Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Zustellung per Übergabeeinschreiben erfolgt später als nach vier Tagen (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG)

Zustellung per Übergabeeinschreiben erfolgt später als nach vier Tagen (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG)

6. Juli 2025

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Die Widerspruchsbehörde gibt einen den A belastenden Widerspruchsbescheid am 01.03. per Übergabe-Einschreiben zur Post. Die Post streikt. Der Widerspruchsbescheid wird A erst am 10.03. zugestellt. A reicht am Montag, den 10.04. Klage ein. Ist die Klage verfristet?

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Einordnung des Falls

Zustellung per Übergabeeinschreiben erfolgt später als nach vier Tagen (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klagefrist richtet sich nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Ja!

Für die Anfechtungsklage gilt eine Monatsfrist. Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ist ein Widerspruch nach § 68 VwGO nicht erforderlich, ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, der angefochten werden soll, zu erheben (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Da der Fristbeginn an ein Ereignis anknüpft (Zustellung bzw. Bekanntgabe), handelt es sich um eine sog. Ereignisfrist.
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2. Wird der Widerspruchsbescheid mittels Übergabe-Einschreiben zugestellt, wird grundsätzlich angenommen, dass die Zustellung am vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post erfolgte.

Genau, so ist das!

Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgt von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO). In aller Regel erfolgt die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 VwZG) oder häufiger mittels Übergabe-Einschreiben (§ 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG). Bei einer solchen Zustellung gilt der zugestellte Bescheid mit dem vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt (gesetzliche Fiktion). Etwas anderes gilt, wenn der Bescheid nachweislich nicht oder später zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG; ähnlich § 41 Abs. 2 VwVfG). Unerheblich ist, ob er früher zugeht. Die Zustellung erfolgte am 10.03.

3. Die Klagefrist beginnt erst am 11.03. zu laufen und endet am 10.04. um 24 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die gesetzliche Zustellungsfiktion (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG) - Zustellung erfolgt am vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post (vier-Tages-Fiktion) - geht nie zu Lasten des Bürgers! Deswegen ist eine vorzeitige Zustellung stets unerheblich. Aus einem verspäteten Zugang, den der Empfänger nicht zu verschulden hat, darf ihm aber kein Nachteil erwachsen (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG a.E.). Der Bescheid ist A tatsächlich erst am 10.03. zugegangen. Die Klagefrist beginnt damit am 11.03. und endet am 10.04. (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Klage des A ist mithin nicht verfristet.
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