Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln
Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Äußerungen von Hoheitsträgern (Fall 2)
Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Äußerungen von Hoheitsträgern (Fall 2)
31. Mai 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (11.576 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeisterin B schreibt in einer Mitteilung, die sie auf der offiziellen Seite der Stadt veröffentlicht: "Warnung vor Verschwörungsspinnern in der Stadt! Auf meinem Sonntagsspaziergang musste ich die Begegnung mit dem durchgeknallten Querdenker Q machen."
Diesen Fall lösen 95,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Äußerungen von Hoheitsträgern (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Äußerungen von Hoheitsträgern können öffentlich-rechtliche Realakte sein. Sie müssen von privatrechtlichen Äußerungen abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil B von ihrem privaten Sonntagsspaziergang erzählt, sind die Äußerungen privatrechtlicher Natur.
Nein!
3. B tätigt die Aussagen in ihrer Rolle als Bürgermeisterin. Die Handlung ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes
19.12.2023, 12:45:22
Wie würde denn hier der Rechtsschutz für Q aussehen?
Leistungsklageon Form einer
Unterlassungsklage?
Marvin
20.12.2023, 10:03:03
Ja genau. Q kann hier mittels der
Leistungsklageerwirken, dass die Aussage widerrufen werden muss. Unter Umständen kann er auch eine
vorbeugende Unterlassungsklageerheben, wenn die Äußerung weiterer Aussagen der Art zu befürchten sind. Eine
Feststellungsklagewürde hier vermutlich am
Rechtsschutzbedürfnisscheitern, weil die
Leistungsklagerechtsschutzintensiver ist. Die Abwehr von
hoheitlichen Äußerungen ist eine klassische Fallgruppe des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs. Im Gegensatz zum
Folgenbeseitigungsanspruch(FBA) geht es hier nicht um die Beseitigung der Folgen, sondern um die Abwehr des Eingriffs selbst.

ahimes
20.12.2023, 19:51:35
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!
okalinkk
18.4.2025, 17:46:33
@[Marvin](74083) der Unterlassungsanspruch ist doch nur auf „Unterlassen“ gerichtet. wie kann ich dann hier einen „ Widerruf“ begehren? Ich hätte gedacht, dass für den Widerruf dann der FBA geltend gemacht werden müsste?
Marvin
18.4.2025, 23:03:34
@[okalinkk](253888) Ein Widerruf könnte hier durch den öffentlich-rechtlichen Abwehr-/Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Im Gegensatz zum FBA knüpft dieser nämlich an die
Rechtswidrigkeitdes Eingriffs selbst an, während der FBA auf die
Rechtswidrigkeiteines eingetretenen Zustandes abstellt. Eine Fallgruppe des ör-Abwehr-/Unterlassungsanspruchs ist
Ehrschutzgegen
hoheitliche Äußerungen. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier alle vor. Die Rechtsfolge richtet sich dann danach, ob es sich um ein
Werturteiloder eine
Tatsachenbehauptung handelt.
Tatsachenbehauptungenkönnen nur widerrufen werden. Bei
Werturteilen kommt nur Unterlassen in Betracht. Ich tendiere stark dazu, dass es sich hier um ein
Werturteilhandelt. Sollte man das bejahen, hast Du natürlich recht. Dann kommt nur ein Unterlassen in Betracht.