Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts beim Eigentumsvorbehalt
Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts beim Eigentumsvorbehalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E bringt ihr E-Bike zu V, damit er es über den Winter verwahrt. Am 01.02. verkauft V das Fahrrad an die gutgläubige K unter Eigentumsvorbehalt. K zahlt am 01.02. die erste Rate und nimmt das Fahrrad sofort mit. Am 01.04. erzählt E der K von dem Vorfall. K bezahlt am 15.04. die letzte Rate.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts beim Eigentumsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K am 01.02. eine Anwartschaft nach § 929 S. 1 BGB analog an dem Fahrrad erworben?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat am 01.02. gutgläubig ein Anwartschaftsrecht an dem Fahrrad erworben.
Genau, so ist das!
3. Erwirbt K am 15.04. Eigentum an dem Fahrrad, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig ist?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lia222
10.8.2023, 17:51:39
ich lese überall, dass der Ersterwerb des AR über §§ 929 ff. läuft und erst der Zweiterwerb, dh. die Übertragung des AR nach bereits erstmaliger Begründung, über §§ 929 ff. analog. Wieso wird das hier anders gemacht?
Dogu
25.11.2023, 13:32:37
Wie soll denn hier 929 direkt angewendet werden? Es wird ja gerade kein Eigentum übertragen. Der Wortlaut ist eindeutig.
CR7
12.1.2024, 16:59:58
Ich würde hier Dogu zustimmen. Es wird sich gerade nicht über die Übertragung des Eigentums geeinigt.
ajboby90
1.12.2023, 23:12:31
In der Subsumtion der vorletzten Frage wird geschrieben, dass K guten Glauben in die
Verfügungsbefugnishat. Dabei schütztder gute Glaube nur das Vertrauen auf die Eigentümerstellung.
Leo Lee
2.12.2023, 15:02:30
Hallo ajboby90, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat wird auch beim gutgläubigen Zweiterwerb nicht unmittelbar der gute Glaube in die
Verfügungsbefugnisgeschützt. Beachte allerdings, dass ebenso wenig das Vertrauen in die Eigentümerstellung geschützt wird, weil hier sich der Übertragende als "Nichteigentümer outet". D.h., geschützt wird nur das Vertrauen in die Berechtigung des V zur Übertragung des
Anwartschaftsrechts (was hier entsprechend ergänzt haben). Hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. aufläge, Oechsler §
932Rn. 20 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Ani
24.6.2024, 10:01:34
In §
932Abs. 1 S. 1 steht „es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das EIGENTUM erwerben würde (…)“… kann man die Normen tatsächlich über den Wortlaut hinaus analog anwenden? Ich verstehe das Schutzbedürfnis des gutgläubigen Erwerbers, allerdings finde ich die Situation nicht mit derjenigen vergleichbar, in der der Erwerber auch tatsächlich direkt das volle Eigentum erwirbt.
Lorenz
26.6.2024, 17:20:31
Wieso? Der Käufer steht im Grunde genau so da. Er erhält die Ware und gibt Geld ab. Und eine Wertgrenze kennt der gutgläubige Erwerb nicht. Also reicht auch eine Anzahlung von 5€.
Ani
27.6.2024, 09:54:33
Danke @[Lorenz](37298), ich war verwirrt, weil die Norm ja gerade analog angewandt wird und hier ja im Zeitpunkt der Gutgläubigkeit gerade kein Volleigentum erworben wird. Ergibt aber Sinn, was Du schreibst :)