Kaufmann kraft Rechtsschein

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aufgrund eines Fehlers beim Registergericht wird nicht die Gewerbetreibende Tina M. im Handelsregister eingetragen, sondern ihre Tochter Lina M. Erst als sie beim Kauf eines Grundstücks vom Verkäufer auf ihre vermeintliche Kaufmannseigenschaft angesprochen wird, erlangt L davon Kenntnis und klärt die Situation auf.

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Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Rechtsschein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nichtkaufleute, die wie ein Kaufmann auftreten, sind unter Umständen wie ein Kaufmann zu behandeln.

Ja!

Wenn ein Nichtkaufmann durch sein Auftreten im Rechts- und Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein, muss er sich gutgläubigen Dritten gegenüber als Kaufmann behandeln lassen (Lehre vom „Scheinkaufmann“). Voraussetzung ist, dass er (1) einen objektiven Rechtsschein der Kaufmannseigenschaft (2) zurechenbar gesetzt hat und ein Dritter in seinem (3) schutzwürdigen Vertrauen auf den Rechtsschein (4) Dispositionen getroffen hat.
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2. Lina Müller ist Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister (§ 5 HGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung für die Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung (§ 5 HGB) ist, dass ein Gewerbe mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist. Für dieses wird unabhängig von seiner tatsächlichen Geschäftstätigkeit die Eigenschaft als Handelsgewerbe fingiert und der Gewerbetreibende ist Kaufmann (§ 5 HGB). L betreibt kein Gewerbe und kann deshalb trotz Eintragung im Handelsregister nicht Kaufmann sein.

3. Für den Grundstücksverkäufer besteht zunächst der Rechtsschein, L sei Kaufmann.

Ja, in der Tat!

Ein objektiver Rechtsschein für die Kaufmannseigenschaft wird durch Auftreten nach außen gesetzt, durch welches bei Dritten der Eindruck erweckt wird, der Handelnde sei Kaufmann. Dies kann durch ausdrückliche oder konkludente Erklärungen, die Verwendung kaufmännischer Rechtsinstitute (beispielsweise die Erteilung von Prokura, § 48 HGB) oder tatsächliches Verhalten erfolgen. L ist im Handelsregister als Kaufmann eingetragen. Hierdurch wird bei Personen, die Einsicht in das Handelsregister nehmen, der Eindruck erweckt, sie sei tatsächlich Kaufmann.

4. L hat den Rechtsschein, sie sei Kaufmann, zurechenbar erzeugt.

Nein!

Der Rechtsschein muss demjenigen zuzurechnen sein, der als Scheinkaufmann behandelt werden soll. Das ist der Fall, wenn er den Rechtsschein durch eigenes Verhalten veranlasst hat. Das Verhalten eines Dritten wird ihm zugerechnet, wenn er den durch diesen gesetzten Rechtsschein erkannt und trotzdem geduldet hat, oder wenn er die Entstehung des Rechtsscheins hätte erkennen und verhindern können. Der Rechtschein, L sei Kaufmann, wurde nicht von L selbst sondern aufgrund eines Fehlers beim Handelsregister erzeugt. L hatte keine Kenntnis von dem Fehler. Als sie auf ihn angesprochen wurde, klärt sie die Situation umgehend auf.
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