§ 130 Abs. 2
17. August 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. V lässt K das Grundstück auf. K stellt den Antrag auf Eintragung. V verstirbt daraufhin. Danach wird K als neuer Eigentümer eingetragen.
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