Gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses (Ausbildung, § 24 BBiG)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anna (A) hat bei Bäckermeisterin Bianca (B) ihre Ausbildung zur Bäckerin am 31.3. abgeschlossen. Am 1.4. arbeitet A wie gewöhnlich in Bs Bäckerei. Über eine Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung haben A und B nie gesprochen.

Einordnung des Falls

Gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses (Ausbildung, § 24 BBiG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bestand während As Ausbildung zur Bäckerin ein Arbeitsverhältnis zwischen A und B (§ 10 BBiG)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Auszubildende stehen in einem befristeten Berufsausbildungsverhältnis (§ 10 Abs. 1 BBiG). Es handelt sich dabei nicht um einen Arbeitsvertrag. Schwerpunkt bildet nicht die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung, sondern der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Ob arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung finden, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen. Soweit sich aus Wesen und Zweck des Ausbildungsvertrags oder aus dem BBiG nichts anderes ergibt, finden aber arbeitsvertragliche Vorschriften Anwendung (§ 10 Abs. 2 BBiG).Zwischen B und A bestand für die Zeit der Ausbildung ein Berufsausbildungsverhältnis, welches am 31.3. endete.Auszubildende unterfallen beispielsweise nicht dem gesetzlichen Mindestlohn (§ 22 Abs. 3 MiLoG).

2. Da A und B sich nicht über eine Weiterbeschäftigung geeinigt haben, bestand trotz As fortgesetzter Tätigkeit in Bs Bäckerei kein Arbeitsverhältnis zwischen A und B (§ 24 BBiG).

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig durch rechtsgeschäftlichen Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. In bestimmten Fällen ergibt sich die Begründung des Arbeitsverhältnisses aber unmittelbar aus dem Gesetz. So kommt bei der Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande (§ 24 BBiG).A setzte die Tätigkeit in Bs Bäckerei auch nach Abschluss ihrer Ausbildung bei B fort. Damit ist bereits kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis entstanden. Ohne § 24 BBiG käme auch ein konkludenter Vertragsschluss in Betracht. Der bedeutsamste Fall in der Praxis ist der Betriebsübergang (§ 613a BGB). Ähnlich wie beim Kauf eines vermieteten Grundstücks (vgl. § 566 BGB) tritt der Erwerber eines Betriebs hier in den bestehenden Arbeitsvertrag ein.

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BL

Blotgrim

11.5.2023, 23:46:04

Wie darf man beschäftigen hier verstehen. Ich meine sie kommt ja einfach am 01.04 in die Bäckerei. Wenn die B das jetzt nicht will, weil sie bspw Personal kürzen muss kann man ja schlecht von Beschäftigten sprechen oder?

Carl Wagner

Carl Wagner

13.5.2023, 15:00:03

Vielen Dank für deine Frage Blotgrim! Eine Weiterbeschäftigung iSd

§ 24 BBiG

liegt vor, wenn die fertig ausgebildete Person am nächsten Tag erscheint und auf Weisung oder mit Wissen und Willen des Ausbilders oder eines Vertreters Arbeit verrichtet. Falls es sich beim Wissen/Willen um einen Vertreter handelt, muss es ein Vertreter sein, der zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt ist. (ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, BBiG § 24 Rn. 3). Abwandlung: Wenn wie du schilderst, die B das nicht will, kann zwar A erscheinen, aber B widersprechen und sie fortschicken. Dann würde A nicht mit Wissen & Willen der B tätig werden und

§ 24 BBiG

greift nicht. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team


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