Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche Bewegungsfreiheit

Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche Bewegungsfreiheit

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Y wartet auf X, der sich verspätet. Gegenüber von ihrem Treffpunkt auf einer öffentlichen Straße befindet sich das Polizeipräsidium. Polizist P fürchtet, Y wolle die Polizei ausspähen. Er geht zu Y und gebietet ihr, den Ort zu verlassen.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche Bewegungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit der Person.

Ja!

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bestimmt: "Die Freiheit der Person ist unverletzlich." Das Grundgesetz schützt in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG die Freiheit der Person und misst ihr verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert bei. Dies kommt u.a. durch den Wortlaut ("unverletzlich") sowie durch die engen Schrankenvorbehalte des Art. 104 GG zum Ausdruck, die auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG Anwendung finden.
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2. Die Freiheit der Person schützt - ergänzend zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) - umfassend alle Formen der Freiheit, insbesondere der Persönlichkeitsentfaltung, der Bewegung und der Freizügigkeit.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt trotz des weiten und offenen Wortlauts ("Die Freiheit der Person ist unverletzlich.") nur die körperliche Bewegungsfreiheit. Dies folgt aus der Historie (Verwandtschaft zum englischen "habeas corpus") sowie der Systematik, insbesondere mit Blick auf die systematische Nähe zu Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und die Parallelität zu Art. 104 GG.

3. Die Aufforderung des P an Y, den Ort zu verlassen, an dem Y sich aufhält, stellt einen Eingriff in Ys Freiheit der Person dar.

Ja, in der Tat!

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt nach h.M. das Recht, sich an einem beliebigen (rechtlich und tatsächlich zugänglichen) Ort aufzuhalten. Ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist gegeben, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt und damit der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts verkürzt wird. Die Aufforderung des P an Y, diesen Ort zu verlassen (sog. Platzverweis), greift in die Freiheit der Person der Y ein.

4. Nach h.M. ist der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG für das Verhalten des Y (Aufhalten gegenüber vom Polizeipräsidium) eröffnet.

Ja!

Die Weite des Schutzbereichs des Grundrechts der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist umstritten. Nach der M.M. (enges Verständnis) soll die Freiheit der Person nur als "Fortbewegungsfreiheit" zu verstehen sein. Sie solle somit lediglich das Recht schützen, einen Ort ohne Zwang verlassen zu können, nicht jedoch das Recht, einen beliebigen (rechtlich und tatsächlich zugänglichen) Ort aufzusuchen und sich dort aufzuhalten, dies sei nur von Art. 11 GG umfasst. Nach BVerfG und wohl h.L. (weites Verständnis) schützt die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) die Freiheit, einen (rechtlich und tatsächlich zugänglichen) Ort oder Raum aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Dafür spricht, dass Art. 104 GG zwischen Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen unterscheidet, sodass der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sich nicht nur auf den Schutz vor Freiheitsentziehungen beschränken kann. Der Treffpunkt gegenüber des Polizeipräsidiums befindet sich auf einer öffentlichen Straße und ist daher für Y rechtlich und tatsächlich zugänglich. Das Aufsuchen und der Aufenthalt an diesem Ort sind nach h.M. von der Freiheit der Person erfasst.
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