§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – mit konkreter Gefährdung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T schießt aus dem Seitenfenster auf das vor ihm fahrende Fahrzeug des O. Die Kugel durchschlägt die Kofferraumabdeckung, durchdringt die Rückenlehne und verletzt O am Rücken, der hierdurch in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt wird.

Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – mit konkreter Gefährdung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T auf das Fahrzeug des O schoss, hat er "einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" verübt (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Genau, so ist das!

§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst ähnliche gefährliche Eingriffe und bildet damit einen Auffangtatbestand für verkehrsfremde Eingriffe, die eine mit § 315b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vergleichbare Gefährlichkeit aufweisen. Der Schuss auf das Fahrzeug des O ist nach seiner Bedeutung und Gefährlichkeit mit den ausdrücklich aufgeführten Tathandlungen in § 315b Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB vergleichbar. Obgleich § 315b StGB grundsätzlich nur Außeneingriffe erfasst, ist es nach dem Schutzzweck der Vorschrift gleichgültig, dass der Täter den Schuss nicht von außen her, sondern aus einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug abgegeben hat.

2. Indem T auf das Fahrzeug des O schoss, hat er "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

"Zwischenerfolg" des § 315b StGB ist die (abstrakte) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese ist eingetreten, wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt. Der (im öffentlichen Verkehrsraum) auf das Fahrzeug des O abgegebene Schuss hat die normale Verkehrsgefahr erheblich gesteigert.

3. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des O (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Ja!

§ 315b Abs. 1 StGB setzt (wie auch §§ 315 Abs. 1, 315a Abs. 1, 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB) als sog. konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass es über die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass "das noch einmal gut gegangen" sei. Die fahrsicherheitsbeeinträchtigende Schussverletzung des O stellt sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Verkehrsgefahr dar. Bei einem bloßen Schuss in die Luft, der nicht über eine akustische Beeinflussung hinausgeht, liegt der nötige Gefahrerfolg nicht vor.

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FABY

Faby

2.11.2023, 10:21:17

Hallo, wenn es grundsätzlich heißt, dass nur Außenangriffe erfasst sind und man dann hier nach

Schutzzweck der Norm

es als gleichgültig ansieht, ob der Täter von außen her erfolgt oder wie in dem Beispielsfall aus einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug: Ist das dann nicht eine verbotene Analogie zu Lasten des Täters? Und wenn nein, warum nicht?

LELEE

Leo Lee

5.11.2023, 10:14:54

Hallo Faby, in der Tat könnte man hier der Meinung sein, man verstoße gegen das Analogieverbot aus Art. 103 II GG. Beachte allerdings, dass die (wirklich) äußerste Grenze beim Strafrecht der Wortlaut ist. Und wenn der Wortlaut bei 315b „ähnlich…Eingriffe“ sagt, so ist es (noch) in Ordnung, wenn man auch die Inneneingriffe, die „wie Außeneingriff“, den Straßenverkehr gefährden, noch unter dieser Norm erfasst. Es ist natürlich – wie ich finde – vertretbar, wenn man anderer Meinung ist. Da dieser Grundsatz jedoch heutzutage allgemein Ansicht ist, würden wir dir empfehlen, zunächst der h.M. zu folgen. Ansonsten kann ich dir die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 315b Rn. 5a sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Leau

Leau

13.6.2024, 14:17:06

Hallo, muss die

Pervertierung des Straßenverkehrs

nur bei Inneneingriffen nach Nr.1/2 diskutiert werden? Und beim ebenso gefährlichen Eingriff kann festgestellt werden,dass davon per se auch Inneneingriffe im Straßenverkehr erfasst sein können? Verstehe ich das so richtig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.6.2024, 16:40:10

Hallo Leau, danke für deine Frage! Genauso ist es: Der Gedanke ist, dass ein Eingriff vom Begriff her grundsätzlich von außen kommt, und daher natürlich ein Inneneingriff vom Wortlaut nicht erfasst ist. Liegt aber eine in den Worten des BGH "

Pervertierung des Straßenverkehrs

" vor ist dies anders. Der Straßenverkehr wird derart zweckentfremdet, dass der Eingriff gleichsam wie von außen kommt. An den Innenangriff sind also besonders hohe Anforderungen zu stellen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

20.6.2024, 10:51:32

Wenn ich die Frage von Leau richtig verstehe, geht es darum, ob § 315b Abs. 1 Nr. 3 im Gegensatz zu Nr. 1 und 2 GRUNDSÄTZLICH auch Inneingriffe erfasst. Das ist doch aber nicht so? Auch bei § 315b I Nr. 3 bedarf es doch grundsätzlich eines verkehrsfremden Eingriffs. Ein Inneneingriff ist bei § 315b I Nr. 3 dann ebenfalls nur unter den Voraussetzungen der

Pervertierung des Straßenverkehrs

erfasst, oder?

Leau

Leau

23.6.2024, 20:42:36

genau das habe ich mich gefragt:)


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