Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Alleinige Verantwortlichkeit des Gläubigers - § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB
Alleinige Verantwortlichkeit des Gläubigers - § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist zur Hochzeit seiner besten Freundin eingeladen. Er bestellt hierfür bei Schneiderin S einen neuen Anzug und teilt S mit, dass er den Anzug bis zum 23.12. bräuchte. Der Anzug wird nicht rechtzeitig fertig, weil K wiederholt nicht erscheint, um sich abmessen zu lassen. Am 24.12. tritt K zurück und verweigert die Zahlung.
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Einordnung des Falls
Alleinige Verantwortlichkeit des Gläubigers - § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist K verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen, wenn der Rücktritt wirksam ist?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat S ihre Leistung vertragsgemäß erbracht?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Musste K eine Frist für den Rücktritt setzen?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann K zurücktreten, obwohl er die Anproben versäumt hat?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther
6.4.2023, 12:56:13
Warum war der Vertrag im gleichen Fall in der Einheit zur
Fristsetzungein
Werklieferungsvertrag? Oder habe ich den Unterschied übersehen?
ehemalige:r Nutzer:in
19.8.2023, 13:29:47
Das ist er hier doch auch :) In der Antwort zur zweiten Frage wird auf § 650 verwiesen und erklärt, dass es sich um einen
Werklieferungsvertraghandelt.

iPhone von Jannik
24.2.2025, 15:19:20
Vielleicht könnte man noch ergänzen, dass für eine weit überwiegende Verantwortung dem Gläubiger eine Verantwortung von mindestens 80-90% zur Last fallen muss. Mit dem alleinigen Verweis auf das vollständige Entfallen eines
Schadensersatzanspruches nach Paragraph 254 BGB könnte bei Unkenntnis des Maßstabs des Paragraphen 254 BGB der Eindruck entstehen dem Gläubiger müsse die Verantwortung vollständig (also zu 100%) zur Last fallen.