Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis
Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A erwirbt von H ein neues Cabrio (Wert: € 125.000) unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor A die letzte Rate (€ 20.000) bezahlen konnte, wird das Cabrio durch einen von Raserin R verschuldeten Unfall vollkommen zerstört. A bleibt unverletzt.
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Einordnung des Falls
Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von R Schadensersatz wegen Zerstörung des Cabrios verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss A die ausstehende Rate trotzdem noch bezahlen?
Genau, so ist das!
3. Da H das Risiko des zufälligen Untergangs nicht zu tragen hat, steht ihr nach h.M. auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen R zu.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Können H und A jeweils den vollen Wert des Cabrios (€ 125.000) ersetzt verlangen?
Nein!
5. Die vom BGH vorgenommene Quotelung ist in der Literatur umstritten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MGtheGun
2.6.2024, 20:28:39
Der Vorbehaltskäufer hat nach Sicht des BGH Anspruch auf Schadensersatz anteilig in Höhe seiner ausstehenden Forderung gem. § 823 I und zusätzlich weiterhin Anspruch auf Zahlung der letzten Kaufpreisrate? Ist er dann nicht in irgendeiner Form bereichert?
cann1311
3.6.2024, 00:06:34
Der Verlust des sicherungsmittels wird als Schaden angenommen, deshalb keine "besserstellung" des H
Lilyphant
2.8.2024, 09:23:45
Aber wenn das Auto erst nach vollständiger Vertragsabwicklung zerstört worden wäre, hätte der Vorbehaltskäufer (bzw. dann Eigentümer) 125.000€ Ersatz bekommen. In dem jetzigen Fall bekommt der Vorbehaltskäufer 105.000€ und muss noch die letzten 20.000€ an den Vorbehaltsverkäufer zahlen, der dann noch vom Schädiger 20.000€ Ersatz bekommt, also im Endeffekt 20.000€ mehr hat als er sonst haben würde. Müsste nicht vielmehr der Anspruch auf die letzte Rate nach § 326 BGB entfallen?
as.mzkw
20.9.2024, 16:53:32
Sind Vorbehaltskäufer und -verkäufer dann eine Art Gesamtgläubiger?
Leo Lee
28.9.2024, 08:47:39
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Diese Frage ist in der Tat umstritten! Allerdings geht die wohl h.M. davon aus, dass in diesem Fall eine GESAMTgläubigerschaft nach analog 432, 1281 vorliegt! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Heinemeyer § 432 Rn. 7 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo