+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K und V schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. V lässt K das Grundstück auf. K stellt den Antrag auf Eintragung. V verstirbt daraufhin. Danach wird K als neuer Eigentümer eingetragen.

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Einordnung des Falls

§ 130 Abs. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Tod des V entfällt die dingliche Einigung.

Nein!

Die Willenserklärungen, auf denen die dingliche Einigung beruht, bleiben nach § 130 Abs. 2 BGB auch wirksam, wenn der Erklärende nach deren Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
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2. K ist Eigentümer des Grundstücks geworden.

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. K und V haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). K wurde in das Grundbuch eingetragen. Nach § 130 Abs. 2 BGB bestand auch die dingliche Einigung zum Zeitpunkt der Eintragung fort. Treten Tod oder Geschäftsunfähigkeit nach der Auflassung, aber vor EIntragung ein, können sie den Rechtserwerb nicht verhindern. V, bzw. nach seinem Tod dessen Erben (§ 1922 BGB), waren auch verfügungsbefugt.
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