Verbindliche UN-Sicherheitsratsresolution

4. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach Einstufung der Invasion des Irak in Kuwait 1990 als „Bruch des Friedens“ ermächtigt der UN-Sicherheitsrat eine Staatenkoalition, zur Befreiung Kuwaits „alle erforderlichen Mittel“ („all necessary means“) zu ergreifen. Die Militäroperation "Desert Storm" gegen Irak beginnt.

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Einordnung des Falls

Verbindliche UN-Sicherheitsratsresolution

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der UN-Sicherheitsrat kann einzelne Mitgliedsstaaten zum Einsatz militärischer Maßnahmen ermächtigen.

Genau, so ist das!

Nach Art. 42 UN-Charta kann der UN-Sicherheitsrat militärische Maßnahmen zur „Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens“ durchführen. Zwar sehen die Art. 42 ff. UN-Charta dafür die Aufstellung von Truppen der Mitgliedsstaaten unter UN-Kommando vor. Entsprechende Abkommen zur Truppenunterstellung unter UN-Kommando blieben jedoch aus. In der Praxis hat es sich deshalb etabliert, dass der UN-Sicherheitsrat einzelne oder alle Mitgliedsstaaten zur Entsendung eigener Truppen ermächtigt. Stütze findet diese Praxis in Art. 42 S. 2 und 48 Abs. 1 UN-Charta.
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2. Voraussetzung für die Ermächtigung zum Einsatz militärischer Maßnahmen nach Art. 42 UN-Charta ist die Feststellung einer Bedrohung bzw. eines Bruchs des Friedens oder eines Angriffs nach Art. 39 UN-Charta.

Ja, in der Tat!

Art. 39 UN-Charta fungiert als Schlüsselnorm für alle Kapitel-VII-Maßnahmen und damit auch für Maßnahmen nach Art. 42 UN-Charta. Demnach stellt der UN-Sicherheitsrat eine „Bedrohung“, einen „Bruch des Friedens“ oder eine „Angriffshandlung“ fest. Die Differenzierung in diese drei Tatbestandsvarianten hat keine Auswirkungen auf die Maßnahmen nach Art. 40 ff. Ihre Bedeutung ist vor allem eine Politische.

3. Bei der Abstimmung über die Resolution enthält sich die Volksrepublik China. Damit ist die Resolution formell rechtswidrig.

Nein!

Art. 27 Abs. 3 UN-Charta erfordert bei Abstimmungen über Fragen, die nicht Verfahrensfragen nach Art. 27 Abs. 2 UN-Charta sind, die Zustimmung aller fünf ständigen Mitglieder. Entgegen diesem Wortlaut hat sich jedoch die allgemein anerkannte Praxis (vgl. Art. 30 Abs. 3 lit. b WVK) durchgesetzt, Enthaltungen als Zustimmungen zu zählen. Die Enthaltung der Volksrepublik China als ständiges Mitglied ist damit unschädlich.

4. Die Ermächtigung zum „Einsatz aller notwendigen Mittel“ („the use of all necesarry means“) erfasst die Anwendung von Gewalt.

Genau, so ist das!

Ob eine Resolution zu einer Gewaltanwendung ermächtigt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind insbesondere vom UN-Sicherheitsrat nach ständiger Praxis zur Ermächtigung zu Gewaltanwendungen verwendete Formulierungen wie „Einsatz aller notwendigen Mittel“ oder „Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen“ („the use of all necessary means“ oder „all necessary measures“) maßgeblich. Folglich umfasst die vorliegende Ermächtigung die Anwendung von Gewalt.
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