Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet
Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B und 50 Mitstreiter veranstalten im Berliner Tiergarten die lang geplante Demonstration "Böse Biene" gegen das Bienensterben. Angemeldet ist die Demo nicht. Polizistin P erteilt B einen Platzverweis. B sieht seine Versammlungsfreiheit verletzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Versammlung erforderlich.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Versammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 12 Abs. 1 VersFG BE).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eichhörnchen I
22.11.2021, 12:34:37
Sehr wertvoller Vertiefungshinweis. Danke an all die fleißigen 🐝
Lukas_Mengestu
22.11.2021, 13:32:51
Vielen lieben Dank, das gebe ich gerne an unsere Redaktion weiter! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
V. Z.
4.4.2023, 13:53:14
NRW hat mittlerweile auch ein eigenes VersG
1 Leo
17.1.2024, 12:31:42
hey, würde man nicht schon bei Verfassungsbeschwerde rausfliegen in "Beschwerdebefugnis"? I mean, die GR-Verletzung wäre ja nicht mehr andauernd nach z.b. paar Tagen
TubaTheo
19.2.2024, 10:51:05
Bei Verletzung von Rechten wie das der Versammlungsfreiheit, bei denen die Rechtsverletzung sehr schnell schon wieder vorbei ist, macht man eine Ausnahme. Man sagt, dass der Grundrechtseingriff so schwerwiegend ist, dass man trotz fehlender Gegenwärtigkeit beschwerdebefugt ist. Sonst könnte die
Behördejede Versammlung kurz vorher verbieten und man hätte keine Möglichkeit, sich dagegen zu w
ehren. Das ergehende Urteil hat dann eher Rechtswirkung für spätere, gleichgesinnte Versammlungen.