Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung

Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung

23. November 2024

4,8(12.646 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S schenkt ihrer Tochter T ihr Grundstück. Das Grundstück war allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der G belastet. Davon wusste T nichts. Die Grundschuld war auch versehentlich nicht in Grundbuch eingetragen. T erwirbt gutgläubig, lastenfrei Eigentum (§§ 891, 892 BGB).

Diesen Fall lösen 68,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

T hat gutgläubig lastenfrei Eigentum am Grundstück erworben (§§ 891, 892 BGB). Das Grundbuch ist also nicht unrichtig.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. G könnte einen Anspruch auf Wiederbegründung der Grundschuld (§§ 1191, 873 BGB) auf § 816 Abs. 1 S. 2 BGB haben.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch besteht, wenn S als Nichtberechtigte eine wirksame und unentgeltliche Verfügung getätigt hat.

3. S hat über das Grundstück und nicht über die Grundschuld verfügt. Der Anspruch kann also nicht auf die Wiederbegründung der Grundschuld gerichtet sein.

Nein!

§ 816 BGB ist ein Rechtsfortwirkungsanspruch. Der Zweck der Vorschrift ist also, die Rechtsverschiebungen, die aufgrund der Vorschrift über den gutgläubigen Erwerb eintreten, auszugleichen. Dies macht es erforderlich, auf den Fall der Verfügung über einen Gegenstand, bei dem Rechte Dritter infolge öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erlöschen (§ 892 BGB), einzubeziehen. Für diese Auffassung sprechen auch eine Interessenabwägung: Die Interessen des Beschenkten sind weniger schutzwürdig als die Interessen des früheren Berechtigten.

4. S hat als Berechtigte über ihr Grundstück verfügt und nicht als Nichtberechtigte.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar hat S als Eigentümerin selbst verfügt. Durch diese Verfügung ist allerdings die Grundschuld eines Dritten (hier G), des Berechtigten, zum Erlöschen gebracht. Diesbezüglich dessen ist Eigentümerin S als Nichtberechtigter anzusehen.

5. S hat als Nichtberechtigte wirksam und unentgeltlich an T verfügt. G hat einen Anspruch gegen T auf Wiederbegründung der Grundschuld aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB.

Ja, in der Tat!

S war nichtberechtigt mit Blick auf die Verfügung über die dem Grundstück anhaftende Grundschuld. Diese ist in Folge der Schenkung aufgrund des gutgläubigen Eigentumserwerbs der T erloschen. Die Schenkung ist ein unentgeltliches Rechtsgeschäft. Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB besteht. Hier steht auch nicht etwa der Vorrang der Leistungskondiktion dem Anspruch entgegen. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB lässt ausdrücklich einen Durchgriff zu.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IPJA

iPhone von Jannik

29.6.2023, 11:21:14

Bei einigen der Fälle passen die Buchstaben im Text nicht zu den Buchstaben im Bild oder die Geschlechter sind vertauscht, das macht das Verständnis bei Mehrpersonenkonstellationen etwas schwierig.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.7.2023, 12:20:53

Danke dir Jannik! Wir werden insbesondere dieses Kapitel nochmal sorgfältig prüfen! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

13.10.2023, 14:17:48

Leider passt es immernoch nicht. Zudem sind einige Wörter überflüssig bzw. die Rechtschreibung nicht gewahrt. Z.B. „Diesbezüglich dessen (….)“ Kann natürlich immer mal passieren, wäre jedoch super, wenn eine Korrektur auch wirklich stattfindet :). Liebe Grüße Benny

fuchs_

fuchs_

6.10.2024, 17:19:14

Ja, auch jetzt noch ist im Text S die Mutter und auf dem Bild wohl M, die sonst im Text gar nicht vorkommt

Steinfan

Steinfan

4.4.2024, 14:55:43

Sollte man bei der Frage der Verfügung nicht präzisieren? Mir persönlich fehlt hier Definition und Subsumtion. Ich hätte wie folgt eingeleitet: Verfügung ist schließlich auch die rechtsgeschäftliche Aufhebung eines Rechts. Die Aufhebung der Grundschuld kraft lastenfreien Erwerbs beruhte zwar auf einem Rechtsgeschäft (Eigentumsübertragung), die Aufhebung als solche erfolgte aber nicht rechtsgeschäftlich (vgl. wie bei beweglichen Sachen gem. §

936 BGB

). Im Anschluss kommt dann die in der Aufgabe genannte Argumentation. LG

LO

Lorenz

29.5.2024, 17:44:20

In der vorletzten Frage heißt es, dass die Mutter über das Grundstück als Nichtberechtigte verfügt. Über das GS verfügt sie aber doch als Berechtigte. Lediglich über die Grundschuld verfügt sie als unberechtigte. Oder nicht?

PH

Phil

11.6.2024, 15:52:37

Hier würde ich auch gerne eine Antwort haben ;) danke

FW

FW

14.11.2024, 13:38:41

Ich tue mich auch schwer die Eigentümerin hier als Nichtberechtigte einfach so anzusehen. Schließlich ist sie ja Eigentümerin und es besteht auch m.E. kein absolutes Verfügungsverbot im Grundstücksrecht. Nur weil sie dann automatisch auch über die Grundschuld mitverfügt, ist sie diesbezüglich als Nichtberechtigte anzusehen. Das heißt man hat hier 2 Selbstständige Verfügungen, die man sicherlich auch dem Prüfer aufzeigen muss.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen