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Virtuelle Zusammenkünfte als grundrechtlich geschützte Versammlung?

einfach
schwer
5. Juli 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Bei dem von A organisierten virtuellen Protest gegen Abschiebungen legen Gleichgesinnte die Webseite der Fluggesellschaft F mit Distributed-Denial-of-Service-Anfragen (DDoS) lahm. Das AG verurteilt A wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Abs. 1 StGB). A beruft sich auf Art. 8 Abs. 1 GG.

Wie funktioniert Jurafuchs?

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