§ 130 Abs. 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. V lässt K das Grundstück auf. K stellt den Antrag auf Eintragung. V verstirbt daraufhin. Danach wird K als neuer Eigentümer eingetragen.
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Einordnung des Falls
§ 130 Abs. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Tod des V entfällt die dingliche Einigung.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist Eigentümer des Grundstücks geworden.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Trowa Barton
23.3.2021, 12:41:45
Kann mir einer bitte nochmal erklären, weshalb der Tod hier keine Auswirkung auf das einig sein bei Eintragung hat? Die Erben werden ja im SV nicht erwähnt und der Verstorbene ist ja nicht mehr in der Lage nach seinem Ableben mit dem K einig zu sein, auch wenn er es zuvor war.
Speetzchen
31.3.2021, 20:43:52
Die Einigung und daher auch das bei der Eintragung erforderliche Einigsein besteht nach § 130 Abs. 2 nach dem Tod fort. Lg ✌
honeyhoneyhoney
15.2.2024, 15:58:20
Ich finde es toll, dass ihr auch Fragen stellt die nochmal BGB AT wiederholen und die Rechtsgebiete miteinander verknüpfen ☺️
Findet Nemo Tenetur
19.10.2024, 20:39:24
Ich verstehe nicht recht, weswegen auch die
Verfügungsbefugnisnach dem Tod fortbesteht. Denn die erfasst § 130 II doch nicht, oder? Und wenn es auf das Bestehen der
Verfügungsbefugnisallein zum Zeitpunkt der (gem. § 873 II bindenden) Einigung ankäme, und sie nicht auch bei Eintragung bestehen müsste, wäre doch § 878 unnötig. Oder stellt man dann für den Zeitpunkt der Eintragung auf die
Verfügungsbefugnisder Erbinnen ab? Falls dem so ist, könnte man das in der Antwort ggf. noch etwas deutlicher formulieren (die Erbinnen sind zwar erwähnt, aber für mich war es nicht so klar (falls es stimmt), dass es bei der Einigung auf die Verfügungsberechtigung des Verstorbenen und bei der Eintragung auf die Verfügungsberechtigung der Erbinnen ankommt)
Sebastian Schmitt
23.10.2024, 11:48:08
Hallo @Karolin, die
Verfügungsbefugnismuss grds (bis) zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen, also hier auch noch bei Eintragung (BeckOGK-BGB/Enders, Stand 1.7.2024, § 873 Rn 166). Eine Ausnahme davon macht § 878 BGB, weil eventuelle Arbeitsverzögerungen beim Grundbuchamt nicht zulasten der Parteien gehen sollen. §
130 II BGBhat damit nichts zu tun, sondern gilt nach dem Wortlaut nur für Willenserklärungen. In unserem Fall war zunächst V unproblematisch verfügungsbefugt, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung die nach § 1922 I BGB in seine Rechtsstellung eintretenden Erben. Die Formulierung in unserer Lösung dient dazu, diesen Wechsel der
Verfügungsbefugnisnoch einmal zu verdeutlichen. Entscheidend ist aber letztlich nicht, wer zum Zeitpunkt der Einigung Rechtsinhaber ist, sondern zum Zeitpunkt des Übergangs des Rechts, also der Eintragung (Staudinger/Heinze, BGB, § 873 Rn 75). Die von Dir vorgeschlagene Änderung ist deswegen etwas ungenau. Wir haben aber versucht, das Ganze jetzt in der Aufgabe zu präzisieren. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team