Persönlicher Schutzbereich: Auch Geschäftsunfähige (+)


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Jurafuchs

B ist geschäftsunfähig und steht unter Betreuung. Eines Tages wandert B erkennbar orientierungslos durch die Stadt. Streifenpolizist P bemerkt B. Da B auf Ansprache nicht reagiert, nimmt P ihn mit auf die Wache, um herauszufinden, wo B wohnt. B will aber weiterspazieren.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Auch Geschäftsunfähige (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) schützt persönlich Jedermann. Erfasst sind jedoch nur Geschäftsfähige. Als Geschäftsunfähiger kann B sich nicht auf den Schutz des Grundrechts berufen.

Nein!

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt angesichts des unbeschränkten Wortlauts ("Person") jede natürliche Person als Träger des Grundrechts. Geschützt sind damit auch Geschäftsunfähige. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte (GG als Gegenentwurf zur Willkürherrschaft der Nazis). Insbesondere wirken sich Rechtsnormen des einfachen Rechts, die Geschäftsunfähige im Rechtsverkehr anders behandeln als Geschäftsfähige (z.B. § 105 Abs. 1 BGB), nicht auf die Grundrechtsberechtigung von Geschäftsunfähigen aus. B ist mithin auch von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützt.

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