Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche Bewegungsfreiheit
Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche Bewegungsfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Y wartet auf X, der sich verspätet. Gegenüber von ihrem Treffpunkt auf einer öffentlichen Straße befindet sich das Polizeipräsidium. Polizist P fürchtet, Y wolle die Polizei ausspähen. Er geht zu Y und gebietet ihr, den Ort zu verlassen.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche Bewegungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit der Person.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Freiheit der Person schützt - ergänzend zur allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) - umfassend alle Formen der Freiheit, insbesondere der Persönlichkeitsentfaltung, der Bewegung und der Freizügigkeit.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Aufforderung des P an Y, den Ort zu verlassen, an dem Y sich aufhält, stellt einen Eingriff in Ys Freiheit der Person dar.
Ja, in der Tat!
4. Nach h.M. ist der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG für das Verhalten des Y (Aufhalten gegenüber vom Polizeipräsidium) eröffnet.
Ja!
Fundstellen
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