Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB) bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (Klausurlösung)
Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB) bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (Klausurlösung)
21. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmerin Anke (A) hat verschlafen. Obwohl es das erste Mal war, wird sie von ihrer cholerischen Chefin Christiane (C) direkt am 1.6 außerordentlich gekündigt. A geht nicht mehr zur Arbeit, legt aber Kündigungsschutzklage ein. Diese gewinnt sie am 30.7. Ab 1.8. kehrt A zurück zur Arbeit. Hat A für den Zeitraum 1.6.-30.7. einen Anspruch auf Lohn?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB) bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (Klausurlösung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte für den Zeitraum einen Lohnanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB zustehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund der wirksamen Kündigungsschutzklage hat Cs außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Es bestand durchgehend ein wirksames Arbeitsverhältnis.
Genau, so ist das!
3. Muss die Arbeitgeberin grundsätzlich Lohn zahlen, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung nicht erbringt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. As Lohnanspruch könnte aber wegen Annahmeverzuges der C nach § 615 S. 1 BGB aufrechterhalten worden sein.
Ja!
5. Ist § 615 BGB überhaupt auf Arbeitsverhältnisse anwendbar?
Genau, so ist das!
6. As Arbeitsleistung war während des laufenden Kündigungsschutzprozesses möglich und erfüllbar.
Ja, in der Tat!
7. Hat A ihre Arbeitsleistung angeboten (§§ 294, 295 BGB)?
Nein!
8. Da A ihre Arbeitsleistung nicht angeboten hat, scheidet ein Annahmeverzug der C aus (§§ 293 ff. BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Hat A gegenüber C einen Anspruch auf Lohnzahlung für den Zeitraum vom 1.6.-30.7. aus §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
26.6.2023, 21:49:46
Großartiger Fall!

Nora Mommsen
27.6.2023, 12:17:29
Hallo DeliktusMaximus! Danke für das tolle Feedback, viel Erfolg weiterhin beim Lernen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
sparfüchsin
10.4.2025, 11:13:08
Das Angebot ist entbehrlich, wenn der AG unwirksam gekündigt hat. ob das der Fall ist, wird aber doch gerade erst im KschVerfahren geklärt. Heißt doch, der AN kann zwar kein Angebot machen, weil er denkt es sei entbehrlich, aber nimmt damit das Risiko auf sich, dass er keinen Lohn erhält, weil sich im KschVerfahren rausstellt, dass die Kündigung doch wirksam wR und das Angebot des AN nicht entbehrlich war und damit mangels Arbeitsleistung auch kein Lohn zu zahlen war, richtig?
Timurso
10.4.2025, 11:29:34
In dem Fall hier stellt sich die Frage nicht, da es sich um eine außerordentliche fristlose Kündigung handelt. Wenn die wirksam ist, besteht schon mangels Arbeitsvertrag kein Lohnanspruch mehr, unabhängig von einer Entbehrlichkeit des Angebots. Mit einer ((un)wirksamen) ordentlichen Kündigung geht meines Erachtens nicht zwangsläufig einher, dass die Arbeit sofort zu beenden ist, weswegen dabei für die Entbehrlichkeit weitere Umstände hinzukommen müssten.