Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung
Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung
3. April 2025
15 Kommentare
4,7 ★ (17.518 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M schenkt ihrer Tochter T ihr Grundstück. Das Grundstück war allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der G belastet. Davon wusste T nichts. Die Grundschuld wurde vor der Schenkung versehentlich aus dem Grundbuch gelöscht. T erwirbt gutgläubig und lastenfrei Eigentum (§§ 891, 892 BGB).
Diesen Fall lösen 67,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bereicherungsrechtliche Ansprüche bei unentgeltlicher Verfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G könnte einen Anspruch auf Wiederbegründung der Grundschuld (§§ 1191, 873 BGB) aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB haben.
Ja, in der Tat!
3. M hat als Berechtigte über ihr Grundstück verfügt und nicht als Nichtberechtigte.
Genau, so ist das!
4. M hat wirksam und unentgeltlich an T verfügt. G hat einen Anspruch gegen T auf Wiederbegründung der Grundschuld aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
5. Vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens des § 816 Abs. 1 BGB ist § 816 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem BGH aber auch auf den lastenfreien gutgläubigen Erwerb bei Verfügung durch den Berechtigten anzuwenden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lorenz
29.5.2024, 17:44:20
In der vorletzten Frage heißt es, dass die Mutter über das Grundstück als Nichtberechtigte verfügt. Über das GS verfügt sie aber doch als Berechtigte. Lediglich über die Grundschuld verfügt sie als unberechtigte. Oder nicht?
Phil
11.6.2024, 15:52:37
Hier würde ich auch gerne eine Antwort haben ;) danke

FW
14.11.2024, 13:38:41
Ich tue mich auch schwer die Eigentümerin hier als Nichtberechtigte einfach so anzusehen. Schließlich ist sie ja Eigentümerin und es besteht auch m.E. kein absolutes Verfügungsverbot im Grundstücksrecht. Nur weil sie dann automatisch auch über die Grundschuld mitverfügt, ist sie diesbezüglich als Nichtberechtigte anzusehen. Das heißt man hat hier 2 Selbstständige Verfügungen, die man sicherlich auch dem Prüfer aufzeigen muss.

Juraddicted
2.1.2025, 23:56:32
Das habe ich mich auch gefragt..
benjaminmeister
11.1.2025, 19:44:19
Ich würde hier auch eine Anpassung befürworten. Im zitierten Urteil schreibt der BGH selbst: "Dieser Zweck der Vorschrift gebietet es, die Fälle einzubeziehen, in denen durch eine Verfügung des BERECHTIGTEN ÜBER EIN GRUNDSTÜCK Rechte eines Dritten daran ohne ein weiteres
Rechtsgeschäftinfolge des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (
§ 892 BGB) erlöschen." Auch der BGH sieht also hinsichtlich des Grundstücks die Verfügung als die eines Berechtigten an. Trotzdem ist das Ergebnis aber richtig: Auch wenn über das Grundstück als Berechtigter verfügt wird, heißt das ja nicht, dass die Auswirkungen auf das dingliche Recht des Dritten als berechtigt angesehen werden können.

Sebastian Schmitt
27.3.2025, 14:26:25
Hallo @Lorenz, vielen Dank Dir für den guten und aufmerksamen Hinweis und @[Phil](125811), @[FW](139488), @[Juraddicted](96780) und @[benjaminmeister](216712) für die Ergänzungen. In der Tat war die Lösung hier zumindest missverständlich formuliert. benjaminmeister hat die Ansicht des BGH (BGH NJW 1982, 761, 762) im Kern schon richtig wiedergegeben: Die Mutter verfügt als Berechtigte über das Grundstück. Der Rechtsgedanke des §
816 I 2BGB gebietet es jedoch, Fälle des Erlöschens von Rechten Dritter am übertragenen Gegenstand ebenfalls über §
816 I 2BGB zu erfassen, weil der unentgeltliche Empfänger weniger schutzwürdig ist als der frühere Berechtigte. Eine Verfügung über die Grundschuld, erst Recht eine separate, sehe ich hier allerdings nicht und wird auch vom BGH nicht geprüft. Das Erlöschen beruht nicht unmittelbar auf einer Einigung zwischen Mutter und Tochter, weil die Tochter von der Grundschuld ja überhaupt nichts weiß. Vielmehr ergibt es sich allein als gesetzliche Folge aus den Regeln über den gutgläubigen lastenfreien Erwerb der §§ 891,
892 BGB. Wir haben den Fall jetzt überarbeitet, sodass all das hoffentlich klarer geworden ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team