Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Vollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung für Klageerhebung in elektronischer Form
Vollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung für Klageerhebung in elektronischer Form
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L erhält einen Widerspruchsbescheid mit Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung „schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“. L meint, die Belehrung sei unrichtig, weil die E-Mail-Adresse des Gerichts fehlt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung für Klageerhebung in elektronischer Form
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung hat zur Folge, dass für die Einlegung des Rechtsbehelfs eine andere, längere Frist gilt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Belehrung über die verschiedenen Formen des einzulegenden Rechtsbehelfs (schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten oder elektronisch) ist zwingend erforderlich.
Nein!
3. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann „unrichtig“ (§ 58 Abs. 2 VwGO), wenn ihr unrichtige oder irreführende Zusätze beigefügt werden.
Genau, so ist das!
4. Die Pflicht zur Belehrung über den Sitz des Gerichts (§ 58 Abs. 1 VwGO) verlangt die Angabe des Ortes und die postalische Anschrift.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die vorliegende Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig (§ 58 Abs. 2 VwGO), da sie den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO aufgrund der fehlenden Angabe der E-Mail-Adresse des Gerichts nicht genügt.
Nein!
6. Für die Rechtsbehelfseinlegung in elektronischer Form genügt eine einfache E-Mail.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L
10.10.2023, 19:24:37
Ich kann die Erklärung leider nicht vollständig lesen...
Lukas_Mengestu
12.10.2023, 10:45:09
Hallo L, danke für Deine Nachricht. Sofern Du Anzeigeprobleme hast, wäre es klasse, wenn Du einmal prüfen könntest, ob Du die neueste Version der App heruntergeladen hast. Sollte das Problem weiterhin bestehen, wäre es super, wenn Du dies unserem technischen Support mitteilen könntest (support@jurafuchs.de) und dabei die technischen Daten Deines Gerätes angibst. Diese findest Du unter dem Reiter Du, wenn Du 3x schnell auf Profil klickst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kobu
31.10.2024, 10:53:24
KAISER handhabt das angesprochene Problem anders. Ein Hinweis über die elektronische Erhebung müsse nicht erfolgen, weil es sich bei der Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument nicht um eine eigene elektronische Form der Klageerhebung, sondern um eine schriftliche Klageerhebung iSv § 81 I 1 VwGO handelt.