§ 130 Abs. 2
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. V lässt K das Grundstück auf. K stellt den Antrag auf Eintragung. V verstirbt daraufhin. Danach wird K als neuer Eigentümer eingetragen.
Einordnung des Falls
§ 130 Abs. 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Tod des V entfällt die dingliche Einigung.
Nein!
2. K ist Eigentümer des Grundstücks geworden.
Genau, so ist das!
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Trowa Barton
23.3.2021, 12:41:45
Kann mir einer bitte nochmal erklären, weshalb der Tod hier keine Auswirkung auf das einig sein bei Eintragung hat? Die Erben werden ja im SV nicht erwähnt und der Verstorbene ist ja nicht mehr in der Lage nach seinem Ableben mit dem K einig zu sein, auch wenn er es zuvor war.
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Speetzchen
31.3.2021, 20:43:52
Die Einigung und daher auch das bei der Eintragung erforderliche Einigsein besteht nach § 130 Abs. 2 nach dem Tod fort. Lg ✌
circeofaeaea
15.2.2024, 15:58:20
Ich finde es toll, dass ihr auch Fragen stellt die nochmal BGB AT wiederholen und die Rechtsgebiete miteinander verknüpfen ☺️