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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beantragt eine Gaststättenerlaubnis. Die sachlich und örtlich zuständige Behörde erteilt diese Erlaubnis und übermittelt sie dem A mit amtlichem Schreiben per Übergabeeinschreiben. A nimmt die Erlaubnis entgegen.

Einordnung des Falls

Voraussetzungen der Bekanntgabe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Ja!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.

2. Die Gaststättenerlaubnis wurde dem A bekanntgegeben.

Genau, so ist das!

Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat.Hier hat laut Sachverhalt die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde gehandelt, und zwar angesichts des amtlichen Schreibens auch in amtlicher Eigenschaft sowie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch mit Bekanntgabewillen. Dadurch, dass A die Erlaubnis übermittelt wurde, wurde auch dem Betroffenen gegenüber der Inhalt des Verwaltungsakts eröffnet.Achtung: Ob eine Bekanntgabe im Rechtssinne als Voraussetzung des Verwaltungsakts vorliegt, ist nur zu thematisieren, wenn dies - anders als hier - problematisch ist.

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