Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)
Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag will den Beamten des Bundes sämtliche Tätowierungen verbieten. Zu diesem Zweck wird eine Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Am Tag nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages legt der Bundesrat mit 50 Stimmen Einspruch gegen das Gesetz ein.
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Einordnung des Falls
Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das BBG-Änderungsgesetz ist ein Einspruchsgesetz.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Bundesrat sind insgesamt 65 Stimmen vertreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Bundesrat ist beschlussfähig.
Ja, in der Tat!
4. Der Bundesrat hat den Einspruch gegen das BBG-Änderungsgesetz mit der erforderlichen Mehrheit eingelegt.
Ja!
5. Der Bundesrat hätte vor Einlegung des Einspruchs gegen das BBG-Änderungsgesetz den Vermittlungsausschuss einberufen und den Abschluss des Vermittlungsverfahrens abwarten müssen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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