Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Persönlicher Schutzbereich: Auch Geschäftsunfähige (+)

Persönlicher Schutzbereich: Auch Geschäftsunfähige (+)

4. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist geschäftsunfähig und steht unter Betreuung. Eines Tages wandert B erkennbar orientierungslos durch die Stadt. Streifenpolizist P bemerkt B. Da B auf Ansprache nicht reagiert, nimmt P ihn mit auf die Wache, um herauszufinden, wo B wohnt. B will aber weiterspazieren.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Auch Geschäftsunfähige (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) schützt persönlich Jedermann. Erfasst sind jedoch nur Geschäftsfähige. Als Geschäftsunfähiger kann B sich nicht auf den Schutz des Grundrechts berufen.

Nein!

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt angesichts des unbeschränkten Wortlauts ("Person") jede natürliche Person als Träger des Grundrechts. Geschützt sind damit auch Geschäftsunfähige. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte (GG als Gegenentwurf zur Willkürherrschaft der Nazis). Insbesondere wirken sich Rechtsnormen des einfachen Rechts, die Geschäftsunfähige im Rechtsverkehr anders behandeln als Geschäftsfähige (z.B. § 105 Abs. 1 BGB), nicht auf die Grundrechtsberechtigung von Geschäftsunfähigen aus. B ist mithin auch von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

11.3.2025, 20:30:38

soweit G einsichtsfähig (natürliche Einsichtsfähigkeit in das betreffende GR) ist, könnte er selbst eine Verfassungsbeschwerde erheben. Ansonsten ist eine gesetzliche Vertretung nötig


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