Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Vorvertragliches Schuldverhältnis: Aufnahme von Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag
Vorvertragliches Schuldverhältnis: Aufnahme von Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag
8. April 2025
18 Kommentare
4,7 ★ (57.267 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsreferendarin R verhandelt mit der Kanzlei K darüber, dass R neben Ihrem Rechtsreferendariat eine Nebentätigkeit bei K aufnimmt.
Diesen Fall lösen 81,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorvertragliches Schuldverhältnis: Aufnahme von Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R und K haben einen Arbeitsvertrag geschlossen (§ 611a BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen R und K ist ein rechtgeschäftsähnliches Schuldverhältnis entstanden (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Mit dem rechtgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis entstehen für R und K Schutz- und Rücksichtnahmepflichten (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. Da zwischen R und K kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ist ausgeschlossen, dass zwischen Ihnen ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne besteht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paulmachtexamen
10.1.2025, 22:24:45
Die c.i.c. wird hier als rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis vorgestellt. Sie ist doch aber auch ein gesetzliches Schuldverhältnis oder?
Leo Lee
12.1.2025, 19:17:17
Hallo paulmachtexamen, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Du liegst völlig richtig mit deinem Gefühl, dass die CIC letztlich ein sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch ist (übrigens gab es dieses Konzept bereits im preußischen allgemeinen Landrecht aus 1794!). Allerdings ist die CIC auch insoweit ein "Zwischending", als sie sich meist aus einem geschäftlichen Kontext ergibt (etwa i.R.e. Vertragsverhandlung, was weder richtig Gesetz noch Vertrag ist). Deshalb wird die CIC auch als "QUASIvertraglicher Anspruch" umschrieben (neben der GoA und dem 122). Allerdings ist es streng genommen nicht falsch, von einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu sprechen. Dies ist i.Ü. für die Klausurlösung nicht erheblich, da die Einordnung eines Anspruchs als gesetzlich oder vertraglich keinerlei Konsequenzen für die Lösung selbst nach sich zieht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Emmerich § 311 Rn. 45 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo