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Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche Bewegungsfreiheit
Sachverhalt
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Sachlicher Schutzbereich: Virtuelle Bewegungsfreiheit (-)
User U verbreitet im Chatroom des Online-Bürgerforums der Stadt S beleidigende und bedrohende Äußerungen. S sperrt daraufhin den Zugang des U. U ist empört und beruft sich auf die Freiheit der Person.
Persönlicher Schutzbereich: Jede natürliche Person (+)
Backpacker B, belgischer Staatsbürger, ist zu Besuch in München und bestaunt die Türme der Frauenkirche. Für Polizist P ist B wegen seines großen Rucksacks suspekt. P fürchtet einen Terroranschlag und nimmt B prompt fest. B beschwert sich. P meint, B habe "hier eh keine Rechte".