Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Alleinige Verantwortlichkeit des Gläubigers - § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB

Alleinige Verantwortlichkeit des Gläubigers - § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ist zur Hochzeit seiner besten Freundin eingeladen. Er bestellt hierfür bei Schneiderin S einen neuen Anzug und teilt S mit, dass er den Anzug bis zum 23.12. bräuchte. Der Anzug wird nicht rechtzeitig fertig, weil K wiederholt nicht erscheint, um sich abmessen zu lassen. Am 24.12. tritt K zurück und verweigert die Zahlung.

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Einordnung des Falls

Alleinige Verantwortlichkeit des Gläubigers - § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist K verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen, wenn der Rücktritt wirksam ist?

Nein!

Durch den wirksamen Rücktritt wird ein Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Damit entfallen noch nicht erfüllte primäre Ansprüche aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis. Das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) gegenseitiger Vertrag, (2) wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch, (3) Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung und (4) erfolglose Fristsetzung (§ 323 Abs. 1-3 BGB).Die Rechtsfolge „Erlöschen der Primärleistung“ hat der Gesetzgeber - anders als den Anspruch auf Rückgewähr (§ 346 Abs. 1 BGB) - nicht ausdrücklich normiert.
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2. Hat S ihre Leistung vertragsgemäß erbracht?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nicht vertragsgemäß ist die Leistung erbracht, wenn ihr Inhalt oder die Art ihrer Erbringung in irgendeiner Weise von dem abweicht, was Gesetz oder Parteivereinbarung festgelegt haben. Bei Abschluss eines Werklieferungsvertrages nach § 650 S. 1 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk herzustellen, zu übergeben und zu übereignen. Die Fälligkeit der geschuldeten Leistung richtet sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung.S sollte den Anzug bis spätestens 23.12 für K herstellen. Da sie dies nicht geschafft hat, liegt eine Abweichung von der geschuldeten Leistung vor.

3. Musste K eine Frist für den Rücktritt setzen?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Fristsetzung ist nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich, wenn die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Leistungszeitpunkt für den Gläubiger erkennbar von gesteigerter Bedeutung ist („relativen Fixgeschäftes“). Es soll mit der Einhaltung des Termins "stehen und fallen". Anders als beim absoluten Fixgeschäft muss die verspätete Annahme für den Gläubiger dabei nicht gänzlich sinnlos sein.Auch wenn K den Anzug später noch verwenden kann, so hatte er ein starkes Interesse an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung. Dieses war für S auch ersichtlich. Eine Fristsetzung ist somit nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

4. Kann K zurücktreten, obwohl er die Anproben versäumt hat?

Nein!

Nach § 323 Abs. 6 1. Alt. BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überweigend verantwortlich ist. Eine gleiche Verantwortlichkeit oder ein leichtes Überwiegend der Verantwortlichkeit des Gläubigers genügt nicht. Die Mitverantwortlichkeit muss vielmehr ein solches Gewicht haben, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB vollständig ausgeschlossen wäre. S konnte den Anzug allein deshalb nicht fertigen, da K seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und nicht zum Abmessen erschienen ist. Da ihn die alleinige Verantwortlichkeit trifft, scheidet ein Rücktritt nach § 323 Abs. 6 1. Alt. BGB aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

6.4.2023, 12:56:13

Warum war der Vertrag im gleichen Fall in der Einheit zur Fristsetzung ein

Werklieferungsvertrag

? Oder habe ich den Unterschied übersehen?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

19.8.2023, 13:29:47

Das ist er hier doch auch :) In der Antwort zur zweiten Frage wird auf § 650 verwiesen und erklärt, dass es sich um einen

Werklieferungsvertrag

handelt.


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