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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. V lässt K das Grundstück auf. K stellt den Antrag auf Eintragung. V verstirbt daraufhin. Danach wird K als neuer Eigentümer eingetragen.

Einordnung des Falls

§ 130 Abs. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Tod des V entfällt die dingliche Einigung.

Nein!

Die Willenserklärungen, auf denen die dingliche Einigung beruht, bleiben nach § 130 Abs. 2 BGB auch wirksam, wenn der Erklärende nach deren Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

2. K ist Eigentümer des Grundstücks geworden.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. K und V haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). K wurde in das Grundbuch eingetragen. Nach § 130 Abs. 2 BGB bestand auch die dingliche Einigung zum Zeitpunkt der Eintragung fort. Treten Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach der Auflassung, aber vor EIntragung ein, können sie den Rechtserwerb nicht verhindern. V, bzw. nach seinem Tod dessen Erben (§ 1922 BGB), waren auch verfügungsbefugt.

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Trowa Barton

Trowa Barton

23.3.2021, 12:41:45

Kann mir einer bitte nochmal erklären, weshalb der Tod hier keine Auswirkung auf das einig sein bei Eintragung hat? Die Erben werden ja im SV nicht erwähnt und der Verstorbene ist ja nicht mehr in der Lage nach seinem Ableben mit dem K einig zu sein, auch wenn er es zuvor war.

Speetzchen

Speetzchen

31.3.2021, 20:43:52

Die Einigung und daher auch das bei der Eintragung erforderliche Einigsein besteht nach § 130 Abs. 2 nach dem Tod fort. Lg ✌

CI

circeofaeaea

15.2.2024, 15:58:20

Ich finde es toll, dass ihr auch Fragen stellt die nochmal BGB AT wiederholen und die Rechtsgebiete miteinander verknüpfen ☺️


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