Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Übergabe-Einschreiben/ Benachrichtigungskarte – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
Übergabe-Einschreiben/ Benachrichtigungskarte – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M möchte seine Mietwohnung kündigen. Die Kündigung muss V spätestens am 15.11. zugehen. M warnt V vor und gibt sie als Einschreiben am 9.11. auf. Postbote P trifft V am 12.11. nicht an. Er hinterlässt V die Benachrichtigung, V könne das Einschreiben ab 13.11. abholen. V, der um die Frist weiß, holt es bewusst erst am 16.11. ab.
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Einordnung des Falls
Übergabe-Einschreiben/ Benachrichtigungskarte – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als P ihm am 12.11. die Benachrichtigungskarte in den Briefkasten geworfen hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als unter normalen Umständen, d.h. am 13.11., mit der Abholung des Einschreibens zu rechnen war.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Zugang einer Willenserklärung erfolgt im Fall der hinterlassenen Abholkarte erst im Zeitpunkt der Abholung des Einschreibens.
Ja, in der Tat!
4. V muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Kündigung am 13.11. zugegangen.
Ja!
Fundstellen
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