Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – mit konkreter Gefährdung
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – mit konkreter Gefährdung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt aus dem Seitenfenster auf das vor ihm fahrende Fahrzeug des O. Die Kugel durchschlägt die Kofferraumabdeckung, durchdringt die Rückenlehne und verletzt O am Rücken, der hierdurch in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt wird.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff – mit konkreter Gefährdung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T auf das Fahrzeug des O schoss, hat er "einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" verübt (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T auf das Fahrzeug des O schoss, hat er "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des O (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
2.11.2023, 10:21:17
Hallo, wenn es grundsätzlich heißt, dass nur Außenangriffe erfasst sind und man dann hier nach
Schutzzweck der Normes als gleichgültig ansieht, ob der Täter von außen her erfolgt oder wie in dem Beispielsfall aus einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug: Ist das dann nicht eine verbotene Analogie zu Lasten des Täters? Und wenn nein, warum nicht?
Leo Lee
5.11.2023, 10:14:54
Hallo Faby, in der Tat könnte man hier der Meinung sein, man verstoße gegen das Analogieverbot aus Art. 103 II GG. Beachte allerdings, dass die (wirklich) äußerste Grenze beim Strafrecht der Wortlaut ist. Und wenn der Wortlaut bei 315b „ähnlich…Eingriffe“ sagt, so ist es (noch) in Ordnung, wenn man auch die Inneneingriffe, die „wie Außeneingriff“, den Straßenverkehr gefährden, noch unter dieser Norm erfasst. Es ist natürlich – wie ich finde – vertretbar, wenn man anderer Meinung ist. Da dieser Grundsatz jedoch heutzutage allgemein Ansicht ist, würden wir dir empfehlen, zunächst der h.M. zu folgen. Ansonsten kann ich dir die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 315b Rn. 5a sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
in persona
13.6.2024, 14:17:06
Hallo, muss die
Pervertierung des Straßenverkehrsnur bei Inneneingriffen nach Nr.1/2 diskutiert werden? Und beim ebenso gefährlichen Eingriff kann festgestellt werden,dass davon per se auch Inneneingriffe im Straßenverkehr erfasst sein können? Verstehe ich das so richtig?
Nora Mommsen
14.6.2024, 16:40:10
Hallo Leau, danke für deine Frage! Genauso ist es: Der Gedanke ist, dass ein Eingriff vom Begriff her grundsätzlich von außen kommt, und daher natürlich ein Inneneingriff vom Wortlaut nicht erfasst ist. Liegt aber eine in den Worten des BGH "
Pervertierung des Straßenverkehrs" vor ist dies anders. Der Straßenverkehr wird derart zweckentfremdet, dass der Eingriff gleichsam wie von außen kommt. An den Innenangriff sind also besonders hohe Anforderungen zu stellen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
20.6.2024, 10:51:32
Wenn ich die Frage von Leau richtig verstehe, geht es darum, ob § 315b Abs. 1 Nr. 3 im Gegensatz zu Nr. 1 und 2 GRUNDSÄTZLICH auch Inneingriffe erfasst. Das ist doch aber nicht so? Auch bei § 315b I Nr. 3 bedarf es doch grundsätzlich eines verkehrsfremden Eingriffs. Ein Inneneingriff ist bei § 315b I Nr. 3 dann ebenfalls nur unter den Voraussetzungen der
Pervertierung des Straßenverkehrserfasst, oder?
in persona
23.6.2024, 20:42:36
genau das habe ich mich gefragt:)