Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Übergabe-Einschreiben/ Benachrichtigungskarte – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung

Übergabe-Einschreiben/ Benachrichtigungskarte – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

M möchte seine Mietwohnung kündigen. Die Kündigung muss V spätestens am 15.11. zugehen. M warnt V vor und gibt sie als Einschreiben am 9.11. auf. Postbote P trifft V am 12.11. nicht an. Er hinterlässt V die Benachrichtigung, V könne das Einschreiben ab 13.11. abholen. V, der um die Frist weiß, holt es bewusst erst am 16.11. ab.

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Einordnung des Falls

Übergabe-Einschreiben/ Benachrichtigungskarte – Wirksamkeit empfangsbedürftiger Willenserklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als P ihm am 12.11. die Benachrichtigungskarte in den Briefkasten geworfen hat.

Nein!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.Die Benachrichtigungskarte selbst stellt nicht die Erklärung dar. Somit ist durch Hinterlassen der Karte die Erklärung noch nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Der Empfänger wird durch die hinterlassene Abholkarte lediglich in die Lage versetzt, die Erklärung in seinen Machtbereich zu bringen.
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2. Die Kündigung an V ist wirksam geworden, als unter normalen Umständen, d.h. am 13.11., mit der Abholung des Einschreibens zu rechnen war.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zugang (Phase 3) liegt bei verkörperten WE vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme schließt sich also an den Eintritt der Erklärung in den Machtbereich an.Vor der Abholung fehlt es hier an dem Eintritt in den Machtbereich. Die Erklärung befindet sich auch in dem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen mit Abholung zu rechnen ist, noch nicht im Machtbereich des Empfängers V.

3. Zugang einer Willenserklärung erfolgt im Fall der hinterlassenen Abholkarte erst im Zeitpunkt der Abholung des Einschreibens.

Ja, in der Tat!

Erst mit Abholung des Einschreibens gelangt die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers, sodass dieser Kenntnis nehmen kann und mit Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist.Da V das Einschreiben erst am 16.11. abgeholt hat, läge Zugang der Kündigung erst an diesem Tag vor, M hätte die Kündigung mithin verspätet, d.h. nicht fristgerecht erklärt. Damit wäre die Kündigung zum genannten Termin nichtig und würde erst zum nächst zulässigen Termin wirken.Dieses Ergebnis erscheint unbillig. Der Empfänger könnte den Zugangszeitpunkt nach seinem Belieben steuern.

4. V muss sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei die Kündigung am 13.11. zugegangen.

Ja!

Eine Willenserklärung, die nicht in den Empfangsbereich der Person gelangt, für die sie bestimmt ist, kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtzeitig angesehen werden (Fiktion), wenn der Adressat mit rechtserheblichen Erklärungen des Absenders rechnen musste und infolge ungenügender Vorkehrungen den Zugang verhindert hat.V wurde von M hinsichtlich der Kündigungsabsicht vorgewarnt. Folglich musste V mit einer rechtserheblichen Erklärung des M rechnen. Es ist sein Risiko, dass er die Erklärung später abholt als unter normalen Umständen (= am nächsten Werktag) möglich. Die Kündigung ist nach § 242 BGB als rechtzeitig anzusehen.
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