Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Virtuelle Zusammenkünfte als grundrechtlich geschützte Versammlung?

Virtuelle Zusammenkünfte als grundrechtlich geschützte Versammlung?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei dem von A organisierten virtuellen Protest gegen Abschiebungen legen Gleichgesinnte die Webseite der Fluggesellschaft F mit Distributed-Denial-of-Service-Anfragen (DDoS) lahm. Das AG verurteilt A wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Abs. 1 StGB). A beruft sich auf Art. 8 Abs. 1 GG.

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Einordnung des Falls

Virtuelle Zusammenkünfte als grundrechtlich geschützte Versammlung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Teilnehmer einer Versammlung müssen sich mündlich äußern, damit der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist.

Nein!

Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen und sich in irgendeiner Weise nach außen manifestieren. Die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung ist aber nicht auf verbale Äußerungen angewiesen. Es ist für die Art der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsäußerung unerheblich, dass hier die Gleichgesinnten ihren Protest gegen Abschiebungen durch DDoS-Attacken und nicht durch verbale Äußerungen zum Ausdruck gebracht haben.
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2. Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG setzt das Vorliegen einer Versammlung voraus.

Genau, so ist das!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck.

3. Eine Internet-Demonstration stellt eine örtliche Zusammenkunft im Sinne des Versammlungsbegriffs dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Merkmal der örtlichen Zusammenkunft setzt die körperliche Präsenz mehrerer Personen an einem Ort voraus. Dafür spricht der Wortlaut "sich versammeln" und das besondere Schutzbedürfnis der Versammlungsteilnehmer, die durch das Einstehen mit dem eigenen Körper in erhöhtem Maße verwundbar sind. Bei virtuellen Demonstrationen im Internet, auf Social-Media-Plattformen, in Chatrooms oder Telefon- oder Videokonferenzen sind die Teilnehmer gerade nicht körperlich anwesend. Sie sind hinreichend durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Mangels örtlicher Zusammenkunft ist der Versammlungsbegriff nicht erfüllt. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet.
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