Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses
Gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses (Ausbildung, § 24 BBiG)
Gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses (Ausbildung, § 24 BBiG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anna (A) hat bei Bäckermeisterin Bianca (B) ihre Ausbildung zur Bäckerin am 31.3. abgeschlossen. Am 1.4. arbeitet A wie gewöhnlich in Bs Bäckerei. Über eine Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung haben A und B nie gesprochen.
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Einordnung des Falls
Gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses (Ausbildung, § 24 BBiG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bestand während As Ausbildung zur Bäckerin ein Arbeitsverhältnis zwischen A und B (§ 10 BBiG)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A und B sich nicht über eine Weiterbeschäftigung geeinigt haben, bestand trotz As fortgesetzter Tätigkeit in Bs Bäckerei kein Arbeitsverhältnis zwischen A und B (§ 24 BBiG).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
11.5.2023, 23:46:04
Wie darf man beschäftigen hier verstehen. Ich meine sie kommt ja einfach am 01.04 in die Bäckerei. Wenn die B das jetzt nicht will, weil sie bspw Personal kürzen muss kann man ja schlecht von Beschäftigten sprechen oder?
Carl Wagner
13.5.2023, 15:00:03
Vielen Dank für deine Frage Blotgrim! Eine Weiterbeschäftigung iSd § 24 BBiG liegt vor, wenn die fertig ausgebildete Person am nächsten Tag erscheint und auf Weisung oder mit Wissen und Willen des Ausbilders oder eines Vertreters Arbeit verrichtet. Falls es sich beim Wissen/Willen um einen Vertreter handelt, muss es ein Vertreter sein, der zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt ist. (ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, BBiG § 24 Rn. 3). Abwandlung: Wenn wie du schilderst, die B das nicht will, kann zwar A erscheinen, aber B widersprechen und sie fortschicken. Dann würde A nicht mit Wissen & Willen der B tätig werden und § 24 BBiG greift nicht. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team