Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Analogie bei entgeltlicher aber rechtsgrundloser Verfügung?
Analogie bei entgeltlicher aber rechtsgrundloser Verfügung?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A leiht sich von B einen Habersack. Den Habersack verkauft und übereignet A direkt an D für €30 weiter. Bei Vertragsschluss täuscht A den D arglistig. Den Kaufvertrag ficht D später wirksam an (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
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Einordnung des Falls
Analogie bei entgeltlicher aber rechtsgrundloser Verfügung?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verfügung war unentgeltlich (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der unentgeltlichen Verfügung und der rechtsgrundlosen Verfügung liegt dieselbe Interessenlage zugrunde.
Nein!
4. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf den Fall der rechtsgrundlosen Verfügung anzuwenden.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Berechtigte hat gegen den Nichtberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
timstöckler
28.5.2022, 19:26:15
In der Aufgabe steht zwar, dass nur der Kaufvertrag angefochten wurde, jedoch ist es regelmäßig so, dass bei einer Anfechtung nach 123 Abs. 1 Alt. 1 auch die dingliche Willenserklärung nichtig ist, oder?
Nora Mommsen
7.6.2022, 18:29:53
Hallo timstöckler, danke für deine Frage. Nach dem Abstraktionsprinzip sind Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäftgetrennt zu betrachten. Die Wirksamkeit des einen hat damit keine Folgen für das andere Geschäft. Bei
Fehleridentitätleiden beide Geschäfte an dem gleichen Mangel. Bei § 123 BGB wird die
Fehleridentitätangenommen, wenn der durch die Täuschung verursachte Irrtum beziehungsweise die durch
Drohungbewirkte Zwangslage noch andauert. Ob das
Verfügungsgeschäftjedoch anfechtbar ist, ist für die Fälle des § 119 BGB umstritten, in den Fällen des § 123 BGB weitestgehend übereinstimmend bejaht bei Vorliegen von
Fehleridentität. Damit kann auch das
Verfügungsgeschäftnichtig sein. Ein Automatismus ist dies aber keineswegs, vielmehr bleibt es bei der Unabhängigkeit der Wirksamkeit beider Geschäfte. Das
Verfügungsgeschäftmuss gesondert angefochten werden. Mitunter ist dies
konkludenterfolgt oder kann entsprechend ausgelegt werden gem. §§ 133, 157 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
14.9.2023, 23:02:48
Das Konstrukt der Kondiktion aus Kondiktion ist ja mal richtig cool! Toll aufbereitet
Diaa
15.10.2023, 07:21:17
"Nichtberechtigter und Erwerber haben jeweils einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach $ 812 Abs. 1 8. 1Alt. 1BCB" Gegen wen hat der Erwerber einen Anspruch? Oder der Nichtberechtigte? Bei der dritten oder vierten Frage fehlt das Wort analog...
D34
3.11.2023, 11:50:21
Der Erwerber müsste gegen den Nichtberechtigten einen Anspruch auf Rückgewährung des Eigentums und Besitzes am Geld haben. Das hatte der Nichtberechtigte ja für durch Leistung des Erwerbers erlangt und der Rechtsgrund ist durch die Anfechtung entfallen.
Irina95
15.2.2024, 07:40:15
Kann mir das nochmal jemand erklären, was genau mit Kondition der Kondition gemeint ist?
Bioshock Energy
18.3.2024, 10:18:27
Das bedeutet einfach nur das in der vorliegenden Fallkonstellation der Berechtigte den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Nichtberechtigten gegen den Erwerber (§ 812 I S. 1 Alt. 1), den der Nichtberechtigte ja durch das Rechtsverhältnis mit dem Erwerber erlangt hat, kondizieren also herausverlangen kann. Er kondiziert (=verlangt) also den Kondiktionsanspruch (=
Herausgabeanspruch) des Nichtberechtigten gem. § 816 I S. 1. Dies geschieht durch Abtretung, da Forderungen ja nicht klassisch übergeben werden können. Ich hoffe das war einigermaßen verständlich. Liebe grüße.
Vanilla Latte
21.7.2024, 03:14:05
Wie würde das dieLiteratur prüfen, die die Kondiktion derKondiktion ablehnt?