Kaufmann kraft Rechtsschein
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Aufgrund eines Fehlers beim Registergericht wird nicht die Gewerbetreibende Tina M. im Handelsregister eingetragen, sondern ihre Tochter Lina M. Erst als sie beim Kauf eines Grundstücks vom Verkäufer auf ihre vermeintliche Kaufmannseigenschaft angesprochen wird, erlangt L davon Kenntnis und klärt die Situation auf.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nichtkaufleute, die wie ein Kaufmann auftreten, sind unter Umständen wie ein Kaufmann zu behandeln.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Lina Müller ist Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister (§ 5 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für den Grundstücksverkäufer besteht zunächst der Rechtsschein, L sei Kaufmann.
Ja, in der Tat!
4. L hat den Rechtsschein, sie sei Kaufmann, zurechenbar erzeugt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
15.12.2022, 18:15:34
Bei der zweiten Frage ist die Erklärung nicht sinnvoll. Erst wird erklärt, dass das Handelsgewerbe fingiert wird; dann heißt es, ohne Gewerbebetrieb könne man nicht Kaufmann sein. (Nebenfrage: Warum steht nach "Geschäftstätigkeit" ein Komma?)

Nora Mommsen
16.12.2022, 14:40:46
Hallo Johannes Nebe, danke für deine Frage. Zu unterscheiden ist zwischen Gewerbe und Handelsgewerbe vor. Liegt ein Gewerbe vor, kann es durch Eintragung zum Handelsgewerbe werden, auch wenn nach Art und Umfang kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt und damit Handelsgewerbe gegeben ist vgl. § 1 Abs. 2 HGB. Liegt aber überhaupt kein Gewerbe vor - wie hier - dann kann dieses auch nicht fiktiv als Handelsgewerbe behandelt werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lord Denning
29.5.2024, 10:07:11
Aber liegt nicht durch das Gewerbe der Mutter ein Gewerbe vor, sodass ein für die Eintragung notwendiges Gewerbe dann trotzdem vorliegt?
Iris A
4.5.2023, 12:13:17
Liebes Jurafuchs-Team, ich frage mich gerade was denn jetzt bei einem Gewerbetreibenden passiert, der irrtümlich als Fiktiv-Kaufmann im Handelsregister eingetragen wurde. Muss der sich dann als Kaufmann behandeln lassen ggü. seinem Geschäftspartner, obwohl er nichts dafür kann eingetragen worden zu sein? Vielen Dank im Voraus!

Carl Wagner
5.5.2023, 18:15:22
Vielen Dank für deine Frage, Iris A! Hier müssen wir differenzieren, ob es sich um einen Gewerbetreibenden oder um eine sonstige Person (Privatperson, etc.) handelt. (1) Ein Kleingewerbetreibender, der versehentlich ins Register eingetragen wurde, muss sich als Kaufmann behandeln lassen, § 5 HGB. (Müller, JA 2021, 454, 459 unter E.) (2) Bei einer Privatperson greift § 5 HGB nicht, da diese sich darauf berufen kann, kein Gewerbe zu betreiben. Auch über § 15 III HGB ergibt sich nichts anderes: Grundsätzlich darf ein Dritter auf das Handelsregister vertrauen, wenn ihm die Unrichtigkeit nicht bekannt ist, gem. § 15 III HGB. Um den falsch Eingetragenen vor den höheren Anforderungen eines Kaufmanns zu schützen, wird das (ungeschriebene) Veranlassungsprinzip (hM) angewendet. Veranlasst hat grundsätzlich derjenige, der das Tätigwerden des Registergerichts eingeleitet hat. So werden Dritte vor fehlerhaften Eintragungen geschützt. (Hopt/Merkt, 42. Aufl. 2023, HGB § 15 Rn. 19; auf die mM eingehend: EBJS/Gehrlein, 4. Aufl. 2020, HGB § 15 Rn. 31-33). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

CR7
10.7.2023, 10:00:01
Hey, habt ihr in diesem Kapitel noch irgendwas zu den Rechtsfolgen der
Scheinkaufmannseigenschaft? Ich frage mich nämlich, da auch ein Fall im Uni-Rep gerade läuft, wie es sich mit der Anwendung des
§ 377 HGBauf Scheinkaufleute verhält. Wenn ich einen
Scheinkaufmannhabe, der die Untersuchungs- und Rüge
obliegenheitverletzt, kann ich den
§ 377 HGBbei Vorliegen der Voraussetzungen bejahen? Ich hätte gesagt (+), da es der
Scheinkaufmannobjektiv zurechenbar den Schein eines Kaufmanns gesetzt hat und der Dritte (nur der Dritte) darauf vertrauen durfte. Wie seht ihr das?

Lukas_Mengestu
26.7.2023, 14:49:34
Hi rlxxss, die Fälle zur Handels- und Rüge
obliegenheitwerden wir demnächst noch ergänzen. Im Hinblick auf Deine Frage ist dem aber in der Tat zuzustimmen. Grds. bedarf es für die Rüge
obliegenheiteines Handelskaufes, also müssen Käufer und Verkäufer Kaufleute sein. Durch die Rüge
obliegenheitwird der Käufer aber letztlich belastet. Insoweit ist
§ 377 HGBauch dann anwendbar, wenn er sich bloß als
Scheinkaufmannausgibt, wobei es für die Begründung der Rüge
obliegenheitumgekehrt nicht ausreichen soll, wenn der Vekäufer sich als
Scheinkaufmanngeriert (MüKoHGB/Grunewald, 5. Aufl. 2021, HGB § 377 Rn. 10). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ryd
16.12.2024, 22:35:12
Aber liegt hier nicht ein abstrakter Rechtsschein hinsichtlich der
Kaufmannseigenschaftder L gemäß § 15 II S. 1 HGB vor? Jedenfalls bis zur Kenntnisnahme der anderen Partei über die tatsächlichen Umstände müsste sich die L doch diesen Rechtsschein zurechnen lassen oder nicht?