Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2019
Erstattung fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts
Erstattung fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wohnt im Bezirk des LG Dortmund. K verklagt B vor dem LG Dortmund. B beauftragt einen Rechtsanwalt aus Hamburg mit seiner Vertretung. B gewinnt den Prozess und macht gegen K die Fahrtkosten seines Rechtsanwalts geltend.
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Einordnung des Falls
Erstattung fiktiver Reisekosten des auswärtigen Anwalts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen K einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Kosten zur Rechtsverteidigung "notwendig" waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Hamburg ist "notwendig" (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Weil die Beauftragung des Anwalts aus Hamburg nicht notwendig ist, muss K dem B gar keine Reisekosten für den Anwalt erstatten.
Nein!
4. Als fiktive Kosten des Anwalts sind die Reisekosten erstattungsfähig, die vom entferntesten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Dortmund entstanden wären.
Genau, so ist das!
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