Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Gewaltsame Wegnahme ohne eigennützige Verwendung
Gewaltsame Wegnahme ohne eigennützige Verwendung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fußball-Hooligan H schlägt den Anhänger O des gegnerischen Fußballvereins FC Buntekuh zu Boden, entreißt ihm dessen Fankutte und verbrennt sie sogleich, um O zu provozieren.
Diesen Fall lösen 80,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gewaltsame Wegnahme ohne eigennützige Verwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der subjektive Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) setzt voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H handelte mit der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Spyce
12.12.2022, 09:48:50
Wäre es gut vertretbar, Aneignungs
vorsatzzu bejahen (indem er den Schal verbrennt, maßt er sich ja eine eigentümerähnliche Stellung an), dafür aber
Enteignungs
vorsatzzu verneinen?
Blotgrim
9.1.2023, 09:01:13
Ne es ist ja gerade umgekehrt. Er will ja den ursprünglichen Besitzer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängen (
Enteignungs
vorsatz), es geht im aber nie darum, sich in eine eigentümerähnliche Stellung bringen. Das verbrennen ist ja keine Anmaßung, es ist ja nicht das selbe ob ich die Jacke trage/behalte oder sie zerstöre. Wenn ich mit der Jacke rumlaufe versuche ich ja in der Regel so zu tun als wäre das meine, es kommt mir idR gerade darauf an (das brauch es ja für die Absicht). Wenn ich die Jacke aber verbrenne wird es mir in aller Regel egal sein ob ich als Eigentümer gesehen werde, da es mir nur darum geht die Jacke zu zerstören. Das wäre keine Absicht (dolus directus 1.Grades) sondern (wenn überhaupt)
eventualvorsatz, der reicht aber nicht