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Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts beim Eigentumsvorbehalt

Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts beim Eigentumsvorbehalt

10. Juli 2025

17 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E bringt ihr E-Bike zu V, damit er es über den Winter verwahrt. Am 01.02. verkauft V das Fahrrad an die gutgläubige K unter Eigentumsvorbehalt. K zahlt am 01.02. die erste Rate und nimmt das Fahrrad sofort mit. Am 01.04. erzählt E der K von dem Vorfall. K bezahlt am 15.04. die letzte Rate.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts beim Eigentumsvorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat K am 01.02. eine Anwartschaft analog § 929 S. 1 BGB analog an dem Fahrrad erworben?

Nein!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass der andere Teil die Entstehung des Rechts nicht mehr einseitig verhindern kann.. Das Anwartschaftsrecht wird als „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum grundsätzlich analog § 929 S. 1 BGB erworben. Dies setzt insbesondere die Verfügungsberechtigung des Veräußernden voraus.Zwar haben V und K die Veräußerung des Fahrrads unter Eigentumsvorbehalt vereinbart, was grundsätzlich ein Anwartschaftsrecht der K begründen könnte. Hier war V aber nicht verfügungsberechtigt, weshalb ein Erwerb des Anwartschaftsrechts analog § 929 S. 1 BGB ausscheidet.
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2. K hat am 01.02. gutgläubig ein Anwartschaftsrecht an dem Fahrrad erworben.

Genau, so ist das!

Das Anwartschaftsrecht kann als wesensgleiches Minus nach ganz h.M. auch gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden. Dies setzt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, die Übergabe, Einigsein und Gutgläubigkeit nach § 932 BGB analog voraus.V und K haben sich über den Eigentumsvorbehalt geeinigt und V hat der K die Kaufsache auch übergeben. K hat geglaubt, das Fahrrad gehöre V und es gab für sie auch keine Gründe, hieran zu zweifeln. Sie war daher gutgläubig bezüglich des Bestehens des Anwartschaftsrechts in der Person des V (§ 932 Abs. 2 BGB analog). Das Fahrrad ist der E bzw. V auch nicht abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 S. 1, 2 BGB).

3. Erwirbt K am 15.04. Eigentum an dem Fahrrad, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig ist?

Ja, in der Tat!

Die ganz h.M. geht davon aus, dass es für den Zeitpunkt der Gutgläubigkeit auf den Zeitpunkt der Übergabe und den der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ankommt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Erwerber eine geschützte Rechtsposition inne und ist daher schutzwürdig. Hierfür spricht außerdem, dass auch §§ 933, 934 BGB für die Gutgläubigkeit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellen.Mit Erfüllung der Bedingung erstarkt das Anwartschaftsrecht der K daher zum Volleigentum. Ihre zwischenzeitlich eingetretene Bösgläubigkeit schadet nicht.
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