leicht

Diesen Fall lösen 88,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A befindet sich auf einem Queen-Konzert, um der Musik zu lauschen und sich zu amüsieren.

Einordnung des Falls

Teilnehmer eines Konzerts: Kein gemeinsamer Zweck

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung setzt voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Ja!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Teilnehmer sowie deren dadurch entstehende innere Verbundenheit sind das Abgrenzungskriterium zur bloßen Ansammlung, die nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG fällt.

2. Das Queen-Konzert ist eine Versammlung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Besucher von Veranstaltungen wie Konzerten, auf denen die Teilnehmer eine künstlerische Darbietung konsumieren, verfolgen alle den gleichen Zweck (z.B. Musikgenuss), aber keinen gemeinsamen Zweck. Es fehlt an der inneren Verbundenheit der Teilnehmer zur Zweckverfolgung; die Teilnehmer brauchen einander für die Zweckverfolgung nicht. Eine Versammlung liegt mangels innerer Verbundenheit nicht vor.

Jurafuchs kostenlos testen


Isabell

Isabell

1.3.2020, 13:07:48

Wie ist das bei Konzerten "gegen Rechts"?

AKA

Anne Karolin

23.3.2020, 10:58:04

Ich meine, die Antwort liegt bereits in der Frage. "Gegen Rechts" beinhaltet eine politische Meinung, die über das Medium Konzert und durch Teilnahme an dem Konzert kundgetan wird. Das ist meines Erachtens nach der Unterschied zu einer reinen Unterhaltungsveranstaltung. Damit ist der geforderte gemeinsame Zweck erfülllt. Eine Versammlung liegt vor.

Isabell

Isabell

24.3.2020, 20:15:48

Dann könnte man einfach jedem Konzert ein politisches Motto mitgeben. Das alleine kann es noch nicht sein.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 17:48:31

Hi, vielen Dank für die Frage! Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an - und auf den Versammlungsbegriff. Dabei fordert der weite Versammlungsbegriff eine Zusammenkunft zu irgendeinem gemeinsamen Zweck (Abgrenzung zur Ansammlung) Der erweiterte Versammlungsbegriff fordert darüber hinaus einen kommunikativen Zweck (also Meinungsbildung oder Meinungsäußerung). Und der enge Versammlungsbegriff (BVerfG) fordert, dass der kommunikative Zweck auch einen öffentlichen Bezug hat.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 17:48:44

Typischerweise kommen Menschen bei einem Konzert "Gegen Rechts" zusammen, um ihrer politischen Meinung (eben gegen rechts) Ausdruck zu verleihen und damit an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken. Gerade bei dem typischen Rahmenprogramm (Informationsstände, verschiedene Bands, ggf. Diskussionsrunden und ähnliches) steht typischerweise auch die gemeinsame Erörterung und damit Willensbildung ganz erheblich im Vordergrund. Das Konzert bietet eine Plattform zum Diskurs und zur Außendarstellung der Meinung.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 17:49:18

Damit wird folglich ein Thema mit öffentlichem Bezug gemeinsam erörtert und der politischen Einstellung Ausdruck verliehen, sodass auch nach dem engen Versammlungsbegriff eine Versammlung gegeben ist. Wie so oft kommt es aber auf die Argumentation und die genauen Details im Einzelfall an! Ich hoffe, dass die Frage damit beantwortet ist. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

TOB

Tobias

30.7.2020, 12:28:47

Könnte man auch den gemeinsamen Zweck bejahen, aber argumentieren, dass die Teilnehmer/Besucher nicht auf die öffentliche Meinungsbildung aus sind?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.7.2020, 16:17:25

Hallo Tobias, danke für die Frage. Das ist ein guter Gedanke, denn natürlich gibt es, insbesondere in manchen Musikszenen auch eine starke innere Verbindung der Fans. Da sich die Ansicht bisher aber nicht (beim BVerfG und der h.L.) durchsetzen konnte, wäre eine sehr wenig vertretene Mindermeinung und wir würden davon abraten, diese in Klausuren zu vertreten.

TOB

Tobias

30.7.2020, 16:34:20

Vielen Dank

juramen

juramen

24.7.2022, 16:49:01

In den Lehrbüchern habe ich bisher gelesen, dass unter den weiten Versammlungsbegriff teilweise jegliche Zusammenkunft mit gemeinsamen Zweck gefasst wird. Auch private Treffen, die eben gerade nichts mit einer öffentlichen Meinungsbildung zu tun haben. Hierunter müsste dann auch das Konzert fallen. Vielleicht möchtet ihr diese Meinung noch in die Lösung aufnehmen? Schließlich muss man, sollte in der Klausur dort ein Problem liegen, alle Versammlungsbegriffe diskutieren.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

20.7.2021, 08:38:56

Ist der gemeinsame Zweck nicht die Band zu unterstützen? 😉

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

20.7.2021, 10:10:29

Hallo Gabriela! Also musikalisch ist das vielleicht so, aber rechtlich muss man eben aufpassen: Wichtig ist hier die Unterscheidung, dass zwar alle den gleichen Zweck verfolgen - die Band zu unterstützen, die Musik zu hören, das Erlebnis zu haben - , aber eben einzeln und nicht gemeinsam. Sicher ist es Teil des Erlebnisses, dass man mit anderen Menschen im Konzert ist, aber zusammen ist nicht gleich gemeinsam. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin


© Jurafuchs 2024