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Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz – Unterlassung bei Bildern zu Kindesmissbrauch
Sachverhalt
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Verfassungsrechtliche Vorgaben für richterlichen Bereitschaftsdienst
Am frühen Morgen wird die Polizei wegen eines Notfalls zu B gerufen. Wegen eines Verdachts will sie Bs Wohnung nach Drogen durchsuchen. Die um 04:44 verständigte Bereitschaftsstaatsanwältin S ordnet sofort die Durchsuchung an. Am zuständigen AG Rostock hat zu dieser Zeit kein Ermittlungsrichter Bereitschaftsdienst.
Stadionverbot-Fall (BVerfG, 11.04.2018): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zu Stadionverboten befasst sich mit der Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes auch zwischen Privaten eine gewisse Wirkung entfalten können – man spricht von der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte im Zivilrecht bzw. der mittelbaren Drittwirkung zwischen Privaten. Im Fall hatte der Betreiber eines Fußballstadions gegen ein Mitglied der gewaltbereiten Ultra-Szene ein bundesweites Stadionverbot verhängt. Dagegen wehrt sich der Ultra erfolglos vor den Zivilgerichten und erhebt anschließend Verfassungsbeschwerde. Kern des Falles ist die Frage, ob der Ultra gegen den privaten Stadionbetreiber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch hat, genauso wie alle anderen Fußballfans ins Stadion eingelassen zu werden. Grundsätzlich binden die Grundrechte nur die Staatsgewalt, nicht jedoch Private. Anders ist es bei der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier einen Ausnahmefall, in dem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mittelbare Drittwirkung entfaltet, weil der private Stadionbetreiber sein Stadion einem großen Publikum ohne Ansehen der Person für den allgemein kommunikativen Gebrauch eröffnet hat. Will der Stadionbetreiber den Ultra dennoch ausschließen, muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen.