Kaufmann kraft Rechtsschein

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student S hat in der Zeitung sein Traumauto entdeckt und möchte es kaufen. Leider gibt der Verkäufer in der Anzeige an, nur an "gewerbliche Kunden (Kaufleute)" zu verkaufen. Kurzerhand verfasst S ein schriftliches Kaufangebot, in dem er sich im Briefkopf als eingetragener Kaufmann (e.K.) ausgibt. Der Vertrag kommt zustande.

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Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Rechtsschein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nichtkaufleute, die wie ein Kaufmann auftreten, sind unter Umständen wie ein Kaufmann zu behandeln.

Ja, in der Tat!

Wenn ein Nichtkaufmann durch sein Auftreten im Rechts- und Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein, muss er sich gutgläubigen Dritten gegenüber als Kaufmann behandeln lassen (Lehre vom „Scheinkaufmann“). Voraussetzung ist, dass er (1) einen objektiven Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft (2) zurechenbar gesetzt hat und ein Dritter in seinem (3) schutzwürdigen Vertrauen auf den Rechtsschein (4) Dispositionen getroffen hat.
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2. S ist Kaufmann.

Nein!

Scheinkaufmann kann nur sein, wer nicht schon nach § 1-6 HGB Kaufmann ist. Eine natürliche Einzelperson ist Kaufmann, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) oder als Gewerbetreibende im Handelsregister eingetragen ist (§ 2, 3 und 5 HGB). S ist Student. Er betreibt kein Gewerbe und ist auch nicht im Handelsregister eingetragen.

3. S hat den Rechtsschein gesetzt, er sei Kaufmann.

Genau, so ist das!

Ein objektiver Rechtsschein für die Kaufmannseigenschaft wird durch Auftreten nach außen gesetzt, durch welches bei Dritten der Eindruck erweckt wird, der Handelnde sei Kaufmann. Dies kann durch ausdrückliche oder konkludente Erklärungen, die Verwendung kaufmännischer Rechtsinstitute (beispielsweise die Erteilung von Prokura, § 48 HGB) oder tatsächliches Verhalten erfolgen. Die Bezeichnung als eingetragener Kaufmann (e. K.) sowie der Gebrauch der auf eine Handelsgesellschaft hindeutenden Rechtsformzusätze wie OHG, KG, GmbH oder AG können einen solchen Rechtsschein erzeugen. S hat auf dem Briefkopf seines Angebotsschreibens durch die Bezeichnung als eingetragener Kaufmann (§ 19 Abs. 1 HGB) ausdrücklich erklärt, Kaufmann zu sein.

4. S hat den Rechtsschein, Kaufmann zu sein, zurechenbar gesetzt.

Ja, in der Tat!

Der durch das kaufmännische Auftreten objektiv gesetzte Rechtsschein muss demjenigen zuzurechnen sein, der als Scheinkaufmann behandelt werden soll. Das ist der Fall, wenn er den Rechtsschein durch eigenes Verhalten veranlasst hat. Das Verhalten eines Dritten wird ihm zugerechnet, wenn er den durch diesen gesetzten Rechtsschein erkannt und trotzdem geduldet hat, oder wenn er die Entstehung des Rechtsscheins hätte erkennen und verhindern können. S hat selbst ausdrücklich erklärt, Kaufmann zu sein.

5. Der Verkäufer des Autos ist in seinem Vertrauen an die Kaufmannseigenschaft des S schutzwürdig.

Ja!

Der Dritte ist in seinem Vertrauen in die Kaufmannseigenschaft schutzwürdig, wenn er diesbezüglich gutgläubig ist. Er darf also weder die fehlende Kaufmannseigenschaft kennen noch grob fahrlässig darüber in Unkenntnis sein. Nach der Rechtsprechung besteht dabei keine Nachforschungsobliegenheit oder -pflicht des Dritten. Der Autoverkäufer wusste nicht, dass S kein Kaufmann ist. Es haben sich auch keine Umstände ergeben, die auf das Nichtvorliegen der Kaufmannseigenschaft hindeuten.

6. Das Vertrauen des Verkäufers auf die Kaufmannseigenschaft ist kausal für eine von ihm getroffene geschäftliche Disposition.

Genau, so ist das!

Der Dritte muss im Vertrauen auf die Kaufmannseigenschaft zu rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Dispositionen veranlasst worden sein. Dabei kann es sich um ein Tun (beispielsweise Vertragsschluss) oder Unterlassen (etwa Verzicht auf Beweissicherung im Vertrauen auf die Rügeobliegenheit) handeln. Es genügt, wenn der Dritte davon ausgeht, es sei alles in Ordnung und bei Kenntnis des wahren Sachverhalts mit einer anderen Entscheidung zu rechnen wäre. Der Verkäufer gab an, nur an "gewerbliche Kunden (Kaufleute)" zu verkaufen. Es davon auszugehen, dass er den Vertragsschluss nicht eingegangen wäre, wenn er gewusst hätte, dass S kein Kaufmann ist.

7. S muss sich gegenüber dem Verkäufer als Kaufmann behandeln lassen.

Ja, in der Tat!

Sind die Voraussetzungen des Scheinkaufmanns erfüllt, muss dieser sich gutgläubigen Dritten gegenüber als Kaufmann behandeln lassen (Lehre vom „Scheinkaufmann“). Die auf Kaufleute anzuwendenden Vorschriften gelten dann jedoch nur zugunsten des Dritten und zulasten des Scheinkaufmanns, nicht zu dessen Gunsten. Diese Wirkung ist auf das Verhältnis zum gutgläubigen Dritten beschränkt. Dem Dritten steht ein Wahlrecht zu: Statt sich auf den Rechtsschein zu berufen, kann er den Scheinkaufmann auch als Nichtkaufmann behandeln.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SCH

Schwanzanwaltschaft

17.2.2024, 10:38:32

Kann der Dritte bezüglich jeder HGB-Norm gesondert entscheiden, ob er sich darauf diese beruft oder die nicht-Kaufmanns Vorschriften Anwendung finden?

Charliefux

Charliefux

16.3.2024, 19:36:41

Hat das Setzen des Rechtsscheins (S sei Kfm) auch Auswirkungen auf den Kauf selber? Bzw. kann sich das auf die Wirksamkeit des KV auswirken oder hat der Vertragspartner dann lediglich die Möglichkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung? oder macht S sich gar anderweitig Schadensersatzpflichtig wegen der Setzung des Rechtsscheins?

PK

P K

16.3.2024, 23:17:35

Schadensersatz würde ich schon mangels Schaden verneinen. In Fällen des Rechtsscheins wird der "Getäuschte" ja dadurch geschützt, dass sich der Gegner so behandeln lassen muss, als würde der von ihm erweckte Anschein zutreffen. Damit steht der Gegner aber genau so wie er stünde, wenn der Anschein zuträfe. Würde man Schadensersatz geben, könnte das im Ergebnis dazu führen, dass sich der Getäuschte aufgrund von Umständen wirtschaftlich schadlos hält, die mit dem erweckten Anschein gar nichts zu tun haben und so ein überflüssiges Reuerecht geschaffen. Daher dürfte auch eine Anfechtung jedenfalls dann nicht durchgreifen, wenn sich der Irrtum alleine auf den erweckten Anschein bezieht.

Dua

Dua

24.8.2024, 13:10:25

Ich würde jetzt eher an Par. 119 II BGB denken, weil die Kaufmannseigenschaft für den Verkäufer verkehrswesentlich ist und er sich über das Vorliegen beim Käufer geirrt hat. Frage mich aber auch, welche Sinn das haben sollte, weil der Verkäufer beim

Scheinkaufmann

zivilrechtlich nicht schlechter steht (evtl. aber aus steuerrechtlicher Sicht?).

PET

Petrus

2.5.2024, 11:10:24

Ich dachte, dass bei einer Rechtscheinshaftung bzgl der Schutzwürdigkeit des Vetrauens bereits „Kennenmüssen“ also fahrlässige Unkenntnis ausreicht, oder irre ich mich da?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

2.5.2024, 13:10:04

Hallo Petrus,  im Bereich der Gutgläubigkeit ist es unstrittig, dass eine positive Kenntnis der wahren Rechtslage oder die Unkenntnis durch grobe Fahrlässigkeit, jene entfallen lässt.  Umstritten ist aber, ob eine leichte Fahrlässigkeit schadet. Hier bejaht ein Teil der Literatur in Anlehnung an die §§ 173, 405 BGB dies aufgrund des Wortlautes "kennen müssen" in diesen Paragrafen. Jedoch ziehen auch diese Literaturmeinungen den Maßstab so streng, dass es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt. So wird formuliert: Was „sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte“ würde die Gutgläubkeit entfallen lassen.  Die Rechtsprechung führt eine im Einzelfall vorzunehmende Billigkeitsprüfung durch, inwieweit der Dritte die wahre Sachlage zu überprüfen hätte und ihm dies auch zuzumuten war. Jedoch hebt auch die Rechtsprechung hervor, dass der Handelsverkehr auf schnelle Entscheidungen angewiesen ist, womit im Regelfall keine Nachforschungsobliegenheit beim Rechtsscheingegner liegt.  Zum Vertiefen empfehle ich folgende Quelle: Ebenroth/Boujong/Kindler, 5. Aufl. 2024, HGB § 5 Rn. 70-72. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team


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