Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Analogie bei entgeltlicher, aber rechtsgrundloser Verfügung?

Analogie bei entgeltlicher, aber rechtsgrundloser Verfügung?

4. April 2025

16 Kommentare

4,7(17.374 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht sich von B einen Habersack. Den Habersack verkauft und übereignet A direkt an D für €30 weiter. Bei Vertragsschluss täuscht A den D arglistig. Den Kaufvertrag ficht D später wirksam an (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Diesen Fall lösen 69,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Analogie bei entgeltlicher, aber rechtsgrundloser Verfügung?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor.

Genau, so ist das!

Eine Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts. Hierbei kann sich eine Wirksamkeit der Verfügung ausschließlich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben. Es legt eine wirksame Übereignung des A an D vor (§§ 929 S. 1, 932 BGB). A war Nichtberechtigte, da sie keine Eigentümerin des Habersacks war und auch nicht zum Verkauf ermächtigt war (§ 185 Abs. 1 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Verfügung war unentgeltlich (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

D hat für den Habersack €30 bezahlt. Die Verfügung ist somit nicht unentgeltlich erfolgt. Dass der Rechtsgrund für die Verfügung weggefallen ist, ändert daran nichts.

3. Der unentgeltlichen Verfügung und der rechtsgrundlosen Verfügung liegt dieselbe Interessenlage zugrunde.

Nein!

Bei einer unentgeltlichen Verfügung ist der Erwerber nicht schutzwürdig gegenüber dem Berechtigten. Deshalb kann der Berechtigte den Erwerber direkt in Anspruch nehmen. Die Rückabwicklung hat hier nicht zwischen den Parteien zu erfolgen. Bei einer rechtsgrundlosen Verfügung hat der Erwerber etwas (den Kaufpreis) in das Rechtsverhältnis investiert. Hier liegt der Unterschied zur unentgeltlichen Verfügung. Deshalb ist der Erwerber schutzwürdig. Die Rückabwicklung hat zwischen den Parteien zu geschehen: Nichtberechtigter und Erwerber haben jeweils einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

4. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf den Fall der rechtsgrundlosen Verfügung anzuwenden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Analogie hat drei Voraussetzung: (1) Es muss eine Regelungslücke bestehen. Diese muss (2) planwidrig sein. (3) Die Interessenlage muss vergleichbar sein. Der rechtsgrundlosen und der unentgeltlichen Verfügung liegt nicht dieselbe Interessenlage zugrunde (s.o.). Eine Analogie kommt nicht in Betracht.

5. Der Berechtigte hat gegen den Nichtberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Dem Nichtberechtigten steht aus der rechtsgrundlosen Verfügung ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zu. Es liegt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor (s.o.). Erlangt hat der Nichtberechtigte aus der Verfügung den Bereicherungsanspruch gegen den Erwerber. Der Berechtigte hat also einen Anspruch auf Herausgabe (Abtretung) der Kondiktion aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB. (sog. Kondiktion der Kondiktion). Dies ist interessengerecht, weil sich der Erwerber so im Falle der Abtretung des Bereicherungsanspruchs an den Berechtigten immer noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann (§ 404 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

K schenkt ihrer Tochter eine Tasse unterm Weihnachtsbaum. V schaut wütend durchs Fenster hinein.

Die Durchgriffskondiktion nach § 822

§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen