Eignung zur gewöhnlichen Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erwirbt im Frühjahr 2015 von V für €22.250 einen Neuwagen VW Golf 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Es besteht die Gefahr, dass die weitere Nutzung durch die zuständigen Behörden untersagt wird.
Einordnung des Falls
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der VW Golf hat einen Sachmangel, da er von der „vereinbarten Beschaffenheit“ abweicht (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Der VW Golf hat einen Sachmangel, da ihm die Eignung für die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der VW Golf hat einen Sachmangel, wenn er zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den objektiven Anforderungen genügt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 BGB).
Ja!
4. Der VW Golf hat einen Sachmangel, da ihm die Eignung für die „gewöhnliche Verwendung“ fehlt (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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ri
25.8.2021, 14:52:03
Wenn der Vertragszweck die Fortbewegung ist, ist dieser durch die Nutzungsuntersagung nicht auch gefährdet?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
18.1.2022, 18:47:08
Hallo ri, das lässt sich gut vertreten. Der BGH hat sich trotz des früher geregelten Rangverhältnisses mit der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht näher befasst, sondern den Mangel direkt mit Blick auf die gewöhnliche Eignung abgelehnt. Da nunmehr in § 434 Abs. 1 BGB n.F. grundsätzlich ein der Gleichrang der Anforderungen kodifiziert ist, wird man im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der "im Vertrag vorausgesetzten Verwendung" auf die objektiven Anforderungen abstellen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
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Jopies
8.5.2023, 15:45:13
Die Gefahr der Benutzungsuntersagung blieb ja doch eher eine rein fiktive Gefahr (bis vor Kurzem), weil unserem lieben Bundesverkehrsministerium (und mit ihm das Kraftfahrbundesamt) Rechtsbrüche und Gesundheitsgefährdung durch Autokonzerne total egal sind.