Allgemeinverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach intensiven gewalttätigen Auseinandersetzungen im Rahmen einer Versammlung beschließt der Einsatzleiter der Polizei, die Demonstration aufzulösen. Dies wird über die Lautsprecher eines Polizeiautos verkündet.
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Einordnung des Falls
Allgemeinverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Auflösung der Versammlung handelt es sich mangels Schriftlichkeit nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Versammlungsauflösung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil keine vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG stattgefunden hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Versammlungsauflösung kann auf die Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen gestützt werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
21.8.2023, 11:29:25
Was wäre dann ein Beispiel für eine Polizeiverordnung in Bezug auf eine Versammlung?
Patrick4219
9.2.2024, 10:10:20
Also zumindest in Hessen gibt es bereits keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer RVO in Bezug auf eine Versammlung. Aufgrund der Gewichtigkeit der Versammlungsfreiheit gehe ich davon aus, dass auch in den anderen Bundesländern keine entsprechende EGL vorhanden ist, sodass es keine RVO in Bezug auf das Versammlungsrecht gibt.