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Rentabilitätsvermutung (§ 284 BGB)

Definition: Rentabilitätsvermutung (§ 284 BGB)

19. Dezember 2025

12 Kommentare

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Was versteht man unter der „Rentabilitätsvermutung“

Die Rentabilitätsvermutung ist die widerlegbare Vermutung, dass der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Leistung, mit der er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, so große Vermögensvorteile hätte erwirtschaften können, dass seine Aufwendungen, die er in Erwartung der Leistung getätigt hat, gedeckt gewesen wären.

Die Rentabilitätsvermutung greift nur, wenn der Gläubiger mit der Leistung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

18.4.2024, 10:44:43

In welchem Zusammenhang wird das Stichwort „

Rentabilitätsvermutung

“ relevant? Beim

Aufwendungsersatz

? Beim auf den entgangenen Gewinn gerichteten Schadenersatz?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

18.4.2024, 16:37:45

Hallo QuiGonTim, danke für deine Frage. Die

Rentabilitätsvermutung

ist beim Ersatz von Aufwendungen relevant, allerdings nur für wirtschaftlich tätige Personen. Mit Hilfe der

Rentabilitätsvermutung

werden

frustrierte Aufwendungen

mit einer wirtschaftlichen Zweckrichtung im Einzelfall als Schaden angesehen. Der

Rentabilitätsvermutung

liegt der Gedanke zu Grunde, dass den Aufwendungen bei ordnungsgemäßer

Erfüllung

ein materieller Gegenwert entgegengestanden wäre, der aufgrund der Nichtleistung weggefallen sei. Somit sei ein Schaden entstanden. Für entgangenen Gewinn ist diese nicht relevant. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LI

LioFlo

15.11.2024, 23:18:01

Im Fall zur

Rentabilitätsvermutung

in diesem Kurs sagt ihr aber genau: die 700€ für die Einladung zur Spielemesse in Erwartung des „Gewinns“ aus dem Verkauf der Brettspiele können als entgangener Gewinn geltend gemacht werden…

BEN

benjaminmeister

15.12.2024, 12:23:21

@[LioFlo](273888) ja die Aufgabe, auf die du verweist, ist in der Tat falsch. Ich habe dazu vorhin auch einen Post bei der entsprechenden Aufgabe erstellt.

ShakespeareLebt

ShakespeareLebt

14.4.2025, 13:01:20

Auf der Website habt ihr §

284 BGB

in Klammern dazu zitiert! Das fände ich hier auch angebracht

ÖA

ÖA

22.11.2025, 23:22:44

@[Nora Mommsen](178057) @[Foxxy](180364) reicht für "wirtschaftlich tätige Person" auch eine geschäftserfahrene Privatperson oder nur wirklich Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht. Wo ist da genau die Grenze

Foxxy

Foxxy

22.11.2025, 23:23:20

@[ÖA](231743) Entscheidend ist der wirtschaftliche Zweck der Leistung, nicht die formale Unternehmereigenschaft. Die Vermutung greift, wenn die Aufwendungen typischerweise einen geldwerten Vorteil (Einnahmen oder Kosteneinsparungen) bringen sollten; das kann auch bei Privatpersonen der Fall sein. Nicht einschlägig bei rein ideellen/Genusszwecken; und sie ist widerlegbar. Relevant ist die

Rentabilitätsvermutung

beim

Aufwendungsersatz

nach §

284 BGB

: Es wird widerlegbar vermutet, dass bei ordnungsgemäßer Leistung die in Erwartung der Leistung getätigten, wirtschaftlich motivierten Aufwendungen durch Vermögensvorteile gedeckt worden wären. Für Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns (§ 252

BGB

) wird sie nicht herangezogen.


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