Zivilrecht
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Sach- und Rechtsmängel
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
20. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erwirbt im Frühjahr 2015 von V für €22.250 einen Neuwagen VW Golf 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Es besteht die Gefahr, dass die weitere Nutzung durch die zuständigen Behörden untersagt wird.
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Einordnung des Falls
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der VW Golf hat einen Sachmangel, da er von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der VW Golf hat einen Sachmangel, da ihm die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der VW Golf hat einen Sachmangel, wenn er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den objektiven Anforderungen genügt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 BGB).
Ja!
4. Der VW Golf hat einen Sachmangel, da ihm die Eignung für die „gewöhnliche Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
25.8.2021, 14:52:03
Wenn der Vertragszweck die Fortbewegung ist, ist dieser durch die Nutzungsuntersagung nicht auch gefährdet?

Lukas_Mengestu
18.1.2022, 18:47:08
Hallo ri, das lässt sich gut vertreten. Der BGH hat sich trotz des früher geregelten Rangverhältnisses mit der im Vertrag vorausgesetzten
Verwendungnicht näher befasst, sondern den Mangel direkt mit Blick auf die gewöhnliche Eignung abgelehnt. Da nunmehr in § 434 Abs. 1 BGB n.F. grundsätzlich ein der Gleichrang der Anforderungen kodifiziert ist, wird man im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der "im Vertrag vorausgesetzten
Verwendung" auf die objektiven Anforderungen abstellen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jopies
8.5.2023, 15:45:13
Die Gefahr der Benutzungsuntersagung blieb ja doch eher eine rein fiktive Gefahr (bis vor Kurzem), weil unserem lieben Bundesverkehrsministerium (und mit ihm das Kraftfahrbundesamt) Rechtsbrüche und Gesundheitsgefährdung durch Autokonzerne total egal sind.
unvorsätzlicher Totschläger
15.11.2024, 10:57:18
Nur zum Verständnis: Es ist dann so, dass zwar das grundsätzliche
Verwendungsrisiko dem Gläubiger obliegt, aber durch die besonderen Regelung des § 434 III 1 Nr.1 diese allgemeine Wertung zugunsten des Käufers eingeschränkt wird
Tinki
6.2.2025, 11:18:38
Ich verstehe nicht so wirklich, warum nicht schon ein Mangel wg. § 434 II 1 Nr. 2 vorliegt. Denn das Fahrzeug eignet sich doch aus denselben gründen schon nicht für die vom Vertrag vorausgesetzten
Verwendung. Kann mir jemand das erklären? Danke!
Paul Hendewerk
16.2.2025, 15:46:03
Nach § 434 II 1 Nr. 2 BGB entspricht die Sache den subjektiven Anforderungen nicht und leidet damit gem. § 434 I BGB an einem Sachmangel, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendungeignet. Aus einem Vergleich zu § 434 III 1 Nr. 1 BGB, der die gewöhnliche
Verwendungseignung regelt, folgt dabei, dass § 434 II 1 Nr. 2 BGB nur dann einschlägig ist, wenn vertraglich eine
Verwendungvorausgesetzt ist, die von der gewöhnlichen
Verwendungabweicht. Denn die Eignung zur gewöhnlichen
Verwendungist ja gerade schon von § 434 III 1 Nr. 1 BGB erfasst.