Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

24. Mai 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A erwirbt von H ein neues Cabrio (Wert: €125.000) unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor A die letzte Rate (€20.000) bezahlen konnte, wird das Cabrio durch einen von Raserin R verschuldeten Unfall vollkommen zerstört. A bleibt unverletzt.

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Einordnung des Falls

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von R Schadensersatz wegen Zerstörung des Cabrios verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Das Anwartschaftsrecht ist als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt. Wird das Anwartschaftsrecht beeinträchtigt, kann der Anwartschaftsinhaber unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen.A hat das Cabrio unter Eigentumsvorbehalt erworben. Sie hatte also ein Anwartschaftsrecht an dem Cabrio. Wegen der schuldhaften und rechtswidrigen Zerstörung des Cabrios durch R hat sie daher grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen R.Eine Mindermeinung geht hingegen davon aus, dass nur der Eigentümer Schadensersatz verlangen kann.
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2. Muss A die ausstehende Rate trotzdem noch bezahlen?

Genau, so ist das!

Grundsätzlich entfällt die Pflicht zur Gegenleistung, wenn der Vertragspartner seinerseits wegen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr leisten muss (§ 326 Abs. 1 BGB). Im Kaufrecht geht die Gefahr des zufälligen Untergangs allerdings auf den Käufer über, sobald ihm die Sache vom Verkäufer übergeben worden ist (§ 446 S. 1 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Sache auch schon übereignet wird.H kann der A das Eigentum an dem Cabrio wegen dessen Zerstörung zwar nicht mehr verschaffen. Allerdings hatte sie ihr das Cabrio vor der Zerstörung bereits übergeben, sodass A die Gefahr des zufälligen Untergangs trifft.

3. Da H das Risiko des zufälligen Untergangs nicht zu tragen hat, steht ihr nach h.M. auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen R zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus (1) Rechtsgutsverletzung, (2) Haftungsbegründende Kausalität, (3) Verschulden, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Schaden, (6) Haftungsausfüllende Kausalität.Vorliegend wurde Hs Eigentum schuldhaft und rechtswidrig verletzt. Fraglich ist aber, ob H dadurch ein Schaden entstanden ist. Ein T.d.L. verneint dies unter Verweis darauf, dass der Verkäufer dennoch den Kaufpreis erhalte. Die h.M. und insbesondere der BGH sehen aber bereits in dem Verlust des Sicherungsmittels einen ersatzfähigen Schaden.

4. Können H und A jeweils den vollen Wert des Cabrios (€125.000) ersetzt verlangen?

Nein!

Der Schädiger muss unstreitig nur einmal Schadensersatz leisten. Allerdings ist streitig, wie der Schaden aufgeteilt wird. Der BGH wendet in derartigen Fällen eine Quotenregelung an. Der Vorbehaltskäufer könne demnach den Wert der Sache abzüglich der noch ausstehenden Kaufpreisraten als Schaden geltend machen, der Eigentümer könne den noch ausstehenden Kaufpreis als Schaden geltend machen.Zum Zeitpunkt der Zerstörung des Cabrios war noch eine Rate i.H.v. €20.000 offen. A hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. €105.000, H hat einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. €20.000 gegen R.

5. Die vom BGH vorgenommene Quotelung ist in der Literatur umstritten.

Genau, so ist das!

Gegen die Lösung des BGH wird angeführt, sie sei unpraktisch. Nicht zuletzt deshalb, weil der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis auch nach dem schädigenden Ereignis noch bezahlen muss und sich der Schadensersatzanspruch dadurch verschiebt. Daher sei es sinnvoller, die Regeln zur Mitgläubigerschaft (§§ 428ff. BGB) entsprechend anzuwenden (so etwa: Wagner, in: MüKo-BGB, 8. A. 2020, § 823 RdNr. 312f.).Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung könnte R die €125.000 entweder komplett an H oder an A bezahlen. H und A müssten die Aufteilung dann im Innenverhältnis anteilig nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen aufteilen.Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen beiden Ansichten sind gering, allerdings vereinfacht dies die praktische Anspruchsdurchsetzung
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