Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung

Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung

3. April 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M schenkt ihrer Tochter T ihr Grundstück. Das Grundstück war allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der G belastet. Davon wusste T nichts. Die Grundschuld wurde vor der Schenkung versehentlich aus dem Grundbuch gelöscht. T erwirbt gutgläubig und lastenfrei Eigentum (§§ 891, 892 BGB).

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Einordnung des Falls

Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anspruch auf Grundbuchbereichtigung setzt voraus, dass das Grundbuch unrichtig ist. T hat tatsächlich gutgläubig lastenfrei Eigentum am Grundstück erworben (§§ 891, 892 BGB). Das Grundbuch ist also nicht unrichtig.
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2. G könnte einen Anspruch auf Wiederbegründung der Grundschuld (§§ 1191, 873 BGB) aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB haben.

Ja, in der Tat!

Ein solcher Anspruch bestünde, wenn M als Nichtberechtigte eine wirksame und unentgeltliche Verfügung getätigt und T dadurch unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.

3. M hat als Berechtigte über ihr Grundstück verfügt und nicht als Nichtberechtigte.

Genau, so ist das!

§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB setzt die Verfügung eines Nichtberechtigten voraus, wie sich im Zusammenspiel mit § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. M war verfügungsbefugte Eigentümerin des Grundstücks. Dass eine Grundschuld zugunsten von G bestand, ändert an der Eigentümerstellung der M nichts. Sie verfügte daher als Berechtigte über das Grundstück.

4. M hat wirksam und unentgeltlich an T verfügt. G hat einen Anspruch gegen T auf Wiederbegründung der Grundschuld aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB.

Ja, in der Tat!

Die schenkweise Übertragung von M an T ist eine wirksame und unentgeltliche Verfügung. Die zunächst zugunsten von G bestehende Grundschuld ist durch den gutgläubigen und lastenfreien erloschen. G hat daher gegen T einen Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB auf Herausgabe des rechtlichen Vorteils, hier auf Wiederbegründung der Grundschuld. Hier steht auch nicht etwa der Vorrang der Leistungskondiktion dem Anspruch entgegen. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB lässt ausdrücklich einen Durchgriff zu.

5. Vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens des § 816 Abs. 1 BGB ist § 816 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem BGH aber auch auf den lastenfreien gutgläubigen Erwerb bei Verfügung durch den Berechtigten anzuwenden.

Ja!

§ 816 BGB ist ein Rechtsfortwirkungsanspruch. Der Zweck der Vorschrift ist also, diejenigen Rechtsverschiebungen auszugleichen, die aufgrund der Vorschrift über den gutgläubigen Erwerb eintreten. Dies macht es erforderlich, auch den Fall der Verfügung über einen Gegenstand einzubeziehen, bei dem Rechte Dritter infolge öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erlöschen (§ 892 BGB). Für diese Auffassung spricht auch eine Interessenabwägung: Die Interessen des Beschenkten sind nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB offensichtlich weniger schutzwürdig als die Interessen des früheren Berechtigten. Obwohl M als Berechtigte verfügte, ist auf ihre Schenkung an T also § 816 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LO

Lorenz

29.5.2024, 17:44:20

In der vorletzten Frage heißt es, dass die Mutter über das Grundstück als Nichtberechtigte verfügt. Über das GS verfügt sie aber doch als Berechtigte. Lediglich über die Grundschuld verfügt sie als unberechtigte. Oder nicht?

PH

Phil

11.6.2024, 15:52:37

Hier würde ich auch gerne eine Antwort haben ;) danke

FW

FW

14.11.2024, 13:38:41

Ich tue mich auch schwer die Eigentümerin hier als Nichtberechtigte einfach so anzusehen. Schließlich ist sie ja Eigentümerin und es besteht auch m.E. kein absolutes Verfügungsverbot im Grundstücksrecht. Nur weil sie dann automatisch auch über die Grundschuld mitverfügt, ist sie diesbezüglich als Nichtberechtigte anzusehen. Das heißt man hat hier 2 Selbstständige Verfügungen, die man sicherlich auch dem Prüfer aufzeigen muss.

Juraddicted

Juraddicted

2.1.2025, 23:56:32

Das habe ich mich auch gefragt..

BEN

benjaminmeister

11.1.2025, 19:44:19

Ich würde hier auch eine Anpassung befürworten. Im zitierten Urteil schreibt der BGH selbst: "Dieser Zweck der Vorschrift gebietet es, die Fälle einzubeziehen, in denen durch eine Verfügung des BERECHTIGTEN ÜBER EIN GRUNDSTÜCK Rechte eines Dritten daran ohne ein weiteres

Rechtsgeschäft

infolge des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (

§ 892 BGB

) erlöschen." Auch der BGH sieht also hinsichtlich des Grundstücks die Verfügung als die eines Berechtigten an. Trotzdem ist das Ergebnis aber richtig: Auch wenn über das Grundstück als Berechtigter verfügt wird, heißt das ja nicht, dass die Auswirkungen auf das dingliche Recht des Dritten als berechtigt angesehen werden können.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

27.3.2025, 14:26:25

Hallo @Lorenz, vielen Dank Dir für den guten und aufmerksamen Hinweis und @[Phil](125811), @[FW](139488), @[Juraddicted](96780) und @[benjaminmeister](216712) für die Ergänzungen. In der Tat war die Lösung hier zumindest missverständlich formuliert. benjaminmeister hat die Ansicht des BGH (BGH NJW 1982, 761, 762) im Kern schon richtig wiedergegeben: Die Mutter verfügt als Berechtigte über das Grundstück. Der Rechtsgedanke des §

816 I 2

BGB gebietet es jedoch, Fälle des Erlöschens von Rechten Dritter am übertragenen Gegenstand ebenfalls über §

816 I 2

BGB zu erfassen, weil der unentgeltliche Empfänger weniger schutzwürdig ist als der frühere Berechtigte. Eine Verfügung über die Grundschuld, erst Recht eine separate, sehe ich hier allerdings nicht und wird auch vom BGH nicht geprüft. Das Erlöschen beruht nicht unmittelbar auf einer Einigung zwischen Mutter und Tochter, weil die Tochter von der Grundschuld ja überhaupt nichts weiß. Vielmehr ergibt es sich allein als gesetzliche Folge aus den Regeln über den gutgläubigen lastenfreien Erwerb der §§ 891,

892 BGB

. Wir haben den Fall jetzt überarbeitet, sodass all das hoffentlich klarer geworden ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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