Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)
Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag will den Beamten des Bundes sämtliche Tätowierungen verbieten. Zu diesem Zweck wird eine Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auf Grundlage von Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG beschlossen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Am Tag nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages legt der Bundesrat mit 50 Stimmen Einspruch gegen das Gesetz ein.
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Einordnung des Falls
Verfahren bei Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 2, Abs. 3-4 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das BBG-Änderungsgesetz ist ein Einspruchsgesetz.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Bundesrat sind insgesamt 65 Stimmen vertreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Bundesrat ist beschlussfähig.
Ja, in der Tat!
4. Der Bundesrat hat den Einspruch gegen das BBG-Änderungsgesetz mit der erforderlichen Mehrheit eingelegt.
Ja!
5. Der Bundesrat hätte vor Einlegung des Einspruchs gegen das BBG-Änderungsgesetz den Vermittlungsausschuss einberufen und den Abschluss des Vermittlungsverfahrens abwarten müssen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Matteo M
30.3.2022, 09:53:17
Coole Aufgabe, aber ich glaube es wäre Sinnvoll in den Sachverhalt zu schreiben, dass der BRat einen
Vermittlungsausschusseinberufen hat. Sonst ist das mit dem “V
ermittlungsverfahren” nicht ganz verständlich. Danke
Paul König
30.3.2022, 20:56:22
Hallo Matteo M, vielen Dank für deine Anregung! Verstehe ich richtig, dass du im Sachverhalt die Information vermisst, dass der
Vermittlungsausschussvon Bundesrat einberufen wurde? Wenn ja: Das Fehlen dieser Angabe ist Absicht. Die Aufgabe will gerade darauf hinaus, dass der Bundesrat nicht Einspruch einlegen darf, ohne zuvor den
Vermittlungsausschusseinzuberufen (Art. 77 Abs. 3 S. 1 GG). Wir werden uns jedenfalls bemühen, die Problematik dieser Aufgabe eindeutiger und verständlicher herauszustellen. Ist das in deinem Sinne oder gäbe es da noch was zu tun? Beste Grüße - Paul für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
30.7.2022, 12:06:43
Wären ausreichend Stimmen vertreten wenn pro Land ein Vertreter anwesend ist, der als "Stimmführer" dient. Dann würden ja theoretisch alle Stimmen abgegeben oder müssen mindestens 35 Vertreter anwesend sein?
Paul König
30.7.2022, 16:32:53
Hey @[Blotgrim](167544), Art. 51 Abs. 3 S. 1 GG lautet: "Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat." Aus dem
Ermessender Länder ("kann"), wie sie vertreten werden wollen, kannst du ableiten, dass alle Stimmen eines Landes auch wirksam durch nur ein Mitglied abgegeben werden kann. Für die
Beschlussfähigkeitdes Bundesrates (§ 28 Abs. 1 GO-BR) kommt es dabei auch auf die Anwesenheit einer Mehrheit seiner Stimmen, nicht auf die anwesenden Mitglieder (also natürlichen Personen) an. Daher geht das - eine sehr klausurrelevante Frage! Hier bitte Vorsicht mit dem Begriff der Stimmführerschaft: Einfältige Korrektoren denken dabei sofort an die Problematik der uneinheitlichen Stimmabgabe und können das in den falschen Hals bekommen. Dieses Schlagwort daher besser vermeiden! Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[
Lukas Mengestu](136780)
Im🍑nderabilie
11.1.2023, 13:52:25
Warum steht in Art 77 II „kann“ und in der Aufgabe „muss“? Stehe ich langsam aufm Schlauch? 😅
cann1311
11.1.2023, 14:35:11
Nach Art 77 III *muss* bevor der Einspruch eingelegt werden kann, ein
vermittlungsausschussberufen werden. Sonst geht der Einspruch nicht. Insgesamt steht es dem Rat also frei, einen Auschuss zu machen, jedoch ist dieser Bedingung für den Einspruch.
Im🍑nderabilie
11.1.2023, 14:50:02
Graziee
Rubinho
3.11.2023, 11:53:47
Was ist denn die konkrete Rechtsfolge im letzten Fall, d.h., wenn der Bundesrat den Einspruch einlegt, bevor das V
ermittlungsverfahrengem. Art. 77 Abs. 2 abgeschlossen ist? Gilt der Einspruch dann als unwirksam? Kann der Bundesrat nach Abschluss des V
ermittlungsverfahrens erneut Einspruch einlegen?
qprgx
19.1.2024, 14:51:51
Genau, Ergebnis ist dann einfach, dass der Einspruch dann nicht innerhalb der Frist des Art. 77 III 1 GG eingelegt worden ist.