Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Teilnehmer eines Konzerts: Kein gemeinsamer Zweck

Teilnehmer eines Konzerts: Kein gemeinsamer Zweck

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A befindet sich auf einem Queen-Konzert, um der Musik zu lauschen und sich zu amüsieren.

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Einordnung des Falls

Teilnehmer eines Konzerts: Kein gemeinsamer Zweck

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung setzt voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Ja!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Teilnehmer sowie deren dadurch entstehende innere Verbundenheit sind das Abgrenzungskriterium zur bloßen Ansammlung, die nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG fällt.
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2. Das Queen-Konzert ist eine Versammlung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Besucher von Veranstaltungen wie Konzerten, auf denen die Teilnehmer eine künstlerische Darbietung konsumieren, verfolgen alle den gleichen Zweck (z.B. Musikgenuss), aber keinen gemeinsamen Zweck. Es fehlt an der inneren Verbundenheit der Teilnehmer zur Zweckverfolgung; die Teilnehmer brauchen einander für die Zweckverfolgung nicht. Eine Versammlung liegt mangels innerer Verbundenheit nicht vor.
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