Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Analogie bei entgeltlicher aber rechtsgrundloser Verfügung?

Analogie bei entgeltlicher aber rechtsgrundloser Verfügung?

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht sich von B einen Habersack. Den Habersack verkauft und übereignet A direkt an D für €30 weiter. Bei Vertragsschluss täuscht A den D arglistig. Den Kaufvertrag ficht D später wirksam an (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

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Einordnung des Falls

Analogie bei entgeltlicher aber rechtsgrundloser Verfügung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor.

Genau, so ist das!

Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts. Hierbei kann sich eine Wirksamkeit der Verfügung ausschließlich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben. Es legt eine wirksame Übereignung des A an D vor (§§ 929 S. 1, 932 BGB). A war Nichtberechtigte, da sie keine Eigentümerin des Habersacks war und auch nicht zum Verkauf ermächtigt war (§ 185 Abs. 1 BGB).
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2. Die Verfügung war unentgeltlich (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

D hat für den Habersack €30 bezahlt. Die Verfügung ist somit nicht unentgeltlich erfolgt. Dass der Rechtsgrund für die Verfügung weggefallen ist, ändert daran nichts.

3. Der unentgeltlichen Verfügung und der rechtsgrundlosen Verfügung liegt dieselbe Interessenlage zugrunde.

Nein!

Bei einer unentgeltlichen Verfügung ist der Erwerber nicht schutzwürdig gegenüber dem Berechtigten. Deshalb kann der Berechtigte den Erwerber direkt in Anspruch nehmen. Die Rückabwicklung hat hier nicht zwischen den Parteien zu erfolgen. Bei einer rechtsgrundlosen Verfügung hat der Erwerber etwas (den Kaufpreis) in das Rechtsverhältnis investiert. Hier liegt der Unterschied zur unentgeltlichen Verfügung. Deshalb ist der Erwerber schutzwürdig. Die Rückabwicklung hat zwischen den Parteien zu geschehen: Nichtberechtigter und Erwerber haben jeweils einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

4. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf den Fall der rechtsgrundlosen Verfügung anzuwenden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Analogie hat drei Voraussetzung: (1) Es muss eine Regelungslücke bestehen. Diese muss (2) planwidrig sein. (3) Die Interessenlage muss vergleichbar sein. Der rechtsgrundlosen und der unentgeltlichen Verfügung liegt nicht dieselbe Interessenlage zugrunde (s.o.). Eine Analogie kommt nicht in Betracht.

5. Der Berechtigte hat gegen den Nichtberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Dem Nichtberechtigten steht aus der rechtsgrundlosen Verfügung ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zu. Es liegt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor (s.o.). Erlangt hat der Nichtberechtigte aus der Verfügung den Bereicherungsanspruch gegen den Erwerber. Der Berechtigte hat also einen Anspruch auf Herausgabe (Abtretung) der Kondiktion aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB. (sog. Kondiktion der Kondiktion). Dies ist interessengerecht, weil sich der Erwerber so im Falle der Abtretung des Bereicherungsanspruchs an den Berechtigten immer noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann (§ 404 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

timstöckler

timstöckler

28.5.2022, 19:26:15

In der Aufgabe steht zwar, dass nur der Kaufvertrag angefochten wurde, jedoch ist es regelmäßig so, dass bei einer Anfechtung nach 123 Abs. 1 Alt. 1 auch die dingliche Willenserklärung nichtig ist, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.6.2022, 18:29:53

Hallo timstöckler, danke für deine Frage. Nach dem Abstraktionsprinzip sind Verpflichtungs- und

Verfügungsgeschäft

getrennt zu betrachten. Die Wirksamkeit des einen hat damit keine Folgen für das andere Geschäft. Bei

Fehleridentität

leiden beide Geschäfte an dem gleichen Mangel. Bei § 123 BGB wird die

Fehleridentität

angenommen, wenn der durch die Täuschung verursachte Irrtum beziehungsweise die durch

Drohung

bewirkte Zwangslage noch andauert. Ob das

Verfügungsgeschäft

jedoch anfechtbar ist, ist für die Fälle des § 119 BGB umstritten, in den Fällen des § 123 BGB weitestgehend übereinstimmend bejaht bei Vorliegen von

Fehleridentität

. Damit kann auch das

Verfügungsgeschäft

nichtig sein. Ein Automatismus ist dies aber keineswegs, vielmehr bleibt es bei der Unabhängigkeit der Wirksamkeit beider Geschäfte. Das

Verfügungsgeschäft

muss gesondert angefochten werden. Mitunter ist dies

konkludent

erfolgt oder kann entsprechend ausgelegt werden gem. §§ 133, 157 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

14.9.2023, 23:02:48

Das Konstrukt der Kondiktion aus Kondiktion ist ja mal richtig cool! Toll aufbereitet

DIAA

Diaa

15.10.2023, 07:21:17

"Nichtberechtigter und Erwerber haben jeweils einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach $ 812 Abs. 1 8. 1Alt. 1BCB" Gegen wen hat der Erwerber einen Anspruch? Oder der Nichtberechtigte? Bei der dritten oder vierten Frage fehlt das Wort analog...

D34

D34

3.11.2023, 11:50:21

Der Erwerber müsste gegen den Nichtberechtigten einen Anspruch auf Rückgewährung des Eigentums und Besitzes am Geld haben. Das hatte der Nichtberechtigte ja für durch Leistung des Erwerbers erlangt und der Rechtsgrund ist durch die Anfechtung entfallen.

Irina95

Irina95

15.2.2024, 07:40:15

Kann mir das nochmal jemand erklären, was genau mit Kondition der Kondition gemeint ist?

BE

Bioshock Energy

18.3.2024, 10:18:27

Das bedeutet einfach nur das in der vorliegenden Fallkonstellation der Berechtigte den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Nichtberechtigten gegen den Erwerber (§ 812 I S. 1 Alt. 1), den der Nichtberechtigte ja durch das Rechtsverhältnis mit dem Erwerber erlangt hat, kondizieren also herausverlangen kann. Er kondiziert (=verlangt) also den Kondiktionsanspruch (=

Herausgabeanspruch

) des Nichtberechtigten gem. § 816 I S. 1. Dies geschieht durch Abtretung, da Forderungen ja nicht klassisch übergeben werden können. Ich hoffe das war einigermaßen verständlich. Liebe grüße.

VALA

Vanilla Latte

21.7.2024, 03:14:05

Wie würde das dieLiteratur prüfen, die die Kondiktion derKondiktion ablehnt?


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