Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet

Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B und 50 Mitstreiter veranstalten im Berliner Tiergarten die lang geplante Demonstration "Böse Biene" gegen das Bienensterben. Angemeldet ist die Demo nicht. Polizistin P erteilt B einen Platzverweis. B sieht seine Versammlungsfreiheit verletzt.

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Einordnung des Falls

Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, aber nicht angemeldet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Versammlung erforderlich.

Genau, so ist das!

Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht, „sich zu versammeln“. Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Teilnehmer sowie deren dadurch entstehende innere Verbundenheit sind das Abgrenzungskriterium zur bloßen Ansammlung, die nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG fällt. Die Demonstration „Böse Biene“ erfüllt diese Voraussetzungen des Versammlungsbegriffs: Mehr als zwei Personen haben sich an einem bestimmten Ort getroffen und sind innerlich mit einem gemeinsamen Zweck verbunden, den sie auch öffentlich kundgeben und mit dem sie an der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben.
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2. Die Versammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 12 Abs. 1 VersFG BE).

Nein, das trifft nicht zu!

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde zu melden (§ 12 Abs. 1 VersFG BE). Die Behörde erlangt dadurch Informationen zur Veranstaltung und kann rechtzeitig Vorkehrungen zum Schutz der Teilnehmer und Dritter treffen. Dies ist jedoch keine Frage des Schutzbereiches, sondern von Eingriff und Rechtfertigung (vgl. Art. 8 Abs. 2 GG). Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst jede Versammlung unabhängig davon, ob sie angemeldet ist (Wortlaut Art. 8 Abs. 1 GG: "... haben das Recht, sich ohne Anmeldung ... zu versammeln"). Seit der Föderalismusreform 2006 untersteht das Versammlungsrecht der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Länder haben von ihrer Regelungskompetenz teilweise bis heute keinen Gebrauch gemacht, weshalb vielerorts das zuvor geltende BVersG fortwirkt (Art. 125a Abs. 1 GG). In Berlin trat zum 23.02.2021 das Versammlungsfreiheitsgesetz in Kraft. Daneben gibt es bislang in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen eigene Versammlungsgesetze.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

22.11.2021, 12:34:37

Sehr wertvoller Vertiefungshinweis. Danke an all die fleißigen 🐝

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2021, 13:32:51

Vielen lieben Dank, das gebe ich gerne an unsere Redaktion weiter! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

V. Z.

V. Z.

4.4.2023, 13:53:14

NRW hat mittlerweile auch ein eigenes VersG

1 Leo

1 Leo

17.1.2024, 12:31:42

hey, würde man nicht schon bei Verfassungsbeschwerde rausfliegen in "Beschwerdebefugnis"? I mean, die GR-Verletzung wäre ja nicht mehr andauernd nach z.b. paar Tagen

TUBAT

TubaTheo

19.2.2024, 10:51:05

Bei Verletzung von Rechten wie das der Versammlungsfreiheit, bei denen die Rechtsverletzung sehr schnell schon wieder vorbei ist, macht man eine Ausnahme. Man sagt, dass der Grundrechtseingriff so schwerwiegend ist, dass man trotz fehlender Gegenwärtigkeit beschwerdebefugt ist. Sonst könnte die Behörde jede Versammlung kurz vorher verbieten und man hätte keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Das ergehende Urteil hat dann eher Rechtswirkung für spätere, gleichgesinnte Versammlungen.


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