Erstattung fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts


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B wohnt im Bezirk des LG Dortmund. K verklagt B vor dem LG Dortmund. B beauftragt einen Rechtsanwalt aus Hamburg mit seiner Vertretung. B gewinnt den Prozess und macht gegen K die Fahrtkosten seines Rechtsanwalts geltend.

Einordnung des Falls

Erstattung fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat gegen K einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Kosten zur Rechtsverteidigung "notwendig" waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei ergibt sich im Zivilprozess auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat die unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu diesen Kosten zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO) und damit grundsätzlich auch die Reisekosten in Form von Fahrtkosten (Nr. 7003f. VV RVG).

2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Hamburg ist "notwendig" (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Hinzuziehung eines auswärtigen, d.h. nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts ist im Regelfall dann notwendig, wenn die Partei ihren Wohnort bzw. Sitz selbst außerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen an ihrem (Wohn-)Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. Es fehlt aber regelmäßig an der Notwendigkeit, wenn die Partei ihren (Wohn-)Sitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. So ist es hier: B wohnt im Bezirk des Landgerichts Dortmund, mandatiert aber einen Rechtsanwalt außerhalb dieses Bezirks. Es fehlt also an der erforderlichen Notwendigkeit.

3. Weil die Beauftragung des Anwalts aus Hamburg nicht notwendig ist, muss K dem B gar keine Reisekosten für den Anwalt erstatten.

Nein!

Zwar legt der Wortlaut des § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO nahe, dass die fehlende Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts zum vollständigen Ausschluss eines Anspruchs auf Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner führe. BGH: Die Vorschrift sei jedoch so auszulegen, dass B in diesem Fall fiktive Reisekosten geltend machen könne (RdNr. 12).

4. Als fiktive Kosten des Anwalts sind die Reisekosten erstattungsfähig, die vom entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Dortmund entstanden wären.

Genau, so ist das!

Vielfach wird vertreten, dass lediglich die fiktiven Reisekosten vom Wohnort der Partei zum Prozessgericht erstattungsfähig sind. BGH: Diese Auffassung basiere auf einem zu eng gefassten fiktiven Geschehensablauf, auf dessen Einhaltung B gerade nicht beschränkt sei. Er habe vielmehr das Recht, einen Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an irgendeinem Ort im jeweiligen Gerichtsbezirk unterhält, mit seiner Vertretung zu beauftragen, ohne im Hinblick auf anfallende Reisekosten bei der Erstattung Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. K müsse daher auch mit der Erstattung solcher Kosten rechnen (RdNr. 13ff.).

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