bin etwas verwirrt… :D

ahimes

ahimes

5.2.2024, 13:23:57

Ich sehe es wie meine Vorgängerin. Irgendwas ist mit den Normen nicht richtig. Ich hätte statt § 1 abs. 3 BauNVO, den § 1 Abs. 5 BauNVO zitiert. Aus dieser letztgenannten Norm habt ihr ja die Linie zu § 1 Abs. 3 BauGB gezogen. Wobei ich eher den § 1 Abs. 5 BauGB hinsichtlich städtebaulicher Entwicklung etc mir an den § 1 Abs. 5 BauNVO kommentiert hätte. Eine Auflösung wäre super!

PI

Pit

8.3.2024, 11:28:56

Nach meinem Verständnis handelt es sich bloß um ein redaktionelles Versehen und es soll eigentlich § 1 Abs. 3 (S. 1) BauGB heißen und nicht § 1 Abs. 3 BauNVO. @[Lea_6.9](72776): § 1 Abs. 7 BauNVO betrifft nur "in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen". Er regelt nicht die "Festsetzung der Art der Nutzung eines Baugebiets" (im Allgemeinen). @[ahimes](191697): Ich vermute, dass es sich in der Aufgabe bloß um ein redaktionellen Versehen handelt. So soll es nicht § 1 Abs. 3 Bau*NVO* heißen, sondern § 1 Abs. 3 (S. 1) Bau*GB*. Hierfür spricht, dass die Formulierung "städtebauliche Gründe" meines Erachtens ein Oberbegriff für "städtebauliche Entwicklung und Ordnung" (vgl. den Wortlaut von § 3 Abs. 3 S. 1 BauGB) darstellt. Dafür spricht auch, dass es im vorliegenden Fall um die Einschränkung einer sonst zulässigen Art der Nutzung in einem Baugebiet geht. Diese Einschränkung ist zulässig, wenn sie (1) "die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt" (vgl. § 1 Abs. 5 BauNVO) und (2) "soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB). § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB muss bei jeder Aufstellung von Bauleitplänen berücksichtigt werden. Das gilt quasi "immer". Das Erfordernis aus § 1 Abs. 5 BauNVO jedoch nur, wenn eine zulässige Art der Nutzung eingeschränkt werden soll. Zurück zur Ziel der Aufgabenstellung: "Was heißt "städtebauliche Gründe" gem. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB?" --> Siehe zwei Absätze weiter in § 1 Abs. 5 S. 2 und 3 BauGB. Dieser benennt "städtebauliche Gründe" (im Folgenden der Wortlaut): Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klima

schutzgesetz

es die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Würdet ihr dem so zustimmen? :)

L.G

L.Goldstyn

23.8.2024, 17:59:40

Hallo Pit, absolut richtig, siehe BVerwG, Beschluß vom 22.05.1987 - 4 N 4/86 (Lüneburg).

Dogu

Dogu

16.3.2024, 10:28:09

Woraus ergibt sich das Erfordernis der städtebaulichen Ordnung? Das lässt sich mE schwerlich in § 1 III 1 BauNVO hineinlesen. Liegt hier ein fehlerhaftes Normzitat (BauNVO statt BauGB) vor, wie Pit im anderen Thread ausgeführt hat?

L.G

L.Goldstyn

23.8.2024, 17:58:47

Hallo Dogu, aus meiner Sicht ist die Antwort von Pit im anderen Thread korrekt, das Erfordernis der städtebaulichen Gründe für § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich nach BVerwG, Beschluß vom 22.05.1987 - 4 N 4/86 (Lüneburg) aus § 1 Abs. 3 BauGB.

JCF

JCF

24.4.2024, 02:39:59

In einem Vertiefungskasten müsste es in dem Satz "Die Gemeinde kann alle in einer Nummer der jeweiligen Baugebietsvorschrift zusammengefaßten Nutzungen 'en bloc' ausschließen" "zusammengefassten" heißen. In dem letzten Maßstabskasten würde ich in dem Satz "Als städtebauliche Gründe anerkannt sind insbesondere die Notwendigkeit zur Behebung städtebaulicher Fehlentwicklungen, sowie die städtebaulichen Zwecksetzung, die Attraktivität des Baugebiets zu steigern" das Komma vor "sowie" entfernen. 😉

LELEE

Leo Lee

24.4.2024, 11:49:53

Hallo JCF, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat ist das „ß“ nach 1996 (Rechtsschreibreform) so nicht mehr korrekt; auch das Komma vor sowie war in diesem Falle grammatikalisch unzutreffend, weshalb wir den Fehler nunmehr richtig korrigiert haben. Wir danken die vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LEO

Leonie

4.7.2024, 14:44:56

Ich verstehe nicht ganz den Unterschied der Abweichungsmöglichkeiten nach § 1 V und § 1 IX BauNVO. Zudem nennt für mich nur Abs. 9 das hier für Abs. 5 als notwendig vorausgesetze TBM der städtebaulichen Gründe. Worin liegt genau der Unterschied der beiden Absätze und warum muss ich ungeschriebenerweise städtebauliche Gründe im Abs. 5 prüfen?

JURAFU

jurafuchsles

18.7.2024, 16:30:18

Gute Frage! Ich dachte, dass man die beiden Absätze vllt. zusammen lesen muss, sozusagen § 1 V iVm § 1 IX BauNVO? Würde mich aber über eine Auflösung freuen!

L.G

L.Goldstyn

23.8.2024, 17:57:21

Hallo @[Leonie](232117) und @[jurafuchsles](108594), das ist auf jeden Fall ein guter Ansatz, der letztendlich m.E. aber nicht korrekt ist. I. Das Kriterium der „städtebaulichen Gründe“ findet sich tatsächlich nicht in § 1 Abs. 5 BauNVO, sondern nur in § 1 Abs. 9 BauNVO. Der Unterschied zwischen § 1 Abs. 5 BauNVO und § 1 Abs. 9 BauNVO ist folgender: 1. § 1 Abs. 5 BauNVO erlaubt es, der Gemeinde festzulegen, dass bestimmte Arten von NUTZUNGEN nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt wird. Mit NUTZUNGEN sind die in den Nummern der §§ 2-9 aufgezählten ANLAGEN gemeint, also bei einem Kerngebiet (§ 7 BauNVO) z.B. „Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude“ (Nr. 1), „Einzelhandelsbetriebe [...] und [gerade die hier einschlägigen]

Vergnügungsstätten

“ (Nr. 2). Wichtig ist, dass § 1 Abs. 5 BauNVO nicht verlangt, dass die Gemeinde eine Festlegung für die gesamte Nummer trifft (die Gemeinde muss also nicht festlegen, dass alle in Nr. 2 genannten Nutzungen nur ausnahmsweise zugelassen werden können), sondern erlaubt es der Gemeinde, auch nur nur für eine einzelne genannte Nutzung (hier die

Vergnügungsstätten

) eine Festlegung treffen. (siehe BeckOK BauNVO/Spannowsky, 38. Ed. 15.7.2024, BauNVO § 1 Rn. 215, beck-online) 2. § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt der Gemeinde hingegen eine weitere Ausdifferenzierung: Die Gemeinde kann, wenn die Voraussetzung von § 1 Abs. 5 BauNVO vorliegt (die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wird gewahrt) und wenn „besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen“ auch Festsetzungen bezüglich nur bestimmter Arten der ANLAGEN treffen. Um beim Beispiel des Kerngebiets zu bleiben, kann die Gemeinde also z.B. regeln, dass nicht alle

Vergnügungsstätten

, sondern nur Spielhallen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig sein sollen. Damit bleiben Wettbüros, Diskotheken, Multiplex-Kinos und andere

Vergnügungsstätten

weiterhin allgemein zulässig gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. (siehe BeckOK BauNVO/Spannowsky, 38. Ed. 15.7.2024, BauNVO § 1 Rn. 234, beck-online) 3. Kurzfassung: § 1 Abs. 5 BauNVO erlaubt es der Gemeinde, in Kerngebieten festzulegen, dass Vergnüngsstätten nur ausnahmsweise zulässig sind; § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt es der Gemeinde, in Kerngebieten festzulegen, dass Spielhallen (also nur eine bestimmte ANLAGENart der

Vergnügungsstätten

) nur ausnahmsweise zulässig sind. Hier geht es um eine Festlegung, dass

Vergnügungsstätten

nur ausnahmsweise zulässig sind, sodass § 1 Abs. 5 BauNVO maßgeblich ist, und § 1 Abs. 9 BauNVO keine Anwendung findet. II. Woher kommt dann das hier genannte Kriterium der „städtebaulichen Gründe“ in § 1 Abs. 5 BauNVO? Diese Aufgabe beruht, soweit ich sehen kann, auf BVerwG, Beschluß vom 22.05.1987 - 4 N 4/86 (Lüneburg). Dort hat das BVerwG festgestellt, dass auch bei § 1 Abs. 5 BauNVO städtebauliche Gründe vorliegen müssen. Dies ergibt sich (wie von Jurafuchs hier leider nur kurz und teilweise mit falscher Gesetzesbezeichnung als „BauNVO“ erwähnt) aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, der vorgibt, dass die Gemeinden beim Aufstellen der Bauleitpläne (und somit gem. § 1 Abs. 2 BauGB auch beim Bebauungsplan) die „städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ zu beachten hat. Das entspricht dem Begriff der „städtebaulichen Ordnung“. Das BVerwG geht auch auf die Frage ein, ob § 1 Abs. 5 BauNVO und § 1 Abs. 9 BauNVO folglich die selben Voraussetzungen haben, was widersprüchlich wäre. Antwort des BVerwG: Nein, denn § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt gerade „besondere“ städtebauliche Gründe, es müssen städtebauliche Gründe von „spezieller Qualität“ vorliegen. In einer Klausur wäre bei § 1 Abs. 9 BauNVO dann wohl relativ frei zu argumentieren, ob „besondere“ städtebauliche Gründe vorliegen.


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