Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis
Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A erwirbt von H ein neues Cabrio (Wert: € 125.000) unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor A die letzte Rate (€ 20.000) bezahlen konnte, wird das Cabrio durch einen von Raserin R verschuldeten Unfall vollkommen zerstört. A bleibt unverletzt.
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Einordnung des Falls
Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von R Schadensersatz wegen Zerstörung des Cabrios verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
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2. Muss A die ausstehende Rate trotzdem noch bezahlen?
Genau, so ist das!
3. Da H das Risiko des zufälligen Untergangs nicht zu tragen hat, steht ihr nach h.M. auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen R zu.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Können H und A jeweils den vollen Wert des Cabrios (€ 125.000) ersetzt verlangen?
Nein!
5. Die vom BGH vorgenommene Quotelung ist in der Literatur umstritten.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MGtheGun
2.6.2024, 20:28:39
Der Vorbehaltskäufer hat nach Sicht des BGH Anspruch auf Schadensersatz anteilig in Höhe seiner ausstehenden Forderung gem. § 823 I und zusätzlich weiterhin Anspruch auf Zahlung der letzten Kaufpreisrate? Ist er dann nicht in irgendeiner Form bereichert?
cann1311
3.6.2024, 00:06:34
Der Verlust des sicherungsmittels wird als Schaden angenommen, deshalb keine "besserstellung" des H
Lilyphant
2.8.2024, 09:23:45
Aber wenn das Auto erst nach vollständiger Vertragsabwicklung zerstört worden wäre, hätte der Vorbehaltskäufer (bzw. dann Eigentümer) 125.000€ Ersatz bekommen. In dem jetzigen Fall bekommt der Vorbehaltskäufer 105.000€ und muss noch die letzten 20.000€ an den Vorbehaltsverkäufer zahlen, der dann noch vom Schädiger 20.000€ Ersatz bekommt, also im Endeffekt 20.000€ mehr hat als er sonst haben würde. Müsste nicht vielmehr der Anspruch auf die letzte Rate nach § 326 BGB entfallen?