Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

17. Mai 2025

19 Kommentare

4,8(8.886 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A erwirbt von H ein neues Cabrio (Wert: €125.000) unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor A die letzte Rate (€20.000) bezahlen konnte, wird das Cabrio durch einen von Raserin R verschuldeten Unfall vollkommen zerstört. A bleibt unverletzt.

Diesen Fall lösen 79,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Deliktischer Schutz - Aufteilung im Innenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von R Schadensersatz wegen Zerstörung des Cabrios verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Das Anwartschaftsrecht ist als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt. Wird das Anwartschaftsrecht beeinträchtigt, kann der Anwartschaftsinhaber unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen.A hat das Cabrio unter Eigentumsvorbehalt erworben. Sie hatte also ein Anwartschaftsrecht an dem Cabrio. Wegen der schuldhaften und rechtswidrigen Zerstörung des Cabrios durch R hat sie daher grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen R.Eine Mindermeinung geht hingegen davon aus, dass nur der Eigentümer Schadensersatz verlangen kann.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Muss A die ausstehende Rate trotzdem noch bezahlen?

Genau, so ist das!

Grundsätzlich entfällt die Pflicht zur Gegenleistung, wenn der Vertragspartner seinerseits wegen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr leisten muss (§ 326 Abs. 1 BGB). Im Kaufrecht geht die Gefahr des zufälligen Untergangs allerdings auf den Käufer über, sobald ihm die Sache vom Verkäufer übergeben worden ist (§ 446 S. 1 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Sache auch schon übereignet wird.H kann der A das Eigentum an dem Cabrio wegen dessen Zerstörung zwar nicht mehr verschaffen. Allerdings hatte sie ihr das Cabrio vor der Zerstörung bereits übergeben, sodass A die Gefahr des zufälligen Untergangs trifft.

3. Da H das Risiko des zufälligen Untergangs nicht zu tragen hat, steht ihr nach h.M. auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen R zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus (1) Rechtsgutsverletzung, (2) Haftungsbegründende Kausalität, (3) Verschulden, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Schaden, (6) Haftungsausfüllende Kausalität.Vorliegend wurde Hs Eigentum schuldhaft und rechtswidrig verletzt. Fraglich ist aber, ob H dadurch ein Schaden entstanden ist. Ein T.d.L. verneint dies unter Verweis darauf, dass der Verkäufer dennoch den Kaufpreis erhalte. Die h.M. und insbesondere der BGH sehen aber bereits in dem Verlust des Sicherungsmittels einen ersatzfähigen Schaden.

4. Können H und A jeweils den vollen Wert des Cabrios (€125.000) ersetzt verlangen?

Nein!

Der Schädiger muss unstreitig nur einmal Schadensersatz leisten. Allerdings ist streitig, wie der Schaden aufgeteilt wird. Der BGH wendet in derartigen Fällen eine Quotenregelung an. Der Vorbehaltskäufer könne demnach den Wert der Sache abzüglich der noch ausstehenden Kaufpreisraten als Schaden geltend machen, der Eigentümer könne den noch ausstehenden Kaufpreis als Schaden geltend machen.Zum Zeitpunkt der Zerstörung des Cabrios war noch eine Rate i.H.v. €20.000 offen. A hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. €105.000, H hat einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. €20.000 gegen R.

5. Die vom BGH vorgenommene Quotelung ist in der Literatur umstritten.

Genau, so ist das!

Gegen die Lösung des BGH wird angeführt, sie sei unpraktisch. Nicht zuletzt deshalb, weil der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis auch nach dem schädigenden Ereignis noch bezahlen muss und sich der Schadensersatzanspruch dadurch verschiebt. Daher sei es sinnvoller, die Regeln zur Mitgläubigerschaft (§§ 428ff. BGB) entsprechend anzuwenden (so etwa: Wagner, in: MüKo-BGB, 8. A. 2020, § 823 RdNr. 312f.).Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung könnte R die €125.000 entweder komplett an H oder an A bezahlen. H und A müssten die Aufteilung dann im Innenverhältnis anteilig nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen aufteilen.Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen beiden Ansichten sind gering, allerdings vereinfacht dies die praktische Anspruchsdurchsetzung
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MGT

MGtheGun

2.6.2024, 20:28:39

Der Vorbehaltskäufer hat nach Sicht des BGH Anspruch auf

Schaden

sersatz anteilig in Höhe seiner ausstehenden Forderung gem. § 823 I und zusätzlich weiterhin Anspruch auf Zahlung der letzten Kaufpreisrate? Ist er dann nicht in irgendeiner Form bereichert?

CAN

cann1311

3.6.2024, 00:06:34

Der Verlust des

sicherungsmittel

s wird als

Schaden

angenommen, deshalb keine "besserstellung" des H

LI

Lilyphant

2.8.2024, 09:23:45

Aber wenn das Auto erst nach vollständiger Vertragsabwicklung zerstört worden wäre, hätte der Vorbehaltskäufer (bzw. dann Eigentümer) 125.000€ Ersatz bekommen. In dem jetzigen Fall bekommt der Vorbehaltskäufer 105.000€ und muss noch die letzten 20.000€ an den Vorbehaltsverkäufer zahlen, der dann noch vom Schädiger 20.000€ Ersatz bekommt, also im Endeffekt 20.000€ mehr hat als er sonst haben würde. Müsste nicht vielmehr der Anspruch auf die letzte Rate nach

§ 326 BGB

entfallen?

G0d0fMischief

G0d0fMischief

13.1.2025, 14:15:50

@[cann1311](186690) ich finde das Argument mit dem Verlust des

Sicherungsmittel

s auch sehr schwierig. Das

Sicherungsmittel

hat zum einen keinen fixen Wert, da es ja quasi mit jeder Raten Zahlung schleichend an Wert verliert (und mit dem dolo-agit-Einwand Argument des BGH hat es bei der letzten Rate ja quasi keinen Wert mehr). Weiterhin erscheint es mir unbillig den Verkäufer hier zu bereichern, indem er neben den 20.000€ (vom Schädiger) zusätzlich noch 20.000€ (vom Geschädigten) bekommt. Ich sehe es wie @[Lilyphant](243009) es kann ja nicht sein, dass der bloße Zufall hier darüber entscheidet, ob der (Vorbehalts-)Verkäufer mit Gewinn aus der Sache herausgeht oder nicht. Verständlich fände ich es, wenn man dem Vorbehaltsverkäufer einen Anspruch auf 20.000€ gegen den Schädiger ODER den Vorbehaltskäufer einräumt und abhängig davon, wer den Vorbehaltsverkäufer befriedigt besteht dann entweder eine

Aufrechnungslage

(Schädiger hat gezahlt) oder ein Anspruch des Vorbehaltskäufers gegen den Schädiger.

DDoubleYou

DDoubleYou

11.3.2025, 18:48:49

Hallo zusammen, kann man das Problem über § 285 I BGB lösen? Also Anspruch des A gegen H aus § 285 I BGB. H ist

Schuld

ner (er ist zur Übertragung des Eigentums aus § 433 I 1 BGB verpflichtet, wenn die Bedingung (letzte Rate) eintritt). H erlangt aus § 823 I BGB Ersatz für sein Eigentum (

Sicherungsmittel

) i.H.v. 20.000,– €. Das Eigentum ist durch den Unfall untergegangen, weshalb H nach § 275 I BGB nicht mehr das Eigentum an A übertragen muss (H hat aber noch seinen Gegenleistungsanspruch (§ 

326 II

1 BGB), da der Untergang des Autos in die Sphäre des A fällt, vgl. § 446 S. 1 BGB). Ist nur die Frage, ob H „auf Grund dessen“

Schaden

sersatz erlangt hat? Wenn ja, dann hätte A gegen H einen Anspruch i.H.v. 20.000,– €. H hat einen Anspruch gegen A aus § 433 II BGB i.H.v. 20.000,– €. Dies besagt auch § 

326 II

I 1 BGB so. Dennoch scheint § 

326 II

I 2 BGB nicht anwendbar zu sein. A könnte dann allerdings seinen Anspruch aus § 285 I BGB im Rahmen des § 

389 BGB

gegen die Forderung aufrechnen, sodass nach der Quotenregelung des BGH der A die 105.000,– € bekommt und H die 20.000,– € und kein weiterer Anspruch des H gegen A besteht. Dieser ist durch die

Aufrechnung

untergegangen. Passt das so für euch oder habt ihr andere/bessere Lösungen? @[Sebastian Schmitt](263562)

NI

Niro95

17.3.2025, 08:38:56

Ich würde hier ein Statement auch sehr begrüßen. Die Überlegungen scheinen schlüssig

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

11.4.2025, 23:48:13

Hallo @[MGtheGun](168489), @[cann1311](186690), @[Lilyphant](243009), @[G0d0fMischief](217996), @[DDoubleYou](155636) und @[Niro95](239383), ich habe kein Urteil des BGH finden können, in dem dieser über die Anrechnung im Innenverhältnis entschieden hätte. In der Tät wäre es aber auch meiner Meinung nach unbillig, wenn der Verkäufer das

Geld

, das ihm ja nur zur Sicherheit bis zur vollständigen Zahlung dienen soll, behalten dürfte. Daher ist nach wohl überwiegender Meinung derjenigen, die dem BGH folgen, eine Anrechnung auf den Kaufpreis vorzunehmen. Dogmatisch überzeugt mich die von @[DDoubleYou](155636) vorgenommene Herleitung über

§ 285 BGB

dem Grunde nach. Bedenken habe ich aber insofern, als dass der Anspruch nach

§ 285 BGB

sowie die zugrundeliegende

Unmöglichkeit

grundsätzlich keine Fälligkeit voraussetzen. Das würde bedeuten, dass der Käufer den Anspruch aus

§ 285 BGB

gegen den Verkäufer sofort mit Eintritt der

Beschädigung

erlangen würde und der Verkäufer damit wieder de facto ohne

Sicherungsmittel

dastehen würde, was ja gerade der Grund ist, warum der BGH ihm überhaupt einen Teil des

Schaden

sersatzes zuspricht. Insofern wird man im Hinblick darauf wohl eine Modifizierung dahingehend vornehmen müssen, dass entweder eine automatische sofortige Verrechnung der Ansprüche erfolgt oder aber der Anspruch aus

§ 285 BGB

erst mit den jeweiligen Raten fällig wird, im Zweifel über § 242 BGB oder

ergänzende Vertragsauslegung

. Da stellen sich dann auch wieder verschiedene Anschlussfragen und man kann sich natürlich auch noch die Frage stellen, wie sich die Beurteilung verändert, wenn die Sache an den Käufer nicht zum objektiven Wert, sondern für mehr oder weniger verkauft wurde und damit die jeweiligen Ansprüche sich in ihrer Höhe nicht decken. Insgesamt würde eine vollständige Erörterung hier wohl den Rahmen sprengen und ist eher etwas für eine Dissertation. Für die Klausur wird man das im Zweifel nicht wissen müssen beziehungsweise mit einer gut argumentierten Lösung viele Punkte holen können. Auch in den Lösungsskizzen von Klausuren in juristischen Zeitschriften wird das Problem in der Regel nicht in dieser Tiefe behandelt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

AN

annsophie.mzkw

20.9.2024, 16:53:32

Sind Vorbehaltskäufer und -verkäufer dann eine Art Gesamtgläubiger?

LELEE

Leo Lee

28.9.2024, 08:47:39

Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Diese Frage ist in der Tat umstritten! Allerdings geht die wohl h.M. davon aus, dass in diesem Fall eine GESAMTgläubigerschaft nach analog 432, 1281 vorliegt! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Heinemeyer § 432 Rn. 7 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

18.12.2024, 11:22:04

Ich finde das Ergebnis auch (wie im anderen Forumsbeitrag) unbillig. Klar, der Käufer hat das Risiko de zufälligen Untergangs zu tragen (§ 446 S. 1 BGB). Dennoch hat doch die Raserin Mist gebaut und sollte diejenige sein, die das ganze ausbadet oder nicht? Die Käuferin hat sich nichts zu

schuld

en kommen lassen. Ich fände es fair, wenn die Raserin hier in dem Fall neben dem Wert des Autos, welchen sie der Käuferin zu ersetzen hat, zusätzlich 20.000 Euro (Höhe der ausstehenden Rate) an den Verkäufer zahlen musste als Ersatz für den Verlust der Sicherheit. Oder dass sie im Falle des Eintritts des Sicherungsfalls für die 20.000 Euro aufkommt. Gibt es nicht so eine Lösung? :D

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

18.12.2024, 12:15:24

Ergänzung: habe gerade nachgelesen, dass es wohl auch den Ansatz in der Literatur gibt, dass der Vorbehaltskäufer nach dem Grundsatz der Totalreparation den vollen

Schaden

sersatzanspruch bekommt und dem Vorbehaltsverkäufer dann analog §§ 1273, 1279 BGB ein

Pfandrecht

an der Forderung in Höhe der noch nicht gezahlten Kaufpreisraten eingeräumt wird. Hier ist eine Übersicht der Lösungsansätze mit Quellennachweisen: https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/jura.2010.62/pdf

BEN

benjaminmeister

26.2.2025, 16:44:06

@[Wesensgleiches Minus](241758) selbst nach der Quotenlösung muss die Raserin nur 125 000 € zahlen. Das entspricht genau dem Wert, den sie durch ihr Verhalten zerstört, hat, warum genau siehst du das als unbillig an?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

12.4.2025, 00:02:31

Hallo @[Wesensgleiches Minus](241758), die von dir angedeutete Lösung, dass die Raserin mehr als 125.000 € zahlen müsste, verstößt gegen den Grundsatz der

Naturalrestitution

. Ich kann aber durchaus verstehen, wenn du der Meinung bist, dass die Lösung des BGH nicht die beste Verteilung der Risiken des Kaufvertrags im Innenverhältnis abbildet. Dafür gibt es ja, wie du inzwischen schon selbst herausgefunden und verlinkt hast, eine Vielzahl anderer Meinungen, denen du dich anschließen kannst. Ein Hinweis jedoch noch: Auch bei der Quotenlösung ist nicht ausgeschlossen, dass eine Anrechnung auf den Kaufpreis passiert. Vergleiche hierzu auch meinen Kommentar in dem anderen, von dir erwähnten Thread. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

SPA

sparfüchsin

22.3.2025, 09:29:21

Ich hatte gerade den Fall, dass eine EVab vereinbart wurde mit

Übereignung

nach § 929 s.1, 931. Die Sache ging auch unter. unter ich habe mich gefragt, wann in dieser Konstellation eine Übergabe iSd § 446 stattfindet.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

11.4.2025, 23:58:02

Hallo @[sparfüchsin](295598), BeckOK BGB/Faust, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 446 Rn. 8 schreibt hierzu folgendes: "Befindet sich die

Ware

im Besitz eines Dritten, genügt die

Abtretung des Herausgabeanspruchs

, wenn der Verkäufer nur diese

schuld

et. Ist dagegen die Einräumung unmittelbaren Besitzes ge

schuld

et und dient die

Abtretung des Herausgabeanspruchs

nur dazu, dass der Käufer sich diesen verschaffen kann (

Leistung erfüllungshalber

), treten die Wirkungen des § 446 erst ein, wenn der Käufer die

Ware

von dem Dritten erhalten hat (Soergel/U. Huber, 12. Aufl. 1991, Rn. 17; Staudinger/Beckmann, 2023, Rn. 30)." Zweiteres wird der Regelfall sein, da beim Kaufvertrag der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich auch zur Übergabe, also dem Verschaffen des unmittelbaren Besitzes, verpflichtet ist. In eine ähnliche Richtung argumentiert auch MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 42, 43, der das Ganze noch etwas weiter vertieft und differenziert. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

22.4.2025, 18:53:14

warum stellt man nicht auf den berechtigten Besitz als sonstiges Recht ab?

OKA

okalinkk

22.4.2025, 18:54:47

ist hier mit

Sicherungsmittel

der Eigentumsvorbehalt gemeint?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community