Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A erwirbt von H ein neues Cabrio (Wert: € 125.000) unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor A die letzte Rate (€ 20.000) bezahlen konnte, wird das Cabrio durch einen von Raserin R verschuldeten Unfall vollkommen zerstört. A bleibt unverletzt.

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Einordnung des Falls

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von R Schadensersatz wegen Zerstörung des Cabrios verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Das Anwartschaftsrecht ist als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt. Wird das Anwartschaftsrecht beeinträchtigt, kann der Anwartschaftsinhaber unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen.A hat das Cabrio unter Eigentumsvorbehalt erworben. Sie hatte also ein Anwartschaftsrecht an dem Cabrio. Wegen der schuldhaften und rechtswidrigen Zerstörung des Cabrios durch R hat sie daher grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen R.Eine Mindermeinung geht hingegen davon aus, dass nur der Eigentümer Schadensersatz verlangen kann.
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2. Muss A die ausstehende Rate trotzdem noch bezahlen?

Genau, so ist das!

Grundsätzlich entfällt die Pflicht zur Gegenleistung, wenn der Vertragspartner seinerseits wegen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr leisten muss (§ 326 Abs. 1 BGB). Im Kaufrecht geht die Gefahr des zufälligen Untergangs allerdings auf den Käufer über, sobald ihm die Sache vom Verkäufer übergeben worden ist (§ 446 S. 1 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Sache auch schon übereignet wird.H kann der A das Eigentum an dem Cabrio wegen dessen Zerstörung zwar nicht mehr verschaffen. Allerdings hatte sie ihr das Cabrio vor der Zerstörung bereits übergeben, sodass A die Gefahr des zufälligen Untergangs trifft.

3. Da H das Risiko des zufälligen Untergangs nicht zu tragen hat, steht ihr nach h.M. auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen R zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus (1) Rechtsgutsverletzung, (2) Haftungsbegründende Kausalität, (3) Verschulden, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Schaden, (6) Haftungsausfüllende Kausalität.Vorliegend wurde Hs Eigentum schuldhaft und rechtswidrig verletzt. Fraglich ist aber, ob H dadurch ein Schaden entstanden ist. Ein Teil der Literatur verneint dies unter Verweis darauf, dass der Verkäufer dennoch den Kaufpreis erhalte. Die h.M. und insbesondere der BGH sehen aber bereits in dem Verlust des Sicherungsmittels einen ersatzfähigen Schaden.

4. Können H und A jeweils den vollen Wert des Cabrios (€ 125.000) ersetzt verlangen?

Nein!

Der Schädiger muss unstreitig nur einmal Schadensersatz leisten. Allerdings ist streitig, wie der Schaden aufgeteilt wird. Der BGH wendet in derartigen Fällen eine Quotenregelung an. Der Vorbehaltskäufer könne demnach den Wert der Sache abzüglich der noch ausstehenden Kaufpreisraten als Schaden geltend machen, der Eigentümer könne den noch ausstehenden Kaufpreis als Schaden geltend machen.Zum Zeitpunkt der Zerstörung des Cabrios war noch eine Rate i.H.v. € 20.000 offen. A hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 105.000, H hat einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 20.000 gegen R.

5. Die vom BGH vorgenommene Quotelung ist in der Literatur umstritten.

Genau, so ist das!

Gegen die Lösung des BGH wird angeführt, sie sei unpraktisch. Nicht zuletzt deshalb, weil der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis auch nach dem schädigenden Ereignis noch bezahlen muss und sich der Schadensersatzanspruch dadurch verschiebt. Daher sei es sinnvoller, die Regeln zur Mitgläubigerschaft (§§ 428ff. BGB) entsprechend anzuwenden (so etwa: Wagner, in: MüKo-BGB, 8. A. 2020, § 823 RdNr. 312f.).Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung könnte R die € 125.000 entweder komplett an H oder an A bezahlen. H und A müssten die Aufteilung dann im Innenverhältnis anteilig nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen aufteilen.Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen beiden Ansichten sind gering, allerdings vereinfacht dies die praktische Anspruchsdurchsetzung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MGT

MGtheGun

2.6.2024, 20:28:39

Der Vorbehaltskäufer hat nach Sicht des BGH Anspruch auf

Schadensersatz

anteilig in Höhe seiner ausstehenden Forderung gem. § 823 I und zusätzlich weiterhin Anspruch auf Zahlung der letzten Kaufpreisrate? Ist er dann nicht in irgendeiner Form bereichert?

CAN

cann1311

3.6.2024, 00:06:34

Der Verlust des sicherungsmittels wird als

Schaden

angenommen, deshalb keine "besserstellung" des H

LI

Lilyphant

2.8.2024, 09:23:45

Aber wenn das Auto erst nach vollständiger Vertragsabwicklung zerstört worden wäre, hätte der Vorbehaltskäufer (bzw. dann Eigentümer) 125.000€ Ersatz bekommen. In dem jetzigen Fall bekommt der Vorbehaltskäufer 105.000€ und muss noch die letzten 20.000€ an den Vorbehaltsverkäufer zahlen, der dann noch vom Schädiger 20.000€ Ersatz bekommt, also im Endeffekt 20.000€ mehr hat als er sonst haben würde. Müsste nicht vielmehr der Anspruch auf die letzte Rate nach § 326 BGB entfallen?

G0d0fMischief

G0d0fMischief

13.1.2025, 14:15:50

@[cann1311](186690) ich finde das Argument mit dem Verlust des Sicherungsmittels auch sehr schwierig. Das Sicherungsmittel hat zum einen keinen fixen Wert, da es ja quasi mit jeder Raten Zahlung schleichend an Wert verliert (und mit dem dolo-agit-Einwand Argument des BGH hat es bei der letzten Rate ja quasi keinen Wert mehr). Weiterhin erscheint es mir unbillig den Verkäufer hier zu bereichern, indem er neben den 20.000€ (vom Schädiger) zusätzlich noch 20.000€ (vom Geschädigten) bekommt. Ich sehe es wie @[Lilyphant](243009) es kann ja nicht sein, dass der bloße Zufall hier darüber entscheidet, ob der (Vorbehalts-)Verkäufer mit Gewinn aus der Sache herausgeht oder nicht. Verständlich fände ich es, wenn man dem Vorbehaltsverkäufer einen Anspruch auf 20.000€ gegen den Schädiger ODER den Vorbehaltskäufer einräumt und abhängig davon, wer den Vorbehaltsverkäufer befriedigt besteht dann entweder eine Aufrechnungslage (Schädiger hat gezahlt) oder ein Anspruch des Vorbehaltskäufers gegen den Schädiger.

DDoubleYou

DDoubleYou

11.3.2025, 18:48:49

Hallo zusammen, kann man das Problem über § 285 I BGB lösen? Also Anspruch des A gegen H aus § 285 I BGB. H ist Schuldner (er ist zur Übertragung des Eigentums aus § 433 I 1 BGB verpflichtet, wenn die Bedingung (letzte Rate) eintritt). H erlangt aus § 823 I BGB Ersatz für sein Eigentum (Sicherungsmittel) i.H.v. 20.000,– €. Das Eigentum ist durch den Unfall untergegangen, weshalb H nach § 275 I BGB nicht mehr das Eigentum an A übertragen muss (H hat aber noch seinen Gegenleistungsanspruch (§ 326 II 1 BGB), da der Untergang des Autos in die Sphäre des A fällt, vgl. § 446 S. 1 BGB). Ist nur die Frage, ob H „auf Grund dessen“

Schadensersatz

erlangt hat? Wenn ja, dann hätte A gegen H einen Anspruch i.H.v. 20.000,– €. H hat einen Anspruch gegen A aus § 433 II BGB i.H.v. 20.000,– €. Dies besagt auch § 326 III 1 BGB so. Dennoch scheint § 326 III 2 BGB nicht anwendbar zu sein. A könnte dann allerdings seinen Anspruch aus § 285 I BGB im Rahmen des § 

389 BGB

gegen die Forderung aufrechnen, sodass nach der Quotenregelung des BGH der A die 105.000,– € bekommt und H die 20.000,– € und kein weiterer Anspruch des H gegen A besteht. Dieser ist durch die Aufrechnung untergegangen. Passt das so für euch oder habt ihr andere/bessere Lösungen? @[Sebastian Schmitt](263562)

NI

Niro95

17.3.2025, 08:38:56

Ich würde hier ein Statement auch sehr begrüßen. Die Überlegungen scheinen schlüssig

AS

as.mzkw

20.9.2024, 16:53:32

Sind Vorbehaltskäufer und -verkäufer dann eine Art Gesamtgläubiger?

LELEE

Leo Lee

28.9.2024, 08:47:39

Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Diese Frage ist in der Tat umstritten! Allerdings geht die wohl h.M. davon aus, dass in diesem Fall eine GESAMTgläubigerschaft nach analog 432, 1281 vorliegt! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Heinemeyer § 432 Rn. 7 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

18.12.2024, 11:22:04

Ich finde das Ergebnis auch (wie im anderen Forumsbeitrag) unbillig. Klar, der Käufer hat das Risiko de zufälligen Untergangs zu tragen (§ 446 S. 1 BGB). Dennoch hat doch die Raserin Mist gebaut und sollte diejenige sein, die das ganze ausbadet oder nicht? Die Käuferin hat sich nichts zu schulden kommen lassen. Ich fände es fair, wenn die Raserin hier in dem Fall neben dem Wert des Autos, welchen sie der Käuferin zu ersetzen hat, zusätzlich 20.000 Euro (Höhe der ausstehenden Rate) an den Verkäufer zahlen musste als Ersatz für den Verlust der Sicherheit. Oder dass sie im Falle des Eintritts des Sicherungsfalls für die 20.000 Euro aufkommt. Gibt es nicht so eine Lösung? :D

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

18.12.2024, 12:15:24

Ergänzung: habe gerade nachgelesen, dass es wohl auch den Ansatz in der Literatur gibt, dass der Vorbehaltskäufer nach dem Grundsatz der Totalreparation den vollen

Schadensersatz

anspruch bekommt und dem Vorbehaltsverkäufer dann analog §§ 1273, 1279 BGB ein Pfandrecht an der Forderung in Höhe der noch nicht gezahlten Kaufpreisraten eingeräumt wird. Hier ist eine Übersicht der Lösungsansätze mit Quellennachweisen: https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/jura.2010.62/pdf

BEN

benjaminmeister

26.2.2025, 16:44:06

@[

Wesensgleiches Minus

](241758) selbst nach der Quotenlösung muss die Raserin nur 125 000 € zahlen. Das entspricht genau dem Wert, den sie durch ihr Verhalten zerstört, hat, warum genau siehst du das als unbillig an?

SPA

sparfüchsin

22.3.2025, 09:29:21

Ich hatte gerade den Fall, dass eine EVab vereinbart wurde mit Übereignung nach § 929 s.1, 931. Die Sache ging auch unter. unter ich habe mich gefragt, wann in dieser Konstellation eine Übergabe iSd § 446 stattfindet.


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