(P) Rechtsmittelwechsel

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anna wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung vom AG Köln verurteilt. Ihr Verteidiger (V) legt hier form- und fristgerecht Berufung ein. Das AG leitet die Akten an das für die Berufung zuständige LG Köln weiter. V schickt einen Schriftsatz an das LG Köln. Er wolle nun doch lieber Revision einlegen.

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Einordnung des Falls

(P) Rechtsmittelwechsel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat sich der Angeklagte einmal für ein Rechtsmittel entschieden, so ist ein Wechsel stets ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt in der Regel ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe bzw. des Hauptverhandlungsprotokolls. Aus diesem Grund wird dem Angeklagten nicht nur zugestanden ein unbenanntes Rechtsmittel einzulegen. Vielmehr kann er auch ein bereits eingelegtes Rechtsmittel nachträglich noch wechseln. Der Wechsel des Rechtsmittels muss allerdings bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) mitgeteilt werden.Der Wechsel ist nur einmal möglich. Von da an ist der Rechtsmittelführer an seine Wahl gebunden.
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2. Das LG ist der richtige Adressat für die Mitteilung über den Wechsel des Rechtsmittels.

Nein!

Der Übergang zu einem anderen Rechtsmittel entspricht der Einlegung des Rechtsmittels. Folglich muss auch die Wechselmitteilung gegenüber dem Ausgangsgericht erfolgen (vgl. § 341 Abs. 1 StPO).V hätte also den Wechsel gegenüber dem AG Köln und nicht dem LG Köln anzeigen müssen. Das Ausgangsgericht hat letztlich auch zu prüfen, ob das Rechtsmittel ordnungsgemäß eingelegt wurde. Falls nicht, wird es bereits durch das Ausgangsgericht als unzulässig verworfen (§§ 319 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO).

3. Ob vorliegend ein Wechsel des Rechtsmittels zulässig ist, hängt davon ab, ob die Mitteilung rechtzeitig an das AG Köln weitergeleitet wird.

Genau, so ist das!

Da die Wechselmitteilung gegenüber dem Ausgangsgericht erklärt werden muss (§ 341 Abs. 1 StPO), kommt es für die Zulässigkeit auf den Eingang der Nachricht beim Ausgangsgericht an.Die Mitteilung erfolgt somit nur fristgemäß, wenn die Mitteilung rechtzeitig vom LG Köln an das AG Köln weitergeleitet wird und dort innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) zugeht.Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist deutlich länger als die Berufungsbegründungsfrist (§ 317 StPO). Hat der Rechtsmittelführer insoweit die Berufungsbegründungsfrist versäumt, so verbleibt ihm dennoch die Möglichkeit das Urteil mit der Revision anzufechten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

juravulpes

5.3.2024, 01:37:46

Hier sollte vielleicht klargestellt werden, dass nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eigentlich keine Revision mehr eingelegt werden kann, da zu diesem Zeitpunkt auch die für die Revision vorgesehene Einlegungsfrist bereits abgelaufen sein dürfte. Möglich ist nur der Rechtsmittelwechsel von der Berufung auf die Revision. Der Rechtsmittelwechsel ist trotz Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig, da die Begründung der Berufung, anders als bei der Revision, keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels ist.


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