Definition: Rentabilitätsvermutung (§ 284 BGB)
19. Dezember 2025
12 Kommentare
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Was versteht man unter der „Rentabilitätsvermutung“
Die Rentabilitätsvermutung ist die widerlegbare Vermutung, dass der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Leistung, mit der er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, so große Vermögensvorteile hätte erwirtschaften können, dass seine Aufwendungen, die er in Erwartung der Leistung getätigt hat, gedeckt gewesen wären.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
18.4.2024, 10:44:43
In welchem Zusammenhang wird das Stichwort „
Rentabilitätsvermutung“ relevant? Beim
Aufwendungsersatz? Beim auf den entgangenen Gewinn gerichteten Schadenersatz?
Nora Mommsen
18.4.2024, 16:37:45
Hallo QuiGonTim, danke für deine Frage. Die
Rentabilitätsvermutungist beim Ersatz von Aufwendungen relevant, allerdings nur für wirtschaftlich tätige Personen. Mit Hilfe der
Rentabilitätsvermutungwerden
frustrierte Aufwendungenmit einer wirtschaftlichen Zweckrichtung im Einzelfall als Schaden angesehen. Der
Rentabilitätsvermutungliegt der Gedanke zu Grunde, dass den Aufwendungen bei ordnungsgemäßer
Erfüllungein materieller Gegenwert entgegengestanden wäre, der aufgrund der Nichtleistung weggefallen sei. Somit sei ein Schaden entstanden. Für entgangenen Gewinn ist diese nicht relevant. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
LioFlo
15.11.2024, 23:18:01
Im Fall zur
Rentabilitätsvermutungin diesem Kurs sagt ihr aber genau: die 700€ für die Einladung zur Spielemesse in Erwartung des „Gewinns“ aus dem Verkauf der Brettspiele können als entgangener Gewinn geltend gemacht werden…
benjaminmeister
15.12.2024, 12:23:21
@[LioFlo](273888) ja die Aufgabe, auf die du verweist, ist in der Tat falsch. Ich habe dazu vorhin auch einen Post bei der entsprechenden Aufgabe erstellt.
ShakespeareLebt
14.4.2025, 13:01:20
ÖA
22.11.2025, 23:22:44
@[Nora Mommsen](178057) @[Foxxy](180364) reicht für "wirtschaftlich tätige Person" auch eine geschäftserfahrene Privatperson oder nur wirklich Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht. Wo ist da genau die Grenze
Foxxy
22.11.2025, 23:23:20
@[ÖA](231743) Entscheidend ist der wirtschaftliche Zweck der Leistung, nicht die formale Unternehmereigenschaft. Die Vermutung greift, wenn die Aufwendungen typischerweise einen geldwerten Vorteil (Einnahmen oder Kosteneinsparungen) bringen sollten; das kann auch bei Privatpersonen der Fall sein. Nicht einschlägig bei rein ideellen/Genusszwecken; und sie ist widerlegbar. Relevant ist die
Rentabilitätsvermutungbeim
Aufwendungsersatznach §
284 BGB: Es wird widerlegbar vermutet, dass bei ordnungsgemäßer Leistung die in Erwartung der Leistung getätigten, wirtschaftlich motivierten Aufwendungen durch Vermögensvorteile gedeckt worden wären. Für Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns (§ 252
BGB) wird sie nicht herangezogen.
