Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A erwirbt von H ein neues Cabrio (Wert: € 125.000) unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor A die letzte Rate (€ 20.000) bezahlen konnte, wird das Cabrio durch einen von Raserin R verschuldeten Unfall vollkommen zerstört. A bleibt unverletzt.

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Einordnung des Falls

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von R Schadensersatz wegen Zerstörung des Cabrios verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Das Anwartschaftsrecht ist als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt. Wird das Anwartschaftsrecht beeinträchtigt, kann der Anwartschaftsinhaber unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen.A hat das Cabrio unter Eigentumsvorbehalt erworben. Sie hatte also ein Anwartschaftsrecht an dem Cabrio. Wegen der schuldhaften und rechtswidrigen Zerstörung des Cabrios durch R hat sie daher grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen R.Eine Mindermeinung geht hingegen davon aus, dass nur der Eigentümer Schadensersatz verlangen kann.
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2. Muss A die ausstehende Rate trotzdem noch bezahlen?

Genau, so ist das!

Grundsätzlich entfällt die Pflicht zur Gegenleistung, wenn der Vertragspartner seinerseits wegen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr leisten muss (§ 326 Abs. 1 BGB). Im Kaufrecht geht die Gefahr des zufälligen Untergangs allerdings auf den Käufer über, sobald ihm die Sache vom Verkäufer übergeben worden ist (§ 446 S. 1 BGB) und zwar unabhängig davon, ob die Sache auch schon übereignet wird.H kann der A das Eigentum an dem Cabrio wegen dessen Zerstörung zwar nicht mehr verschaffen. Allerdings hatte sie ihr das Cabrio vor der Zerstörung bereits übergeben, sodass A die Gefahr des zufälligen Untergangs trifft.

3. Da H das Risiko des zufälligen Untergangs nicht zu tragen hat, steht ihr nach h.M. auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen R zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus (1) Rechtsgutverletzung, (2) Haftungsbegründende Kausalität, (3) Verschulden, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Schaden, (6) Haftungsausfüllende Kausalität.Vorliegend wurde Hs Eigentum schuldhaft und rechtswidrig verletzt. Fraglich ist aber, ob H dadurch ein Schaden entstanden ist. Ein Teil der Literatur verneint dies unter Verweis darauf, dass der Verkäufer dennoch den Kaufpreis erhalte. Die h.M. und insbesondere der BGH sehen aber bereits in dem Verlust des Sicherungsmittels einen ersatzfähigen Schaden.

4. Können H und A jeweils den vollen Wert des Cabrios (€ 125.000) ersetzt verlangen?

Nein!

Der Schädiger muss unstreitig nur einmal Schadensersatz leisten. Allerdings ist streitig, wie der Schaden aufgeteilt wird. Der BGH wendet in derartigen Fällen eine Quotenregelung an. Der Vorbehaltskäufer könne demnach den Wert der Sache abzüglich der noch ausstehenden Kaufpreisraten als Schaden geltend machen, der Eigentümer könne den noch ausstehenden Kaufpreis als Schaden geltend machen.Zum Zeitpunkt der Zerstörung des Cabrios war noch eine Rate i.H.v. € 20.000 offen. A hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 105.000, H hat einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 20.000 gegen R.

5. Die vom BGH vorgenommene Quotelung ist in der Literatur umstritten.

Genau, so ist das!

Gegen die Lösung des BGH wird angeführt, sie sei unpraktisch. Nicht zuletzt deshalb, weil der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis auch nach dem schädigenden Ereignis noch bezahlen muss und sich der Schadensersatzanspruch dadurch verschiebt. Daher sei es sinnvoller, die Regeln zur Mitgläubigerschaft (§§ 428ff. BGB) entsprechend anzuwenden (so etwa: Wagner, in: MüKo-BGB, 8. A. 2020, § 823 RdNr. 312f.).Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung könnte R die € 125.000 entweder komplett an H oder an A bezahlen. H und A müssten die Aufteilung dann im Innenverhältnis anteilig nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen aufteilen.Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen beiden Ansichten sind gering, allerdings vereinfacht dies die praktische Anspruchsdurchsetzung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MGT

MGtheGun

2.6.2024, 20:28:39

Der Vorbehaltskäufer hat nach Sicht des BGH Anspruch auf Schadensersatz anteilig in Höhe seiner ausstehenden Forderung gem. § 823 I und zusätzlich weiterhin Anspruch auf Zahlung der letzten Kaufpreisrate? Ist er dann nicht in irgendeiner Form bereichert?

CAN

cann1311

3.6.2024, 00:06:34

Der Verlust des sicherungsmittels wird als Schaden angenommen, deshalb keine "besserstellung" des H

LI

Lilyphant

2.8.2024, 09:23:45

Aber wenn das Auto erst nach vollständiger Vertragsabwicklung zerstört worden wäre, hätte der Vorbehaltskäufer (bzw. dann Eigentümer) 125.000€ Ersatz bekommen. In dem jetzigen Fall bekommt der Vorbehaltskäufer 105.000€ und muss noch die letzten 20.000€ an den Vorbehaltsverkäufer zahlen, der dann noch vom Schädiger 20.000€ Ersatz bekommt, also im Endeffekt 20.000€ mehr hat als er sonst haben würde. Müsste nicht vielmehr der Anspruch auf die letzte Rate nach § 326 BGB entfallen?


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