(P) Rechtsmittelwechsel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anna wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung vom AG Köln verurteilt. Ihr Verteidiger (V) legt hier form- und fristgerecht Berufung ein. Das AG leitet die Akten an das für die Berufung zuständige LG Köln weiter. V schickt einen Schriftsatz an das LG Köln. Er wolle nun doch lieber Revision einlegen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
(P) Rechtsmittelwechsel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat sich der Angeklagte einmal für ein Rechtsmittel entschieden, so ist ein Wechsel stets ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das LG ist der richtige Adressat für die Mitteilung über den Wechsel des Rechtsmittels.
Nein!
3. Ob vorliegend ein Wechsel des Rechtsmittels zulässig ist, hängt davon ab, ob die Mitteilung rechtzeitig an das AG Köln weitergeleitet wird.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juravulpes
5.3.2024, 01:37:46
Hier sollte vielleicht klargestellt werden, dass nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eigentlich keine Revision mehr eingelegt werden kann, da zu diesem Zeitpunkt auch die für die Revision vorgesehene Einlegungsfrist bereits abgelaufen sein dürfte. Möglich ist nur der Rechtsmittelwechsel von der Berufung auf die Revision. Der Rechtsmittelwechsel ist trotz Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig, da die Begründung der Berufung, anders als bei der Revision, keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels ist.