„Stadionverbot-Fall“

9. Mai 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Stadionverbot-Fall (BVerfG, 11.04.2018): Ein Mitglied der Ultra-Szene erhält für 2 Jahre ein Stadionverbot von einem Fußballverein. Das Mitglied darf das Stadion nicht mehr betreten.

F ist Mitglied der gewaltbereiten Ultra-Szene. Nach Ausschreitungen im Stadion wird gegen F wegen Landfriedensbruchs ermittelt. Verein V erteilt ihm daraufhin ein bundesweites Stadionverbot für 2 Jahre. Wenig später sieht die StA wegen Geringfügigkeit von der Verfolgung ab (§ 153 StPO). F wehrt sich gegen das Stadionverbot.

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Einordnung des Falls

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zu Stadionverboten befasst sich mit der Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes auch zwischen Privaten eine gewisse Wirkung entfalten können – man spricht von der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte im Zivilrecht bzw. der mittelbaren Drittwirkung zwischen Privaten. Im Fall hatte der Betreiber eines Fußballstadions gegen ein Mitglied der gewaltbereiten Ultra-Szene ein bundesweites Stadionverbot verhängt. Dagegen wehrt sich der Ultra erfolglos vor den Zivilgerichten und erhebt anschließend Verfassungsbeschwerde. Kern des Falles ist die Frage, ob der Ultra gegen den privaten Stadionbetreiber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch hat, genauso wie alle anderen Fußballfans ins Stadion eingelassen zu werden. Grundsätzlich binden die Grundrechte nur die Staatsgewalt, nicht jedoch Private. Anders ist es bei der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier einen Ausnahmefall, in dem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mittelbare Drittwirkung entfaltet, weil der private Stadionbetreiber sein Stadion einem großen Publikum ohne Ansehen der Person für den allgemein kommunikativen Gebrauch eröffnet hat. Will der Stadionbetreiber den Ultra dennoch ausschließen, muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen.

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2019
Examenstreffer Sachsen-Anhalt 2022
Examenstreffer Thüringen 2022

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 16 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Binden die Grundrechte des Grundgesetzes ausschließlich den Staat?

Nein!

In bestimmten Sonderfällen können die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten Wirkung entfalten (mittelbare Drittwirkung). Seit dem wegweisenden Lüth-Urteil des BVerfG gilt das Wertesystem des GG „als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts“ (BVerfGE 7, 198 (208)). Die Grundrechte verpflichten Private grundsätzlich nicht unmittelbar, haben aber als objektive Grundsatznormen Ausstrahlungswirkung auf private Rechtsbeziehungen. Diese Wirkung entfaltet sich insbesondere über Generalklauseln und andere auslegungsfähige Normen, z.B. §§ 138, 242 BGB (RdNr. 32).Die Problematik der mittelbaren Drittwirkung solltest Du bereits im Rahmen der Beschwerdebefugnis kurz aufwerfen und erläutern, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass Grundrechte auch auf den privaten Bereich ausstrahlen.
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2. Ist F vor den Zivilgerichten erfolglos und erhebt Verfassungsbeschwerde? Ist diese begründet, wenn die Gerichtsentscheidungen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte nicht hinreichend Rechnung tragen?

Genau, so ist das!

Die Verfassungsbeschwerde ist – als Urteilsverfassungsbeschwerde – begründet, wenn die angegriffenen Entscheidungen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht nicht hinreichend Rechnung tragen (RdNr. 30). Dabei obliegt die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts grundsätzlich den Fachgerichten; das BVerfG greift erst dann ein, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die „auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen“ und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von Gewicht sind (RdNr. 34). Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz.Der - in der Klausur nicht zu diskutierende - Aufbau bei Drittwirkungsfällen bereitet einige Schwierigkeiten. Falls ein Zivilgericht eine Klage abgewiesen hat und der Kläger darin eine Verletzung seiner Grundrechte sieht, empfiehlt es sich, vom üblichen Eingriffsabwehraufbau (Schutzbereich-Eingriff-Rechtfertigung) abzuweichen. Denn die ablehnende Entscheidung des Gerichts stellt jedenfalls keinen „klassischen“ Eingriff, sondern vielmehr ein Unterlassen dar. Vorzugswürdig ist hier ein zweistufiger Prüfungsaufbau (aA vertretbar): I. Anspruch auf staatlichen Schutz (insbesondere Drittwirkung)? II. Ist das Gericht dem Schutzauftrag nachgekommen (Prüfmaßstab & mögliche Verletzung)?

3. Ist Verein V Inhaber des privatrechtlichen Hausrechts in seinem Stadion?

Ja, in der Tat!

Jeder Fußballverein ist Inhaber des privaten Hausrechts in seinem Stadion; zum Teil sind die Vereine Eigentümer der Stadien, zum Teil nur Pächter. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 862, 903, 1004 BGB) und ermöglicht es dem Inhaber, frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem nicht. Aufgrund wechselseitiger Bevollmächtigungen sind sämtliche Profi-Fußballvereine und der Deutsche Fußball-Bund (DFB) befugt, aufgrund von Vorfällen in ihrem jeweiligen Stadion ein bundesweit wirksames Stadionverbot auszusprechen (vgl. DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (StVRL)).

4. Ist die Verfassungsbeschwerde insbesondere dann begründet, wenn die Abwägung der Rechtspositionen im Rahmen des Hausrechts unter einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte leidet?

Ja!

Wie bereits festgestellt, beschränkt das BVerfG seine Prüfungsdichte bei der Urteilsverfassungsbeschwerde auf „spezifisches Verfassungsrecht“, d.h. auf schwerwiegende Fehler der Fachgerichte bei der Beurteilung der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte. Dies sei laut BVerfG insbesondere dann der Fall, wenn „darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet“ (RdNr. 34). Es ist also zu prüfen, ob die Fachgerichte bei der Beurteilung des Hausrechts die Grundrechte von F und V hinreichend berücksichtigt haben.

5. Ist bei der Ausübung des Hausrechts (§§ 862, 1004 BGB) – aus verfassungsrechtlicher Sicht ¬– seitens des V die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen?

Genau, so ist das!

Laut BVerfG wirken die Grundrechte über §§ 826, 242 BGB in das Privatrechtsverhältnis zwischen V und F ein. Das Stadionverbot sowie die angegriffenen Gerichtsentscheidungen stützen sich auf das zivilrechtliche Hausrecht des V, das aus dem Grundeigentum oder -besitz hergeleitet wird (§§ 862, 1004 BGB). Dies sei laut BVerfG die privatrechtliche Ausformung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Somit seien die Rechte des V im zivilrechtlichen Rechtsstreit in einer Weise auszulegen, die dem Gehalt der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) Rechnung trägt (RdNr. 35f.).

6. Ist auf Seiten des F vorliegend die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen, da dieses Grundrecht gegen unverhältnismäßige Verbote schützt?

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Grundsätzlich sei die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat gegen unverhältnismäßige Verbote. Dies sei Ausdruck der „rechtsstaatlichen Asymmetrie“: Bürgerinnen und Bürger seien prinzipiell frei, der Staat bei Eingriffen in diese Freiheit jedoch rechenschaftspflichtig. Diese Gewährleistung lasse sich in dieser Pauschalität aber nicht auf das Privatrechtsverhältnis im Wege der mittelbaren Drittwirkung übertragen. Dies ist allenfalls in besonderen Ausnahmefällen denkbar, etwa bei struktureller Unterlegenheit eines Vertragsteils. Ein solcher Fall liege hier indes nicht vor (RdNr. 37f.).

7. Ist auf Seiten des F das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, denn es besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber all denjenigen, die das Stadion besuchen können?

Ja!

Trotz der „beherrschenden Stellung“ von Stadionbetreibern als Veranstalter von Fußballspielen verneint das BVerfG die mittelbare Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Das verfassungsrechtliche Gewicht des vorliegenden Falls ergebe sich nicht aus der Freiheitsbeschränkung des F, sondern liege in der „Verwehrung der Teilnahme an einer einem breiten Publikum geöffneten Großveranstaltung“. Kern der Verfassungsbeschwerde sei somit die Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die Fußballstadien besuchen können (RdNr. 38f.).

8. Enthält der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten gleichheitsgerecht zu gestalten sind?

Nein, das ist nicht der Fall!

BVerfG: Ein solches Verfassungsprinzip sei Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu entnehmen, auch nicht im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Es bestehe kein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen den Rechtfertigungsanforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes unterlägen. Ausgangspunkt sei vielmehr die Vertragsfreiheit: Jede Person könne grundsätzlich frei darüber bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will. Diese Freiheit wird wiederum von der Rechtsordnung näher ausgestaltet und kann im Einzelfall auch verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegen (RdNr. 40).

9. Kann der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Ausnahmefällen mittelbare Drittwirkung entfalten? Gelten dann im Privatrechtsverhältnis gleichheitsrechtliche Anforderungen?

Ja, in der Tat!

BVerfG: Aus Art. 3 Abs. 1 GG können sich „in spezifischen Konstellationen“ gleichheitsrechtliche Anforderungen für Private ergeben. Dies sei insbesondere bei einer Monopolstellung oder struktureller Überlegenheit denkbar, so auch bei dem „Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet“. Die daraus resultierende Entscheidungsmacht dürfe nicht dazu genutzt werden, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen (RdNr. 41).

10. Wenn der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausnahmsweise mittelbare Drittwirkung entfaltet, besteht dann ein absolutes Unterscheidungsverbot, d.h. alle Ungleichbehandlungen sind unzulässig?

Nein!

Die besondere rechtliche Verantwortung, die aus den „spezifischen Konstellationen“ (Monopol, strukturelle Überlegenheit usw.) erwächst, führt nicht zu einem absoluten Unterscheidungsverbot. Es ist stets ein einzelfallgerechter Ausgleich der Ungleichbehandlung mit entgegenstehenden Freiheitsrechten vorzunehmen.Hier ist somit die einseitige Bestimmungsmacht des V, die sich aus der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) ergibt, mit der auch von den Gerichten zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) in Ausgleich zu bringen (RdNr. 41).

11. Ist das Stadionverbot rechtmäßig, wenn bei Betrachtung der Umstände des Einzelfalls ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht?

Genau, so ist das!

Ausgehend von der beschränkten Prüfungsdichte des BVerfG bei der Urteilsverfassungsbeschwerde haben die Zivilgerichte mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur sicherzustellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen.Hier müssen insbesondere die konkreten Umstände und die mit dem Stadionverbot erstrebte Wirkung berücksichtigt werden, etwa der störungsfreie Verlauf der Fußballspiele und die Verantwortung der Vereine für die Sicherheit von Sportlern und Publikum (RdNr. 45).

12. Ergeben sich aus dem Erfordernis eines sachlichen Grunds auch verfahrensrechtliche Anforderungen für Veranstalter, etwa zur korrekten Sachverhaltsaufklärung?

Ja, in der Tat!

Das BVerfG nimmt einen sachlichen Grund nur dann an, wenn der Veranstalter auch seinen verfahrensrechtlichen Pflichten nachgekommen ist. Dies betrifft im Wesentlichen Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere die vorherige Anhörung des Betroffenen und die Begründung der Entscheidung auf Verlangen des Betroffenen (RdNr. 46ff.). Eine Verletzung dieser verfahrensrechtlichen Anforderungen sei hier nicht ersichtlich (RdNr. 57f.).

13. Ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt, kann nur angenommen werden, wenn eine Straftat des F nachgewiesen werden kann.

Nein!

BVerfG: Angesichts der Zwecke des Stadionverbots (Gewährleistung der Sicherheit) bedürfe es nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung könne schon in der begründeten Besorgnis gesehen werden, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Es reiche aus, wenn sich diese Besorgnis auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt (RdNr. 45).

14. Stellt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen F wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) einen sachlichen Grund für die mit dem Stadionverbot verbundene Ungleichbehandlung des F dar?

Genau, so ist das!

BVerfG: Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setze stets einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) voraus. Da den Veranstaltern regelmäßig keine besseren Erkenntnismittel zur Verfügung stehen, dürfen sie sich auf diese Verdachtslage stützen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich V bei noch offenem Ausgang des Ermittlungsverfahrens auf diese Einschätzung gestützt hat. Denn als Stadionbetreiber habe er ein berechtigtes Interesse, zur Gewährleistung der Sicherheit möglichst rasch Maßnahmen zu ergreifen; ihm könne nicht zugemutet werden, das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten (RdNr. 53f.).

15. Ist der sachliche Grund jedoch durch die spätere Einstellung des Verfahrens gegen F (§ 153 StPO) entfallen?

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Dieser Umstand lasse nicht (nachträglich) das Vorliegen eines sachlichen Grunds entfallen. Zwar könne nach Einstellung des Verfahrens (§ 153 StPO) nicht angenommen werden, F habe Straftaten begangen. Die Einstellung des Verfahrens beseitigt aber nicht die Umstände, die zunächst den Anfangsverdacht für die Einleitung des Verfahrens und damit auch die weitere Besorgnis künftiger Störungen seitens des V begründeten. Die Angehörigkeit des F zur gewaltbereiten Ultra-Szene sei – über die Verfahrenseinstellung hinaus – ein sachlicher Grund, der das Stadionverbot zu tragen vermag (RdNr. 55f.).

16. Ist die Verfassungsbeschwerde des F unbegründet? Tragen die Entscheidungen der Zivilgerichte der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht hinreichend Rechnung?

Ja!

Es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) des F, sodass die Zivilgerichte den Eigentümerinteressen des V (Art. 14 Abs. 1 GG) bei der Beurteilung des Stadionverbots richtigerweise Vorrang eingeräumt haben. Das Urteil reiht sich in die jüngere Rechtsprechung des BVerfG ein, die die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte immer mehr ausweitet (vgl. Fraport-Urteil oder „Bierdosen-Flashmob“). Welche weiteren Anwendungsmöglichkeiten die vom BVerfG aufgestellten Kriterien für die mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG bieten, bleibt abzuwarten.
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