Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Beschlussmehrheit mit Enthaltungen (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG)
Beschlussmehrheit mit Enthaltungen (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einem Gesetzesbeschluss sind insgesamt 400 Abgeordnete anwesend. Für das Gesetz stimmen 70 Abgeordnete. 30 Abgeordnete stimmen mit Nein. 20 offensichtlich verwirrte Abgeordnete wählen ungültig. Der Rest enthält sich.
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Einordnung des Falls
Beschlussmehrheit mit Enthaltungen (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bundestag ist beschlussfähig (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bundestag muss das Gesetz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG).
Ja, in der Tat!
3. Die 280 Enthaltungen und 20 ungültigen Stimmen sind als „abgegebene Stimmen“ zu werten. Daher wurde mit nur 70 Ja-Stimmen bei 400 abgegeben Stimmen die erforderliche Mehrheit verfehlt.
Nein!
4. Wirkt sich die Anzahl der anwesenden Abgeordneten auf die Beschlussmehrheit bei Gesetzen nach Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Das Gesetz muss anschließend durch den Bundestagspräsidenten unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet werden (Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paula_
4.8.2023, 10:44:43
Die BT-Mitgliederzahl muss noch angepasst werden
Juraddicted
11.9.2024, 17:30:23
Angenommen, der Bundestagspräsident "möchte das Gesetz nicht" und unterschlägt es wissentlich, also leitet es nicht weiter. Was wären die Rechtsfolgen? Wo im Gutachten prüfe ich das? Vielen Dank :)