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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die A-Partei kritisiert Bundespräsident F öffentlich, weil dieser ein Konzert gegen Rechts unterstützt. In einem Interview, das auf der Internetseite des BMI veröffentlicht wird, verurteilt Innenminister S das Verhalten der A-Partei und bezeichnet diese als „hochgefährlich“ und „staatszersetzend“.

Einordnung des Falls

Neutralität von Amtsträgern (Seehofer vs. AfD)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die A-Partei will sich gegen die Äußerung des S wehren. Statthafter Rechtsbehelf vor dem BVerfG ist das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG) ist statthaft, wenn oberste Bundesorgane bzw. deren Teile oder andere, ihnen rechtlich gleichgestellte Beteiligte über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten. Hier streiten S und die A-Partei darüber, ob die Äußerung des S verfassungsgemäß war. Dies betrifft die Frage der verfassungsrechtlichen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern bzw. das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG). Das Organstreitverfahren ist somit statthaft.

2. Die A-Partei ist als politische Partei im Organstreit parteifähig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG).

Ja, in der Tat!

Politische Parteien sind als „andere Beteiligte“ (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) parteifähig, wenn und soweit sie mit einem anderen Verfassungsorgan um Rechte streiten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status (Art. 21 GG) ergeben; die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen durch politische Parteien im Organstreitverfahren ist ausgeschlossen. Hier macht die A-Partei eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 GG) geltend, sodass sie parteifähig ist (RdNr. 36; stRspr).

3. S ist als Bundesinnenminister nicht parteifähig; die A-Partei muss sich stattdessen gegen die Bundesregierung als oberstes Verfassungsorgan wenden.

Nein!

Auch die Bundesminister sind parteifähig. Die genaue Einordnung lässt das BVerfG dabei offen und stützt sich auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG, Art. 65 S. 2 GG und §§ 9 bis 12, 14 GOBReg (RdNr. 36). Während die Finanz- und Verteidigungsminister im GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind, ergibt sich die Parteifähigkeit der anderen Minister – und somit auch des S – wohl aus dem Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG), das sie zur Staatsleitung ermächtigt. Ob man sie daher selbst als oberste Bundesorgane oder als Organteile der Bundesregierung und damit als „andere Beteiligte“ (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) einstuft, ist unerheblich.

4. Die A-Partei hat gemäß Art. 21 Abs. 1 GG das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.

Genau, so ist das!

Gemäß Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Damit gewährleistet ist, dass die politische Willensbildung des Volkes offen verläuft, ist es unerlässlich, dass die Parteien gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Art. 21 Abs. 1 GG beinhaltet deshalb unmittelbar ein Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Die Mitwirkung an der politischen Willensbildung muss auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgen (RdNr. 46).

5. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien beinhaltet als Kehrseite, dass sich Staatsorgane parteipolitisch neutral verhalten müssen (Neutralitätsgebot).

Ja, in der Tat!

BVerfG: „Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei [...] auf den Wahlkampf einwirken“. Die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG) erfordert daher die parteipolitische Neutralität von Staatsorganen (sog. Neutralitätsgebot). Das bedeutet, sie dürfen sich nicht parteiergreifend für oder gegen eine bestimmte Partei aussprechen (RdNr. 47). Dies hat S mit seinen Äußerungen („staatszersetzend“ etc.) indes getan.

6. Das Gebot parteipolitischer Neutralität von Staatsorganen gilt nur in Wahlkampfzeiten.

Nein!

Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs beeinträchtigen die Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen und verstoßen gegen das Neutralitätsgebot. Das Gebot staatlicher Neutralität gilt aber auch außerhalb von Wahlkampfzeiten. Denn der Prozess der politischen Willensbildung des Volkes ist nicht auf Wahlkampf oder Wahlvorbereitungen beschränkt, sondern vollzieht sich fortlaufend. Art. 21 Abs. 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb „in seiner Gesamtheit“ (RdNr. 48).

7. S ist nur an das Neutralitätsgebot gebunden, wenn er sich in amtlicher Funktion als Bundesminister geäußert hat.

Genau, so ist das!

Nur die Inanspruchnahme amtlicher Autorität oder der Rückgriff auf amtliche Ressourcen können zu einer Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht führen. Außerhalb seiner amtlichen Funktion darf S am politischen Meinungskampf teilnehmen – ansonsten würden wiederum die Regierungsparteien benachteiligt. Obwohl S hier in einseitig parteiergreifender Weise zulasten der A-Partei in den politischen Wettbewerb eingreift (RdNr. 77f.), liegt nach Ansicht des BVerfG ein Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG erst dann vor, wenn S die Äußerungen in Wahrnehmung des Ministeramtes und nicht in seiner Eigenschaft als Parteipolitiker getätigt hat (RdNr. 79).

8. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in amtlicher Funktion stattgefunden hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Ja, in der Tat!

Das BVerfG erkennt, dass eine strikte Trennung der Sphären des „Bundesministers“, des „Parteipolitikers“ und der „Privatperson“ nicht möglich ist (RdNr. 55). Für die Bestimmung des Amtsbezuges arbeitet es daher einige formelle Kriterien heraus: Für einen Amtsbezug sprechen z.B. offizielle Publikationen auf der Internetseite des Ministeriums, die Verwendung von Staatssymbolen oder die Nutzung der Amtsräume. Kein Amtsbezug liege z.B. bei Parteiveranstaltungen oder „Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses“ (Talkrunden, Interviews) vor (RdNr. 59ff.).

9. S hat die Äußerungen im Interview in amtlicher Funktion als Bundesminister getätigt.

Nein!

BVerfG: Die Amtsbezeichnung des S sei für sich genommen noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität; staatliche Funktionsträger dürfen sie auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen. Im Übrigen fehlen Indizien für einen Amtsbezug (Staatssymbole etc.). Vielmehr ergebe sich aus dem Inhalt des Interviews, dass S von seiner Befugnis zur Teilnahme am politischen Meinungskampf Gebrauch mache. Es geht darin um allgemeinpolitische Fragen ohne Bezug zur Regierungstätigkeit. Die Äußerungen des S („staatszersetzend“ etc.) weisen keinen Ressortbezug auf, S beruft sich dafür nicht auf seine Amtsautorität (RdNr. 80ff.). Die Interview-Äußerungen sind daher kein Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG.

10. Allerdings weist die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des BMI einen Amtsbezug auf und stellt somit einen Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG dar.

Genau, so ist das!

BVerfG: Mit der Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des von ihm geführten Ministeriums habe S auf Ressourcen zurückgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen. Dies habe S auch im politischen Meinungskampf eingesetzt, da die Wiedergabe im Internet der weiteren Verbreitung der darin enthaltenen Aussagen diente. Die Veröffentlichung des Interviews verstoße daher gegen das staatliche Neutralitätsgebot und greife in das Recht der A-Partei auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 GG) ein (RdNr. 90ff.).

11. S steht als Bundesminister eine generelle politische Äußerungsbefugnis zu (Art. 65 GG).

Ja, in der Tat!

Der Bundesregierung obliegt die Aufgabe der Staatsleitung (Art. 65 GG). Integraler Bestandteil dieser Aufgabe ist die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit; eine verantwortliche Teilhabe des Volkes an der politischen Willensbildung setzt voraus, dass sie über die von Staatsorganen zu treffenden Entscheidungen genügend wissen, um sie bewerten zu können. Es ist S somit nicht per se untersagt, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, nur weil er Bundesminister ist.

12. Die Befugnis des S zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist grundsätzlich geeignet, den Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG zu rechtfertigen.

Ja!

Richtig! Ein Eingriff in das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 GG) kann grundsätzlich durch die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (Art. 65 GG) gerechtfertigt sein. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit muss ihrerseits jedoch rechtmäßig ausgeübt werden; dies setzt insbesondere die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung und des für sämtliches Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebots voraus (RdNr. 93).

13. Die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des BMI verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot.

Genau, so ist das!

Ob bereits ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung vorliegt, weil S Öffentlichkeitsarbeit außerhalb seiner Ressortzuständigkeit betrieben hat, lässt das BVerfG offen. Jedenfalls verstoße die Veröffentlichung des Interviews gegen das Sachlichkeitsgebot. Mit der Kritik eines politischen Gegners in keinem Zusammenhang stehende Äußerungen verstoßen gegen das Sachlichkeitsgebot und sind unzulässig. Hier gehe die Äußerung des S weit über die Zurückweisung von Kritik am Bundespräsidenten hinaus. S habe dies nur zum Anlass genommen, über den Einzelfall hinausgehende negative Bewertungen der A-Partei zu äußern (RdNr. 94f.).

14. Der Antrag der A-Partei ist begründet. Durch die Veröffentlichung des Interviews hat S die A-Partei in ihrem Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.

Ja, in der Tat!

Das BVerfG differenziert wie folgt: Während die Äußerungen des S im Rahmen des Interviews als Teilnahme am politischen Meinungskampf verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, verletze die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des BMI die A-Partei in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG. Im Übrigen bestätigt das BVerfG seine Rechtsprechungslinie zur Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern (vgl. BVerfGE 138, 102 („Fall Schwesig“) und BVerfGE 148, 11 („Fall Wanka“)). Das BMI hat das Interview inzwischen von der Homepage entfernt.

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Isabell

Isabell

17.12.2020, 14:12:01

In dem Bild wird aber der Bezug zur Position als Bundesinnenminister absolut eindeutig hergestellt. Das passt nicht zur Antwort. Wenn ich das noch richtig erinner wurde S damals gerade nicht als Bundesinnenminister sondern als CSU-Fraktionschef interviewt. Könnt ihr da nochmal recherchieren?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.12.2020, 00:54:52

Hallo Isabel, kein Problem, das (verlinkte) Urteil des BVerfG sagt folgendes: 1. dass der Antragsgegner durch die Veröffentlichung eines Interviews, das einleitet mit den Zeilen „Seehofer versteht die Aufregung nicht: GroKo arbeitet ‚störungsfrei‘ – Ein Interview mit Bundesinnenminister Horst Seehofer zur großen Koalition (GroKo)“ auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (...)" Demnach wurde er doch in seiner Funktion als Bundesinnenminister interviewt.

Sophix58

Sophix58

8.9.2023, 07:54:15

Das mag eine sehr banale Frage sein, aber wann ist Art. 21 I GG alleine und wann zusammen mit Art. 3 I GG zu zitieren?

AN

anni0910

4.11.2023, 09:18:25

Vielleicht interessant zum Nachlesen, passend zum Thema in hoheitlicher Funktion oder privat - das AG Berlin (Beschl. v. 19.10.2023, Az. 151 C 167/23 eV) hat im Fall Lauterbach darüber entschieden, ob das Blockieren eines Users mit dem Twitteraccount zulässig ist oder eine öffentliche Einrichtung damit betroffen ist. Die kamen dann zum Entschluss, dass der Twitteraccount des Ministers privat betrieben wird - sicherlich mal lesenswert für zukünftige Examensfälle oder mündliche Prüfungen :)

LAWFU

lawfulthings

19.2.2024, 09:50:47

Hallo, da ich vermute, dass der Fall in mehreren Levels vorkommt wird er mehrmals abgefragt. Ich dachte, dass man den dann immer nur einmal bearbeiten muss und das bei den anderen Bereichen dann als erledigt gekennzeichnet wird. Kann man da was machen? Liebe Grüße, lawfulthings

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.2.2024, 16:01:52

Hallo lawfulthings, danke für deine Nachfrage. Dem ist zur Zeit nicht so. Die Verarbeitung eines Falles mit unterschiedlichen Schwerpunkten und in unterschiedlichen Levels dient auch der Wiederholung und dem didaktischen Zweck diesen nicht zu sehr zu überfrachten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HAGE

hagenhubl

8.5.2024, 12:36:47

Ich habe mal eine ganz andere Frage. Was passiert, wenn eine Partei nicht im Bundestag sitzt? Darf sie dann auch ein Organstreitverfahren durchführen?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

13.5.2024, 18:39:32

Hallo hagenhubl, das ist egal. Die Partei muss nicht in den Bundestag eingezogen sein, da sie weitherin ihre Rechte aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status erhält, vgl. Art 21 GG. Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team

Ala

Ala

17.7.2024, 14:22:49

Das war ein anschaulicher und aufschlussreicher Fall. Danke für die Aufbereitung 😊 Hilfreich wäre es zusätzlich, wenn die zu abschließend ein Schema/eine Übersicht gezeigt wird zu den einzelnen Aspekten des neutralitätsgebots einerseits und den zulässigen Äußerungsformen der regierungspolitiker.

Foxxy

Foxxy

19.7.2024, 13:27:45

Hallo, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


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