Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B und 50 Mitstreiter veranstalten im Berliner Tiergarten die lang geplante Demonstration "Böse Biene" gegen das Bienensterben. Angemeldet ist die Demo nicht. Polizistin P erteilt B einen Platzverweis. B sieht seine Versammlungsfreiheit verletzt.
Einordnung des Falls
Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Versammlung erforderlich.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. Die Versammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 12 Abs. 1 VersFG BE).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Eichhörnchen I
22.11.2021, 12:34:37
Sehr wertvoller Vertiefungshinweis. Danke an all die fleißigen 🐝

Lukas_Mengestu
22.11.2021, 13:32:51
Vielen lieben Dank, das gebe ich gerne an unsere Redaktion weiter! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
V. Z.
4.4.2023, 13:53:14
NRW hat mittlerweile auch ein eigenes VersG

nl_wadnphl
16.5.2023, 10:52:06
In die Liste der Versmmlungsgesetze der Länder müsste auch noch NRW? (seit 17.12.2021)

Lukas_Mengestu
16.5.2023, 10:58:45
Absolut! Vielen Dank für den Hinweis, das haben wir ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
8.10.2023, 11:21:15
Hessen hat mittlerweile auch ihr eigenes VerG