Definition: Rentabilitätsvermutung (§ 284 BGB)
12. Februar 2026
16 Kommentare
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Was versteht man unter der „Rentabilitätsvermutung“
Die Rentabilitätsvermutung ist die widerlegbare Vermutung, dass der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Leistung, mit der er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, so große Vermögensvorteile hätte erwirtschaften können, dass seine Aufwendungen, die er in Erwartung der Leistung getätigt hat, gedeckt gewesen wären.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
18.4.2024, 10:44:43
In welchem Zusammenhang wird das Stichwort „
Rentabilitätsvermutung“ relevant? Beim Aufwendungsersatz? Beim auf den entgangenen Gewinn gerichteten Schadenersatz?
Nora Mommsen
18.4.2024, 16:37:45
Hallo QuiGonTim, danke für deine Frage. Die
Rentabilitätsvermutungist beim Ersatz von Aufwendungen relevant, allerdings nur für wirtschaftlich tätige Personen. Mit Hilfe der
Rentabilitätsvermutungwerden
frustrierte Aufwendungenmit einer wirtschaftlichen Zweckrichtung im
Einzelfallals Schaden angesehen. Der
Rentabilitätsvermutungliegt der Gedanke zu Grunde, dass den Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ein materieller Gegenwert entgegengestanden wäre, der aufgrund der Nichtleistung weggefallen sei. Somit sei ein Schaden entstanden. Für entgangenen Gewinn ist diese nicht relevant. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
LioFlo
15.11.2024, 23:18:01
Im Fall zur
Rentabilitätsvermutungin diesem Kurs sagt ihr aber genau: die 700€ für die Einladung zur Spielemesse in Erwartung des „Gewinns“ aus dem Verkauf der Brettspiele können als entgangener Gewinn geltend gemacht werden…
benjaminmeister
15.12.2024, 12:23:21
@[LioFlo](273888)
jadie Aufgabe, auf die du verweist, ist in der Tat falsch. Ich habe dazu vorhin auch einen Post bei der entsprechenden Aufgabe erstellt.
ShakespeareLebt
14.4.2025, 13:01:20
ÖA
22.11.2025, 23:22:44
@[Nora Mommsen](178057) @[Foxxy](180364) reicht für "wirtschaftlich tätige Person" auch eine geschäftserfahrene Privatperson oder nur wirklich Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht. Wo ist da genau die Grenze
Foxxy
22.11.2025, 23:23:20
@[ÖA](231743) Entscheidend ist der wirtschaftliche Zweck der Leistung, nicht die formale Unternehmereigenschaft. Die Vermutung greift, wenn die Aufwendungen typischerweise einen geldwerten Vorteil (Einnahmen oder Kosteneinsparungen) bringen sollten; das kann auch bei Privatpersonen der Fall sein. Nicht einschlägig bei rein ideellen/Genusszwecken; und sie ist widerlegbar. Relevant ist die
Rentabilitätsvermutungbeim Aufwendungsersatz nach
§ 284 BGB: Es wird widerlegbar vermutet, dass bei ordnungsgemäßer Leistung die in Erwartung der Leistung getätigten, wirtschaftlich motivierten Aufwendungen durch Vermögensvorteile gedeckt worden wären. Für Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns (
§ 252 BGB) wird sie nicht herangezogen.
MrMoney64
4.2.2026, 13:51:47
generell im schaden angeführt werden. zb auch bei 281 bgb
Foxxy
4.2.2026, 13:52:36
Kurz: Die
Rentabilitätsvermutungist die widerlegbare Vermutung, dass Aufwendungen, die du im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Leistung und zu einem wirtschaftlichen Zweck getätigt hast, sich bei ordnungsgemäßer Leistung amortisiert hätten. Sie gehört dogmatisch zu
§ 284 BGB(Ersatz vergeblicher Aufwendungen) und dient dort als Beweiserleichterung. Eine generelle Anwendung im Schadensrecht gibt es nicht. Bei § 281 BGB wird sie grundsätzlich nicht herangezogen; entgangener Gewinn wird über
§ 252 BGBbewiesen. Vergebliche Aufwendungen machst du regelmäßig über § 284 (anstelle von § 281) geltend.
MrMoney64
4.2.2026, 13:58:40
Ich kannte sie auch nur bei
284 BGB. Im Fallbuch Schuldrecht I von Fritsche hab ich aber gefunden: „Demgegenüber hält die herrschende Meinung die Anwendung der
Rentabilitätsvermutungbeim Schadensersatz statt der Leistung für weiterhin möglich, da die Schaffung des §284 nur Methodenunehrlichkeiten vorbeugen und die Schutzlücke bei Aufwendungen zu ideellen Zwecken schließen sollte.“ @[Foxxy](180364)
Foxxy
4.2.2026, 13:59:16
Die
Rentabilitätsvermutungist die widerlegbare Vermutung, dass Aufwendungen, die im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Leistung zu einem wirtschaftlichen Zweck getätigt wurden, sich bei ordnungsgemäßer Leistung amortisiert hätten; sie ist dogmatisch in
§ 284 BGBverortet. Eine generelle Anwendung im Schadensrecht gibt es nicht. Bei § 281 BGB wird sie grundsätzlich nicht herangezogen: entgangener Gewinn läuft über
§ 252 BGB, vergebliche Aufwendungen macht man regelmäßig über § 284 geltend (anstelle von § 281). Teilweise wird eine Anwendung als bloße Beweiserleichterung auch bei § 281 vertreten, das ist aber umstritten.
