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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eine Dienstvorschrift (ZDv) verbietet männlichen Soldaten das Tragen langer Haare. S ist Gothic und Berufssoldat. Er ärgert sich darüber, dass seine Kameradinnen lange Haare tragen dürfen, er aber nicht. Nach erfolgloser Beschwerde reicht S eine zulässige Klage ein.

Einordnung des Falls

Haar- und Barterlass 2.0

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer NRW 2022

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Soldaten können sich auf Grundrechte berufen.

Genau, so ist das!

Für sog. Sonderstatusverhältnisse war die Geltung der Grundrechte historisch begrenzt oder gar ausgeschlossen (Schüler (Art. 7 GG), Soldaten/Zivildienstleistende (Art. 12a, 17a GG), Beamte/Richter (Art. 33 Abs. 5 GG). Seit der Strafgefangenenentscheidung des BVerfG ist anerkannt, dass die Grundrechte auch in diesen Verhältnissen gelten.

2. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG schützt die körperliche Unversehrtheit des Grundrechtsträgers. Auch Haare sind vom Schutzbereich erfasst.

Ja, in der Tat!

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit hängt eng mit dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) zusammen. Der sachliche Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit erfasst die körperliche Integrität in biologisch-physiologischer Hinsicht. Darunter fallen auch die Haare, die zum menschlichen Körper gehören. Überdies ist auch die psychische Gesundheit erfasst.

3. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt nur dann vor, wenn dem Grundrechtsträger Schmerzen zugefügt werden.

Nein!

Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG liegen nach h.M. nicht nur vor, wenn Schmerzen zugefügt oder empfunden werden. Auch sonstige Schädigungen oder Gefährdungen der Gesundheit können einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen, wenn sie sich als üble unangemessene Behandlung von nicht unbeträchtlichem Gewicht darstellen.

4. Das Verbot des Tragens langer Haare nach Maßgabe der Dienstvorschrift greift in das Grundrecht des S auf körperliche Unversehrtheit ein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach h.M. muss ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit entweder mit einer Zufügung von Schmerzen oder einer Gesundheitsbeschädigung verbunden sein oder sich als üble, unangemessene Behandlung von nicht unbeträchtlichem Gewicht darstellen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann eine solche üble und unangemessene Behandlung nur dann in dem geforderten Kürzen der Kopfhaare liegen, wenn dies zu einer Entstellung oder Verunstaltung führt.Derartigen Folgen ergeben sich aus dem Haar- und Barterlass jedenfalls nicht ohne Weiteres. Ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des S liegt folglich nicht vor (vgl. BVerwG - Beschl. v. 17.12.2013 - 1 WRB 2.12, RdNr. 44).

5. Die Dienstvorschrift greift in das Persönlichkeitsrecht des S ein.

Ja, in der Tat!

Die Vorschriften beschränken das Recht des S, über sein äußeres Erscheinungsbild im Dienst und außerhalb des Dienstes eigenverantwortlich zu entscheiden. Das ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) des S aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (RdNr. 18). Mit Blick auf die Nähe des APR zur Menschenwürde und der Bedeutung der Selbstbestimmungsfreiheit über das eigene Erscheinungsbild ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff mit dem GG in Einklang steht.

6. Wegen der Nähe des APR aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zur absolut geschützten Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG sind Eingriffe in das APR generell unzulässig.

Nein!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Es kann daher ebenfalls durch die sog. Schrankentrias des Art. 2 Abs.1 GG beschränkt werden, d.h. durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz. Praktisch bedeutsam ist nur die verfassungsmäßige Ordnung, die alle formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen umfasst. Die Nähe zu Art. 1 Abs. 1 GG wirkt sich demgegenüber nicht auf der Ebene der Schranken, sondern der Schranken-Schranken aus.

7. Das APR aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG kann durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, wenn die Beschränkung formell und materiell mit dem GG in Einklang steht..

Genau, so ist das!

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Somit kann eine Beschränkung durch jede Rechtsnorm, auch Verordnungen und Dienstvorschriften erfolgen (RdNr. 19). Dazu müsste die Beschränkung dem Vorbehalt des Gesetzes genügen. Zum Vorbehalt des Gesetzes gehört, dass alle wesentlichen Entscheidungen für das Gemeinwesen vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen sind und nicht der Verwaltung überlassen werden dürfen (Wesentlichkeitsprinzip) (RdNr. 20). Werden der Verwaltung Regelungsbefugnisse eingeräumt, so muss die zugrunde liegende Ermächtigung Inhalt, Ausmaß und Zweck der Ermächtigung bestimmen (Bestimmtheitsgebot, vgl. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG).

8. Die Haare von Soldaten sind Bestandteil der Uniform. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Haarvorschriften ist daher § 4 Abs. 3 SG, der zum Erlass von Uniformvorschriften ermächtigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Ermächtigungsgrundlage genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn vorhersehbar ist, in welchen Fällen von ihr Gebrauch gemacht werden kann.Der Begriff der „Uniform“ bezeichne im allgemeinen und rechtlichen Sprachgebrauch einheitlich gestaltete Kleidung (vgl. §§ 3 VersammlG, 132 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Für zu große Unbestimmtheit spreche auch, dass die Erlasskompetenz in § 4 Abs. 3 SG dem Bundespräsidenten zukomme, der traditionell über die „Symbolsetzungsgewalt“ verfüge. Zu den Symbolen des Staates könne zwar die Kleidung, nicht aber die Haare eines Soldaten gehören (RdNr. 26). Die Dienstvorschrift findet in § 4 Abs. 3 SG keine Ermächtigungsgrundlage und ist damit rechtswidrig.

9. Neben dem Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes kommt auch ein Verstoß gegen S' Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG in Betracht.

Ja!

Grundsätzlich statuiert Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG ein absolutes Differenzierungsverbot. Ausnahmen gelten dann, wenn die Differenzierung wegen (1) zwingender biologischer Unterschiede oder (2) verfassungsimmanenter Schranken geboten ist.Es gibt keinen biologischen Grund, die Haartracht von Männern und Frauen unterschiedlich zu behandeln (BVerwG - Beschl. v. 17.12.2013 - 1 WRB 2.12, RdNr. 39). Es bleibt allenfalls eine Rechtfertigung aus kollidierendem Verfassungsrecht. Mit der Regelung verfolgt die Bundeswehr den Zweck, den Frauenanteil unter den Soldaten zu erhöhen. Damit kommt eine Rechtfertigung aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG in Betracht.

10. Für Soldatinnen gilt die Ausnahme, weil lange Haare ein Symbol von Weiblichkeit seien. Für S sind lange Haare Ausdruck seiner Männlichkeit. S' Rechte aus Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG sind verletzt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG kann eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen gerechtfertigt sein. Nach der sog. neuen Formel müssten die Gründe der Ungleichbehandlung dabei so gewichtig sein, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.Ziel der unterschiedlichen Haarregelungen ist es, den Frauenanteil in den Streitkräften zu erhöhen. Dies ist ein von Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG sanktioniertes Anliegen (legitimer Zweck). Die Regelungsunterschiede seien auch geeignet und – unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Bundeswehr – erforderlich. Sie seien darüber hinaus auch angemessen (RdNr. 37).

11. Obwohl die Dienstvorschrift dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt und damit rechtswidrig ist, kann sie bis auf Weiteres weiter angewandt werden.

Ja, in der Tat!

In der Regel führt das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage zur Unanwendbarkeit von Verwaltungsvorschriften. Etwas anderes gilt, wenn durch die mangelnde Beachtung einer Vorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage.BVerwG: Ein einheitliches Erscheinungsbild sei von unerlässlicher Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte (RdNr. 35). Durch die im Übrigen verhältnismäßige Haarvorschrift (vgl. BVerwG - Beschl. v. 17.12.2013 - 1 WRB 2.12, RdNr. 52ff.) sei dem S zumutbar, sich so lange weiter an die Dienstvorschrift zu halten, bis der Gesetzgeber tätig werde.

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