+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U kauft bei V eine neue Ledersofagarnitur für sein Büro für €10.000. Zur Finanzierung unterzeichnet er einen Darlehensantrag an die Bank B, den V abredewidrig mit €15.000 ausfüllt und an die B übergibt. B nimmt an.
Einordnung des Falls
Abredewidrige Blankettausfüllung (2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Darlehensvertrag zwischen B und U ist schwebend unwirksam, weil V als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte (§ 177 Abs. 1 BGB).
Nein!
Dazu müsste V
(1) eine eigene Willenserklärung,
(2) in fremdem Namen,
(3) ohne Vertretungsmacht abgegeben haben.
Allerdings stellt das bloße Ausfüllen des Blanketts eines anderen weder eine eigene Willenserklärung dar, noch ein Handeln in fremdem Namen und begründet daher keine Stellvertretung. Die Befugnis zum Ausfüllen ist auch keine Ermächtigung im Sinne einer Einwilligung (§§ 182, 183 BGB). Das Handeln des Ausfüllungsberechtigten ist für ihn kein Rechtsgeschäft, weil primär der Wille des Blankettausstellers die Rechtsfolgen der Erklärung trägt. Daher handelt es sich um einen bloßen Realakt (Skriptur).
2. U kann seine Angebotserklärung wegen eines Erklärungsirrtums anfechten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Derjenige, der durch Blankounterschrift die Möglichkeit eines Missbrauchs schafft, muss sich an dem von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen und kann sich des Risikos nicht durch Anfechtung zulasten des gutgläubigen Dritten entziehen. Leistet jemand eine Blankounterschrift und gibt das Blankett aus der Hand, so trägt er das Risiko der abredewidrigen Ausfüllung. Der gute Glaube desjenigen, der auf den Bestand der in einer Urkunde enthaltenen Willenserklärungen vertraut, ist genauso schutzwürdig wie der gute Glaube desjenigen, der angesichts einer schriftlichen Vollmachtsurkunde auf den Fortbestand der Vollmacht vertraut (§ 172 BGB analog).
3. U unterlag beim Unterzeichnen des Darlehensvertrags einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Subjektiv wollte U einen Darlehensvertrag zu €10.000 abschließen. Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position der B führte die abredewidrige Blankettausfüllung seitens V aber zu einem Darlehensvertragsschluss über €15.000. Damit unterlag U bei Unterzeichnung einem grundsätzlich zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum.Die Grenze zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum ist fließend, wegen der gleichen Rechtsfolge ist die Unterscheidung für das Ergebnis letztlich aber nicht entscheidend.
4. Zwischen U und B ist ein Darlehensvertrag über €15.000 zustande gekommen (§ 488 BGB).
Ja!
In dem unterzeichneten Darlehensantrag liegt ein Angebot des U, welches B mittels V als Boten auch zuging. Dass U die Eintragung der Darlehenssumme V überließ, ist dabei unschädlich. Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position der B führte die abredewidrige Blankettausfüllung seitens V zu einem Angebot über €15.000 (§ 157 BGB). Da B dieses Angebot annahm, kam zwischen U und B ein Darlehensvertrag über €15.000 zustande.