Öffentliches Recht

Grundrechte

Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Richter V hat laut Geschäftsverteilungsplan über baurechtliche Klagen zu entscheiden. V hasst Baurecht. In der Kantine erzählt V seiner Richter-Kollegin K davon. K liebt Baurecht und erklärt sich sofort bereit, den Fall zu übernehmen. Am Nachmittag urteilt K anstelle von V in dem Fall.

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Einordnung des Falls

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist es unerheblich, welche Richterin über das Verfahren urteilt.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ Konkret enthält Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG für den Einzelnen die Garantie, dass nur der durch Gesetz bestimmte, nicht ein auf andere Weise bestimmter Richter über ihn Recht spricht. Damit stellt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG die Bestimmung des zuständigen Richters unter Gesetzesvorbehalt. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist eng verbunden mit den Gewährleistungen des Rechtsstaatsprinzips und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte (Art. 92, 97 GG). Es will der Gefahr vorzubeugen, dass die Justiz durch Unordnung oder Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist.
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2. Sowohl Richter V als auch Richterin K sind am gleichen Gericht als Richter tätig. Wird dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter gewahrt, wenn K anstellte von V entscheidet?

Nein!

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG garantiert, dass nur der durch Gesetz bestimmte, nicht ein auf andere Weise bestimmter Richter über ihn Recht spricht. Dafür muss die Zuständigkeit eines Richters für einen konkreten Fall im Voraus abstrakt-generell festgelegt sein. Der Fall muss „blindlings“ an den zuständigen Richter gelangen. Dies erfolgt durch ein Zusammenspiel des Gerichtsverfassungsgesetzes, der anwendbaren Prozessgesetze (VwGO, ZPO, etc.) und der Geschäftsverteilungspläne der einzelnen Gerichte. V ist vorliegend der gesetzliche Richter. Eine Entscheidung durch K verletzt das Recht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Jede Stufe der Zuständigkeit muss geregelt und eingehalten werden: Gerichtsbarkeit (z.B. Verwaltungsgerichtsbarkeit), sachliche und instanzielle und örtliche Zuständigkeit, zuständiger Spruchkörper (z.B. 1. Kammer, 3. Senat), zuständiger Richter des zuständigen Spruchkörpers (z.B. Richter V).

3. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) steht nicht im Grundrechtskatalog (Art. 1-19 GG). Kann eine Verletzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden?

Genau, so ist das!

Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ist ein verfassungsbeschwerdefähiges grundrechtsgleiches Recht und ein sog. Justizgrundrecht. Mit der Verfassungsbeschwerde können gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG Verletzungen der Grundrechte oder der dort ausdrücklich genannten grundrechtsgleichen Rechte gerügt werden. Art. 101 GG - und damit das darin Recht auf den gesetzlichen Richter - ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ausdrücklich aufgeführt. Die Nennung des Rechts auf den gesetzlichen Richter in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat zur Folge, dass die objektiv-verfassungsrechtlichen Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung (Art. 92, 97 GG) verfassungsbeschwerdefähig gemacht werden. Verletzungen des Rechts auf den gesetzlichen Richter sind bei Prüfungsämtern für Klausuren und mündlichen Prüfungen beliebt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jakob G.

Jakob G.

31.8.2024, 15:09:05

Jede Stufe der Zuständigkeit muss geregelt und eingehalten werden: Gerichtsbarkeit (z.B. Verwaltungsgerichtsbarkeit), sachliche und instanzielle und örtliche Zuständigkeit, zuständiger Spruchkörper (z.B. 1. Kammer, 3. Senat), zuständiger Richter des zuständigen Spruchkörpers (z.B. Richter V). "Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist eng verbunden mit den Gewährleistungen des Rechtsstaatsprinzips und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte (Art. 92, 97 GG). Es will der Gefahr vorzubeugen, dass die Justiz durch Unordnung oder Manipulation der RECHTSBRECHENDEN Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist."

Foxxy

Foxxy

2.9.2024, 13:59:07

Hallo Jakob G., vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

Mila Streicher

Mila Streicher

3.9.2024, 09:27:16

Hallo @[Jakob G.](132813), vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben die Aufgabe entsprechend angepasst. Beste Grüße - Mila für das Jurafuchs-Team


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