Fristende bei Zustellung per Übergabeeinschreiben fällt auf Sonntag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der am 07.01. zur Post gegebene Widerspruchsbescheid wurde B am 10.01. (Montag) per Übergabeeinschreiben zugestellt. B schafft es nicht, seine Klage bis zum 08.02. (Freitag) einzureichen, und reicht sie deshalb erst am 11.02. (Montag) ein. Ist die Klage verfristet?
Einordnung des Falls
Fristende bei Zustellung per Übergabeeinschreiben fällt auf Sonntag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klagefrist richtet sich nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Ja!
2. Wird der Widerspruchsbescheid mittels Übergabeeinschreiben zugestellt, wird angenommen, dass die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post erfolgte.
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Genau, so ist das!
3. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den Normen des Zivilrechts.
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Ja, in der Tat!
4. Die Klagefrist begann am 11.01.
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Ja!
5. Die Klagefrist endet am 10.02. Bs Klage war daher verfristet.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Naitsab
24.2.2022, 11:09:06
Die Antwort der zweiten Frage irritiert mich. Ein früherer Zugang sei unerheblich. Gilt es nicht bei dieser Frage explizit auf den Unterschied zwischen dem Einschreiben mit Rückschein und dem Einschreiben durch Übergabe zu differenzieren? Gem. § 4 II 1 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. So ist es auch in der Lektion ‚VerwR AT - Bekanntgabe durch förmliche Zustellung‘ beschrieben. Vielleicht ist die Antwort auch so gemeint und bezieht sich nur auf das Einschreiben durch Übergabe. Für mich liest sich das so nicht auf den ersten Blick. Oder ich übersehe oder fehlinterpretiere gerade etwas. Oder ich habe etwas falsch verstanden.

Lukas_Mengestu
25.2.2022, 18:37:05
Völlig richtig, beim Einschreiben mit Rückschein ist in der Tat der Tag relevant, der auf dem Einschreiben vermerkt ist. Wir haben das hier nun präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team