Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Alleinige Verantwortlichkeit des Gläubigers - § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB

Alleinige Verantwortlichkeit des Gläubigers - § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB

21. August 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K ist zur Hochzeit seiner besten Freundin eingeladen. Er bestellt hierfür bei Schneiderin S einen neuen Anzug und teilt S mit, dass er den Anzug bis zum 23.12. bräuchte. Der Anzug wird nicht rechtzeitig fertig, weil K wiederholt nicht erscheint, um sich abmessen zu lassen. Am 24.12. tritt K zurück und verweigert die Zahlung.

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