Fremdheit des Geschäfts – Auch-fremdes Geschäft 2


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A stellt sein Fahrzeug unbefugt auf den Privatparkplatz des S. Damit versperrt er die Einfahrt zum Grundstück des S. S lässt das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen. Die Abschleppkosten sind ortsüblich.

Einordnung des Falls

Fremdheit des Geschäfts – Auch-fremdes Geschäft 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann von A Ersatz für die Abschleppkosten verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.

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Ja, in der Tat!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass S (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.

2. Indem S das Fahrzeug abschleppen ließ, hat er "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).

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Ja!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer. Die Beauftragung eines Abschleppunternehmens ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, ist eine tatsächliche Tätigkeit. S hat ein Geschäft besorgt.

3. Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft "für einen anderen" (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt.

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Genau, so ist das!

Der Geschäftsführer muss das Geschäft für einen anderen besorgen (§ 677 BGB). Dies erfordert den nach außen erkennbaren Willen und das Bewusstsein, für einen anderen tätig zu werden (Fremdgeschäftsführungswille). Dabei ist zu unterscheiden: objektiv fremde Geschäfte fallen schon äußerlich in einen fremden Interessenkreis, hier wird der Wille (widerleglich) vermutet. Subjektiv fremde Geschäfte sind neutral, der Wille muss positiv festgestellt werden. Bei "auch-fremden" Geschäften liegt die Übernahme im eigenen und im fremden Interesse. Der Wille wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch hier vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Anderen an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht (sehr strittig).

4. Indem S das Fahrzeug des A abschleppen ließ, hat er ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

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Nein, das trifft nicht zu!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen.. Hier lag das Abschleppen des Fahrzeugs auch im Interesse des S, da er nur so auf sein Grundstück gelangen konnte.

5. Indem S das Auto des A abschleppen ließ, hat er ein auch- fremdes Geschäft besorgt. Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

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Ja!

Unter auch-fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die ihrer äußeren Erscheinung nach nicht nur in den Interessenkreis des Geschäftsführers fallen, sondern auch einem Dritten zugute kommen (Handeln im Doppelinteresse).BGH: das Abschleppenlassen ist auch im Interesse des Falschparkers, da er von seiner Pflicht zur Entfernung des Autos nach § 862 Abs. 1 BGB befreit wird. Durch das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück, begeht A nämlich verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

6. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nur, wenn die Geschäftsführung berechtigt war (§ 683 S. 1 BGB).

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Genau, so ist das!

Die Geschäftsführung ist berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille kann entweder ausdrücklich oder konkludent geäußert werden.

7. Das Abschleppen des Fahrzeugs entsprach dem Interesse und dem wirklichen Willen des A (§ 683 S. 1 BGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Das Abschleppen entsprach dem Interesse des A. Sein wirklicher Wille ist nicht feststellbar. Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist. BGH: Durch das Abschleppenlassen des Fahrzeug werde der Falschparkers von seiner Beseitigungspflicht nach § 862 BGB befreit. Dies sei für ihn grundsätzlich vorteilhaft und damit in seinem Interesse. Da der Grundstücksbesitzer von dem Falschparker die sofortige Beseitigung der Störung verlangen und den Anspruch auch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen kann, konnte S das Fahrzeug abschleppen lassen, ohne abzuwarten, dass A das Fahrzeug selbst entfernt. Der wirkliche Wille des A lässt sich hier nicht feststellen. A hat ihn weder ausdrücklich, noch konkludent geäußert.

8. Das Abschleppen des Fahrzeugs entsprach dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des A (§ 683 S. 1 BGB).

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Ja!

Da der wirkliche Wille des A nicht festzustellen ist, kommt es entscheidend auf seinen mutmaßlichen Willen an. Das ist derjenige Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde. Oft wird der mutmaßlicher Wille durch das objektive Interesse des Geschäftsherrn indiziert. Doch sind die Gewohnheiten des Geschäftsherrn auch dann zu berücksichtigen, wenn sie interessewidrig sind. BGH: Da die Entfernung des Fahrzeuges im objektiven Interesse der Beklagten lag, entsprech dies auch dem mutmaßlichem Willen des A (daran zweifelnd, Stephan Lorenz, siehe Fundstellen).

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TR

Trude

23.11.2020, 11:31:59

Ich kenne es aus dem Studium so, dass es nicht dem mutmaßlichen Willen des Abgeschleppten entspricht. Denn er hat kein Willen am Abschleppen, für ihn wird es nur teuer. Der Wille wurde nur dann bejaht, wenn die sonst entstehenden Kosten höher wäre als die des Abschleppens. Interesse in diesem Fall also (+) und mutmaßlicher Wille (-)

Eigentum verpflichtet 🏔️

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24.11.2020, 18:20:08

Hallo Trude, das lässt sich hören, wird auch vertreten, (vgl. nur die Anmerkung von Prof. Stephan Lorenz zu der BGH Entscheidung http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr102_15.htm): "Interessant ist, dass der Senat den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn schlicht aus dem Interesse folgert, besser: diesen vermutet. Das entspricht zwar als solches der ganz hM, es stellt sich aber doch die Frage, ob man wirklich einem Fahrzeughalter unterstellen kann, dass er (mutmaßlich) will, dass sein Kfz abgeschleppt wird. Der BGH stellt hier pauschal auf den Willen eines "rechtstreuen" Halters ab. Wenn das mal nicht eher eine Fiktion ist ...."

Eigentum verpflichtet 🏔️

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24.11.2020, 23:55:57

Haben es jetzt auch nochmal in die Fundstellen aufgenommen!

Simon

Simon

6.5.2022, 13:33:34

Angenommen man würde die Berechtigung der GoA hier ablehnen: Könnte man einen Ersatz der Abschleppkosten aus § 823 I BGB bejahen? Rechtsgutverletzung (Beeinträchtigung des berechtigten Besitzes und Eigentums des B) durch kausale Handlung des A (+); Rechtswidrigkeit nach der Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert. Zudem handelte A vorsätzlich, da er wohl wusste, dort nicht parken zu dürfen. Beim Schaden wird es mE etwas problematisch. Dieser ist prinzipiell ja in der Besitzbeeinträchtigung zu sehen; das Abschleppen diente also nur der Schadensbeseitigung. Aufgrund des § 859 I BGB ist es B aber gestattet, selbst tätig werden, sodass man auch die Abschleppkosten noch als adäquat kausalen Schaden der Besitzstörung ansehen könnte.

Simon

Simon

6.5.2022, 13:35:31

* B muss in meiner Frage natürlich S heißen :)

Edward Hopper

Edward Hopper

17.6.2022, 21:46:50

Ja Simon bei der unberechtigten Goa sind die 823 nicht gesperrt das heißt ganz normal anwendbar da du hier eine Besitzstörung hast wie Du richtig festgestellt hast ist das hier einfach der Schaden der dadurch entsteht dass man den ursprünglichen Zustand wieder herstellt, also abschlrppkosten

Vica

Vica

15.2.2021, 19:49:47

Also ich hätte es bejaht, dass es sich um ein objektives fremdes Geschäft handelt. Es war klar erkennbar, dass S ein fremdes Auto abschleppen ließ und nicht sein eigenes. Das subjektive fremde Geschäft muss der Wille positiv festgestellt sein, was hier nicht der Fall war. Entweder bin ich dumm oder ahnungslos. 😂

Speetzchen

Speetzchen

15.2.2021, 21:29:05

Hey ! Es liegt hier doch kein subjektives fremdes Geschäft vor, sondern ein auch fremdes Geschäft. Der Abschleppvorgang lag im Interesse des A und des S. Steht alles in der Antwort von der dritten Frage ;)

Blan

Blan

8.9.2023, 06:46:43

Das ganze könnte sich doch auch über den §679 BGB argumentieren lassen, soweit es sich um einen öffentlichen Parkplatz handeln würde - oder?

LL

Leo Lee

8.9.2023, 11:34:17

Hallo Blan, in der Tat könnte man auch hier den § 679 BGB Andenken. Beachte jedoch, dass diese Norm im Wortlaut voraussetzt, dass ein entgegenstehender Wille vorhanden sein muss. Hier lässt sich ein solcher nicht feststellen. Wenn im Sachverhalt stünde, dass A dem S ggü. von vornherein geschildert hat, dass er keineswegs sein Auto abgeschleppt sehen möchte, dann wäre hier § 679 BGB tatsächlich einschlägig. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 679 Rn. 1 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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