Grundfall: Missbrauch der Vertretungsmacht
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist als Koch im Restaurant des R auch für Obst- und Gemüsebestellungen bei Lieferant L zuständig. R hat ihm zwar eine unbeschränkte Außenvollmacht gegenüber L erteilt, jedoch hat er K angewiesen, stets nur regionale Produkte zu bestellen. K bestellt eine Kiste Ananas bei L.
Einordnung des Falls
Grundfall: Missbrauch der Vertretungsmacht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine eigene Willenserklärung im Namen des R abgegeben.
Ja!
2. K hat Vertretungsmacht für Obst- und Gemüsebestellungen bei L. Auch die Bestellung einer Kiste Ananas ist hiervon erfasst.
Genau, so ist das!
3. Die Bestellung der Kiste Ananas wirkt für und gegen den R. Zwischen R und L kam ein Kaufvertrag zustande.
Ja, in der Tat!
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jomolino
7.2.2022, 13:16:34
Vielleicht könntet ihr noch ergänzen in einer Frage, dass durch das überschreiten des dürfend ja RECHTSFOLGEn im innenverhältnis ausgelost werden.
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Lukas_Mengestu
8.2.2022, 12:41:37
Danke für den Hinweis, nomamo. Dass der Geschäftsherr gegen den Vertreter Schadensersatzansprüche aus dem Grundverhältnis geltend machen kann, haben wir in der letzten Aufgabe als Vertiefungshinweis erwähnt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Reus04
14.4.2023, 00:09:07
Hallo Jurafuchs Team, Was ist wenn R keine unbeschränkte Außenvollmacht erteilt hätte? Wäre K dann Vertreter ohne Vertretungsmacht?
Reus04
17.4.2023, 11:11:50
?
TubaTheo
25.5.2023, 20:08:12
Hätte R die Außenvollmacht eingeschränkt, also dem L beispielsweise mitgeteilt, dass K nur regionale Produkte bestellen darf, so läge nur noch eine beschränkte Außenvollmacht vor. Würde K also trotzdem Ananas bestellen, so wäre K Vertreter ohne Vertretungsmacht. Da L allerdings über die Beschränkung der Vollmacht Bescheid weiß (Außenvollmacht), ist er quasi "selbst schuld", wenn er das Rechtsgeschäft eingeht. Er kannte ja den Mangel. Nach § 179 III S. 1 haftet K also dann auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht. Das wäre das, was ich dazu gesagt hätte. Falls das Jurafuchs-Team antwortet, sehen wir ja, ob es nicht doch anders ist. Beste Grüße ;)
QuiGonTim
29.11.2023, 22:41:11
Macht es in diesem Fall Sinn auf die Wertung des § 170 BGB zu verweisen? Aus der Norm wird schließlich deutlich, dass der Außenvollmacht im Kollisionsfall Vorrang vor der Innenvollmacht gewährt wird.