Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Raub (§ 249 StGB)

Gewaltsame Wegnahme ohne eigennützige Verwendung

Gewaltsame Wegnahme ohne eigennützige Verwendung

22. November 2024

4,9(5.340 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fußball-Hooligan H schlägt den Anhänger O des gegnerischen Fußballvereins FC Buntekuh zu Boden, entreißt ihm dessen Fankutte und verbrennt sie sogleich, um O zu provozieren.

Diesen Fall lösen 80,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Gewaltsame Wegnahme ohne eigennützige Verwendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der subjektive Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) setzt voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte.

Genau, so ist das!

Neben Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale setzt der subjektive Tatbestand des Raubes voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte. Erforderlich ist dafür der Enteignungsvorsatz als der (mindestens Eventual-)Vorsatz dauerhafter Enteignung sowie die Aneignungsabsicht als die Absicht der (zumindest) vorübergehenden Aneignung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. H handelte mit der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn der Täter das Tatobjekt nur wegnimmt, um es zu zerstören, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen, fehlt es nach der Rspr. an dem für die Aneignung erforderlichen Willen, die Sache seinem Vermögen jedenfalls vorübergehend einzuverleiben. Ein auf Hass- oder Rachegefühle beruhender Schädigungsvorsatz reicht ebenso wie der Wille, das Opfer durch Sachentzug zu ärgern, mangels Eigennützigkeit für die Annahme der Zueignung nicht aus. Dass der Täter für eine kurze Zeit Besitz an der Sache erlangt, ist insoweit irrelevant. H kam es nur darauf an, O durch Entwendung der Kutte zu ärgern. Er wollte sich die Kutte nicht selbst einverleiben.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Spyce

Spyce

12.12.2022, 09:48:50

Wäre es gut vertretbar, Aneignungs

vorsatz

zu bejahen (indem er den Schal verbrennt, maßt er sich ja eine eigentümerähnliche Stellung an), dafür aber

Enteignung

s

vorsatz

zu verneinen?

BL

Blotgrim

9.1.2023, 09:01:13

Ne es ist ja gerade umgekehrt. Er will ja den ursprünglichen Besitzer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängen (

Enteignung

s

vorsatz

), es geht im aber nie darum, sich in eine eigentümerähnliche Stellung bringen. Das verbrennen ist ja keine Anmaßung, es ist ja nicht das selbe ob ich die Jacke trage/behalte oder sie zerstöre. Wenn ich mit der Jacke rumlaufe versuche ich ja in der Regel so zu tun als wäre das meine, es kommt mir idR gerade darauf an (das brauch es ja für die Absicht). Wenn ich die Jacke aber verbrenne wird es mir in aller Regel egal sein ob ich als Eigentümer gesehen werde, da es mir nur darum geht die Jacke zu zerstören. Das wäre keine Absicht (dolus directus 1.Grades) sondern (wenn überhaupt)

eventualvorsatz

, der reicht aber nicht


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen