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Einzelwirkung der Gesellschaftsschuld auf die Gesellschafterhaftung (§ 721 BGB)

inkl. MoPeG
einfach
schwer
24. August 2026
18 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs
Verkäufer V verkauft der City-Service-GbR, die aus den Gesellschaftern A und B besteht, 2020 einen neuen Ofen. Der GbR fehlt es jedoch an Geld. Nachdem A und B 2022 im Namen der Gesellschaft ein Anerkenntnis abgegeben haben, verzichtet V deshalb zunächst darauf, seinen Kaufpreisanspruch geltend zu machen. 2024 will V dann A persönlich in Anspruch nehmen; A beruft sich auf Verjährung.

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