Polizeiverordnung (Multiple-Choice)
3. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeianwärter P ist sich nicht sicher, wie er in einem Fall vorgehen soll. Er weiß, dass als Handlungsform im Polizeirecht auch die Verordnung zur Gefahrenabwehr in Betracht kommt, aber er hat keine Ahnung, wofür die gut ist.
Diesen Fall lösen 80,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Polizeiverordnung (Multiple-Choice)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung kann im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO überprüft werden.
Genau, so ist das!
3. Soweit das jeweilige Landesrecht das Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht vorsieht, scheidet die Möglichkeit, die Gültigkeit einer Verordnung gerichtlich zu überprüfen lassen, aus.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr ist die polizeirechtliche Generalklausel.
Nein!
5. Der Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, ein materieller Unterschied zum Gefahrenbegriff der polizeilichen Generalklauseln besteht nicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena
10.2.2022, 12:46:19
In NRW wird das Normenkontrolleverfahren übrigens immer in Verbindung mit §109a JustGNRW Geprüft.
Eric
21.11.2022, 09:40:40
In Sachsen iVm § 24 SächsJG.
Elias
27.1.2024, 11:16:19
In Hessen iVm. § 15 HessAGVwGO
Vanilla Latte
12.2.2024, 01:46:45
Ich erinnere mich an einen Fall, bei der die Trinkwassernutzung wegen Dürre eingeschränkt wurde in einer Gemeinde. Als Ermächtigungsgrundlage haben wir dort die Generalklausel aus dem OBG genommen. Meine Frage: wieso hätte man hierbei nicht auf eine Gefahrenabwehrverordnung durch die Ordnungs
behörden stützen können? Das habe ich leider nicht verstanden. Kann mir einer von den Füchsen den Unterschied/Abgrenzung erklären? Die Wassereinschränkung war durch Aufruf und Niederschrift an der Gemeindetafel, sowie Verkündunh im Amtsblatt bekannt gegeben. 🦊

Sebastian Schmitt
18.12.2024, 16:52:26
Hallo @[Vanilla Latte](217055), ich würde mir den von Dir genannten Fall gerne mal in Ruhe anschauen, damit hier keine Verwirrung entsteht und wir eventuelle Ungenauigkeiten oder sogar Fehler "in einem Rutsch" korrigieren können. Dazu habe ich es gerade mal mit einigen der von Dir genannten Stichwörter in der Datenbank mit allen unseren Fällen versucht ("Trinkwasser", "Dürre", "Gemeindetafel", "Amtsblatt"), habe den von Dir genannten Fall aber wohl leider nicht gefunden. Weißt Du zufällig noch, um welchen Fall es Dir geht? Falls ja oder jemand anders von Euch gerade über den Fall stolpert: Am einfachsten macht Ihr es uns und am schnellsten können Eure Hinweise geprüft und umgesetzt werden, wenn Ihr uns die Aufgabe, auf die Ihr Bezug nehmt, konkret nennt. Klickt dazu über der Aufgabe auf das Kästchen mit dem nach rechts oben herausragenden Pfeil ("Teilen"-Symbol), anschließend rechts auf die beiden überlappenden Quadrate. Dann habt Ihr den Link zur Aufgabe in der Zwischenablage und könnt ihn zB mit Strg+v in Euren Post einfügen. Falls das nicht geht, liegt es evtl an Eurem AdBlocker, also am besten die Jurafuchs-Seite whitelisten oder mal mit einem anderen Browser probieren. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht
3.6.2024, 14:52:29
Man könnte einen Hinweis ergänzen, dass die genannte (inzidente) Überprüfung einer Rechtsverordnung als Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung eines auf deren Grundlage erlassenen Verwaltungsaktes auch "Inzident-Kontrolle" genannt wird. Dadurch würde die Stoßrichtung klarer. Insofern greift man mit der Kontrolle des Verwaltungsaktes die Rechtsverordnung nicht direkt an, sondern vielmehr den Verwaltungsakt. Dass im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dann aber auch inzident die Rechtsverordnung als Ermächtigungsgrundlage geprüft wird, macht den Unterschied zu einem direkten Angriff auf die Rechtsverordnung durch die Prinzipalkontrolle in § 47 I VwGO klar.